122 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 37.
steht, hat sie den Charakter einer privatrechtlichen Verbindlichkeit;
sie muß daher im Rechtswege geltend gemacht werden !®,
Auch Maß und Art der öffentlichen Unterstützung bestimmt
sich nach Landesrecht !?. Reichsgesetzlich ist in dieser Hinsicht nur
vorgeschrieben, daß jeder Staat alle Deutschen wie seine eigenen
Angehörigen behandeln muß!®, Dagegen besteht keine reichsgesetz-
liche Verpflichtung, auch Ausländer den eigenen Staatsangehörigen
gleich zu stellen "®.
Die öffentliche Armenpflege tritt nur subsidiär ein, soweit
anderweit Verpflichtete nicht vorhanden sind. Die anderweite Ver-
pflichtung kann auf einem Verwandtschafts- oder Dienstverhältnis,
in welchem der Unterstützungsbedürftige sich befindet, auf der Zu-
gehörigkeit desselben zu einer Korporation, auf Ansprüchen gegen
eine Stiftung, auf Haftung wegen Beschädigung oder Tötung einer
Person beruhen. Aus dem subsidiären Charakter der öffentlichen
Armenpflege ergibt sich ein zweifaches Recht des auf Unterstützung
in Anspruch genommenen Armenverbandes gegenüber dem anderweit
Verpflichteten: 1. die Befugnis, denselben zur Erfüliung seiner Ver-
bindlichkeiten gegenüber dem Hilfsbedürftigen anhalten zu lassen,
2. der Anspruch auf Rückerstattung der ım Interesse des Hilfs-
bedürftigen gemachten Aufwendungen, soweit sie das Maß derjenigen
Leistungen nicht übersteigen, welches der Hilfsbedürftige selbst von
dem Dritten zu fordern berechtigt war?®. Da die hier in Frage
stehenden Verbindlichkeiten auf privatrechtlichen Titeln beruhen,
so müssen die Ansprüche in Ermangelung anderweiter Bestimmungen
im Rechtswege geltend gemacht werden. Doch gestatten die Landes-
gesetze vielfach die Feststellung der Verbindlichkeit durch eine Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörde, gegen welche Beschreitung des
Rechtsweges nachgelassen ist?!. Anderseits sind die unterstützungs-
pflichtigen Armenverbände verbunden, demjenigen Ersatz zu leisten,
und dem Zwecke der vorhandenen Anstalten, Kranken-, Armen- und Waisen-
häuser, die Aufnahme und Verpflegung als eine unwiderrufliche Wobltat an-
zugehen ist.] .
1 A. A.: Seydel.u.a.O. weil das Verhältnis zwischen dem Einzelnen
und dem Armenverbande ein öffentlich rechtliches sei. Die Pflicht des Armen-
verbandes zur Unterstützung ist allerdings eine öffentlich rechtliche; aber daraus
folgt noch nicht, daß die Ersatzverbind ichkeit denselben Charakter hat.
17 U.W.G. Die meisten Ausführungsgesetze schreiben nach dem
Muster des preußischen vor, daß den Hilfsbedürftigen Obdach, der unentbehr-
liche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle
des Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren sei. Die sächs. Arm.O.
ß 88, Ziff. 3] und das bad. G. vom 5. Mai 1870 $ 18 erwähnen außerdem die
orge für Kindererziehung. [Über die hieraus erwachsenden Kosten vgl.
Wohlers-Krech $ 8!, über den Umfang der Unterstützungspflicht nach
Landesrecht Krech, Anhang A.; Eger $ 8 Anm. 19]
D.W.G. 81.
Tandesgesetzlich ist vielfach eine solche Gleichstellung erfolgt. [(Preußen,
Württemberg, Anhang D.I.
essen u. a.) Vgl. die Zusammenstellung bei Krech,
Unterstützung, der Ausländer (U.V.G. $ 60.)] .
» U.W.G. $ 62. Hierher gehören auch Ansprüche, welche einem Hilfs-
bedürftigen auf Grund des R.Haftpflfichtgesetzes vom 7. Juni 1871 [und des
Kraftfahrzengpssetzes vom 8. Mai 1909] zustehen. Vgl. R.Ziv. 2, 45. [dazu Eger
$ 62 Anm. 195°.
2! (Unter den größeren Staaten nur in Preußen.] Preuß. A.G. 8 65 2.G. 8 43.