Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 38. 125 
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung !°; 
2. während des Vorhandenseins von Umständen, durch welche die 
Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalis- 
ortes ausgeschlossen wird”. Die Zeit, während welcher die Frist 
ruht, wird in dieselbe nicht eingerechnet; es läuft jedoch eine einmal 
begonnene Frist weiter, nachdem diejenigen Umstände, welche das 
Ruhen derselben veranlaßten, in Wegfall gekommen sind. Dagegen 
wird die Frist unterbrochen, d. h. ihr Lauf hört gänzlich auf, 
so daß sie nach Beseitigung des Umstandes, welcher die Unter- 
brechung bewirkt, von neuem begonnen werden muß: 1. durch den 
von einem Armenverbande [auf Grund der Bestimmung im $ 5 des 
Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November. 1867] gestellten 
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Übernahme eines 
Hilfsbedürftigen. Wird der Antrag innerhalb zweier Monate nicht 
weiter verfolgt oder bleibt er erfolglos, so gilt die Unterbrechung 
als nicht erfolgt, d. h. die Wirkungen derselben werden rückwärts 
vernichtet !%; 2. durch Entfernung vom Aufenthaltsorte bzw. Rück- 
kehr in den Ort der Abwesenheit. Doch tritt eine Unterbrechung 
der Erwerbsfrist nicht ein, wenn die Entfernung unter Umständen 
erfolgt, aus denen die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten !%, 
ebenso wenig eine Unterbrechung der Verlustfrist, wenn die Rück- 
kehr unter Umständen stattfindet, aus denen die Absicht erhellt, den 
Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen ?°, 
2. Die familienrechtlichen Verhältnisse, welche den 
Unterstützungswohnsitz bestimmen, sind |Verehelichung und Ab- 
stammung). Die Frau teilt [vom Zeitpunkte der Eheschließung 
ab] den Unterstützungswohnsitz des Mannes?!, die Kinder den Unter- 
Stützungswohnsitz der Eltern. Eheliche und diesen gleichstehende *? 
Kinder folgen dem Vater??, ausnahmsweise der Mutter, wenn der 
&ler tot ist oder wenn eine Scheidung der Ehe stattgefunden hat 
und der Mutter das Erziehungsrecht der Kinder zusteht, oder wenn 
eine tatsächliche Trennung der Ehe unter solchen Verhältnissen er- 
Olgt ist, daß die Mutter als selbständige Ehefrau erscheint und die 
Kinder dem Hausstande der letzteren angehören?*. Uneheliche 
Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz der Mutter ?®. So lange 
% familienrechtliche Verhältnis besteht, ist der jeweilige Unter- 
m 
7 U.W.G. s$ 14, 27. 
„D.w.c. \ 12, 4. 
n UWE. ss 14 27. 
som N.G. 8 18. 
a UWG. \ 22 
22 vr WG. eichstehend anzusehen sind. bestimmt 
15. 
FOR i Is den ehelichen gl 
Sich nach aite Rindern ff., 1699 ff., 1719 8, 1723 ff., 1741ff. Vgl. dazu Wohlers- 
Krech III. Anhang? 
” U.W.G. $ 18. m 
* U.W.G. $$ 19, 20. Die Kinder fol 
solchem; sie teilen dessen Unterstützungswo 
Nach diesem der ihrer Mutter bestimmt. Vgl. 
IWohlers-Krech $ 19 1b u. d.] B.A. 18, 34. 
® U.W.G.$ 21. [B.A. 7, 29.] 
en also nicht dem Stiofvater als 
nsitz höchstens insofern, als sich 
Krech Arch, f. öfl. R. 2, 598,
	        
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