III. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 38. 125
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung !°;
2. während des Vorhandenseins von Umständen, durch welche die
Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalis-
ortes ausgeschlossen wird”. Die Zeit, während welcher die Frist
ruht, wird in dieselbe nicht eingerechnet; es läuft jedoch eine einmal
begonnene Frist weiter, nachdem diejenigen Umstände, welche das
Ruhen derselben veranlaßten, in Wegfall gekommen sind. Dagegen
wird die Frist unterbrochen, d. h. ihr Lauf hört gänzlich auf,
so daß sie nach Beseitigung des Umstandes, welcher die Unter-
brechung bewirkt, von neuem begonnen werden muß: 1. durch den
von einem Armenverbande [auf Grund der Bestimmung im $ 5 des
Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November. 1867] gestellten
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Übernahme eines
Hilfsbedürftigen. Wird der Antrag innerhalb zweier Monate nicht
weiter verfolgt oder bleibt er erfolglos, so gilt die Unterbrechung
als nicht erfolgt, d. h. die Wirkungen derselben werden rückwärts
vernichtet !%; 2. durch Entfernung vom Aufenthaltsorte bzw. Rück-
kehr in den Ort der Abwesenheit. Doch tritt eine Unterbrechung
der Erwerbsfrist nicht ein, wenn die Entfernung unter Umständen
erfolgt, aus denen die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten !%,
ebenso wenig eine Unterbrechung der Verlustfrist, wenn die Rück-
kehr unter Umständen stattfindet, aus denen die Absicht erhellt, den
Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen ?°,
2. Die familienrechtlichen Verhältnisse, welche den
Unterstützungswohnsitz bestimmen, sind |Verehelichung und Ab-
stammung). Die Frau teilt [vom Zeitpunkte der Eheschließung
ab] den Unterstützungswohnsitz des Mannes?!, die Kinder den Unter-
Stützungswohnsitz der Eltern. Eheliche und diesen gleichstehende *?
Kinder folgen dem Vater??, ausnahmsweise der Mutter, wenn der
&ler tot ist oder wenn eine Scheidung der Ehe stattgefunden hat
und der Mutter das Erziehungsrecht der Kinder zusteht, oder wenn
eine tatsächliche Trennung der Ehe unter solchen Verhältnissen er-
Olgt ist, daß die Mutter als selbständige Ehefrau erscheint und die
Kinder dem Hausstande der letzteren angehören?*. Uneheliche
Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz der Mutter ?®. So lange
% familienrechtliche Verhältnis besteht, ist der jeweilige Unter-
m
7 U.W.G. s$ 14, 27.
„D.w.c. \ 12, 4.
n UWE. ss 14 27.
som N.G. 8 18.
a UWG. \ 22
22 vr WG. eichstehend anzusehen sind. bestimmt
15.
FOR i Is den ehelichen gl
Sich nach aite Rindern ff., 1699 ff., 1719 8, 1723 ff., 1741ff. Vgl. dazu Wohlers-
Krech III. Anhang?
” U.W.G. $ 18. m
* U.W.G. $$ 19, 20. Die Kinder fol
solchem; sie teilen dessen Unterstützungswo
Nach diesem der ihrer Mutter bestimmt. Vgl.
IWohlers-Krech $ 19 1b u. d.] B.A. 18, 34.
® U.W.G.$ 21. [B.A. 7, 29.]
en also nicht dem Stiofvater als
nsitz höchstens insofern, als sich
Krech Arch, f. öfl. R. 2, 598,