ll. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 38. 127
In einem Falle bestehen abweichende Grundsätze. Wenn näm-
lich ein Inländer, der auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden
übernommen werden muß, im Moment, der Übernahme hilfsbedürftig
ist oder sieben Tage nach erfolgter Übernahme hilfsbedürftig wird
und einen Unterstützungswohnsitz nicht besitzt, so liegt die Unter-
stützung demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen er seinen
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat. Den Staaten steht es
frei, die_Verpflichtung im Wege der Landesgesetzgebung auf ihre
Armenverbände zu übertragen ®?,
III. Die Abweichung von diesen Grundsätzen besteht bei Per-
sonen, [die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch gegen
Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienstverhältnisse gestanden
haben. Wenn diese während der Fortdauer dieses Dienst- oder Ar-
beitsverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendi-
gung erkranken, so hat der Örtsarmenverband des Dienst- oder
Arbeitsortes die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung für
die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der Kranken-
pflege endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem
andern Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten.
Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf erkrankte Ange-
hörige des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, die sich bei ihm be-
finden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, sofern nicht durch
ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis ein anderer Ortsarmenverband
verpflichtet werden kann ?®].
2.
Die endgültige Unterstützungspflicht in bezug auf Ausländer
liegt demjenigen Bundesstaate ob, welchem der ÖOrtsarmenverband
angehört, der zur vorläufigen Unterstützung verpflichtet ist. Die
Staaten sind befugt, ihre Verpflichtung im Wege der Landesgesetz-
gebung auf ihre Armenverbände zu übertragen ®. Sie haben größten-
teils von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. In einzelnen Landes-
gesetzen ist die Pflicht, hilfsbedürftige Ausländer zu unterstützen,
den Landarmenverbänden auferlegt worden®. Andere haben fest-
zur Übernahme der Landarmen. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung,
zunächst für das Königreich Sachsen, 44, 97), sondern ein Verhältnis öffentlie
rechtlicher Natur begründet (Waentig, Die rechtliche Stellung der Landarmen.
Ebendas. 46, 289.) Für die Yrstattungsforderungen der Ortsarmenverbände sind
daher die etwa festgestellten Tarife maßgebend.
» U.W.G. 83. Von der Befugnis haben alle diejenigen Staaten Gebrauch
gemacht, welche besondere Landarmenverbände eingerichtet haben.
58 J.W.G. $ 29. [In der Fassung des G. vom 30. Mai 1908. Auf Lehrlinge
finden die Bestimmungen des $ 29 entsprechende Anwendung.)
# U.W.G. 8 60. „Ausländer im Sinne dieses Earagraphen ist, wer dem
Geltungsgebiete des U.W.G. nicht angehört, auch Bayern. — Vgl. die Zusammen-
stellung über die Unterstützung der Ausländer bei Krech, Änhang D.] .
35 Dies ist namentlich in solchen Staaten geschehen, welche selbst die
Funktionen des Landarmenverbandes übernommen haben, so daß die Bestimmung
keine große praktische Bedeutung hat.