Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

133 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $& 40. 
wo der gesetzlich verpflichtete Armenverband sich seiner Verpflichtung 
rechtswidrig entzogen hat (sogenannte Abschiebung)*°. Im ersteren 
Falle kann der Anspruch nur gegenüber dem definitiv verpflichteten, 
im letzteren Falle dagegen auch gegen den vorläufig verpflichteten 
Armenverband geltend gemacht werden. 
8 40. 
Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz enthält nähere 
Bestimmungen über die Entscheidung der zwischen Armenver- 
bänden entstehenden Streitigkeiten. Dieselben beziehen 
sich nur auf Streitigkeiten von Armenverbänden über die öffentliche 
Unterstützung Hilfsbedürftiger, aber auch auf alle Streitigkeiten 
dieser Art!. 
Streitigkeiten unter Armenverbänden desselben Bundes- 
staates werden auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen 
Wege entschieden? Streitigkeiten unter Armenverbänden ver- 
schiedener Bundesstaaten [(interterritoriale Sachen)] sind in 
erster Instanz durch die von der Landesgesetzgebung bestimmten Be- 
hörden zu entscheiden. Die Entscheidung muß im Verwaltungswege 
erfolgen, d. h. sie kann entweder Verwaltungsbehörden oder Ver- 
waltungsgerichten, dagegen nicht den ordentlichen Gerichten? über- 
tragen werden. Gegen dieselbe findet Berufung an das Bundes- 
amt für Heimatswesen‘ statt. Nur in dem Falle, wo aus- 
schließlich die Organisation oder örtliche Abgrenzung der 
einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bleibt es end- 
gültig bei der Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen Instanz, 
Das Bundesamt entscheidet als Reichsverwaltungs- 
gericht selbständig über seine Zuständigkeit, es hat die Befugnis, 
alle Fragen, von denen seine Entscheidung abhängig ist, nach eigenem 
lörmessen zu beurteilen, namentlich auch privatrechtliche Fragen und 
Fragen über Organisation und örtliche Abgrenzung der Armen- 
verbände. 
Die Landesgesetzgebungen haben über die Entscheidung 
der Armenstreitsachen sehr verschiedene Bestimmungen getroffen. In 
denjenigen Ländern, welche Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen, bilden 
dieselben einen Bestandteil der Verwaltungsstreitsachen®. In den 
2° Seydel 8. 595; Krech, Arch. f.öff. R. 1,205; Münsterberg V.R.W. 
1, 68. Der Grundsatz ist außerdem durch zahlreiche Entscheidungen des B.A. 
anerkannt, [Nel, Eger $ 40 Anm. 137a.]_ 
ı [U.W.G. $ 36 und $ 32a. -- Vgl. die Zusammenstellung der landesrecht- 
lichen Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren in Streit- 
sachen bei Krech, Anhang E. -- Zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen 
Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten bedarf es keiner staatlichen Ver- 
mittelung, sie geschieht selbständig und unmittelbar.] 
® U.W.G. $ 37, 
2 [U.W.G. 88 38, 51] 
* [Vgl. $ 6. Zur Geschichte des Bundesamtes vgl. B.A. 28) — Art. 
Koenig, Heimatsamt R.L, 2, 304. [Regulativ vom 6. Januar 1873 (Z.Bl. S. 4). 
Laband 1, 394.] 
s U.W.G. 85 38—52. 
° [Vel. $ 9]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.