Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

134 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $& 41. 
der Verwaltungstätigkeit zu sein. Nur das Gemeindebürgerrecht muß 
auch jetzt noch nach vielen Gemeindegesetzen durch einen besonderen 
Beschluß der Gemeindeorgane übertragen werden !. 
Eine vom übrigen Deutschland abweichende Stellung nimmt 
Bayern ein. Da hier das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz 
nicht eingeführt ist, so hat das Heimatsrecht einen Teil seiner alten 
Bedeutung bewahrt?. 
Das Heimatsrecht in einer bayrischen Gemeinde ist mit der 
bayrischen Staatsangehörigkeit auf das engste verbunden. Nach der 
früheren Gesetzgebung war nur ein bayrischer Staatsangehöriger im- 
stande, Heimatsrecht zu erwerben. Die neuere Gesetzgebung ist 
allerdings hiervon abgegangen und gestattet unter gewissen Voraus- 
setzungen die Verleihung des Heimatsrechtes an Ausländer, hält aber 
doch den Grundsatz fest, daß die Verleihung erst dann in Wirksam- 
keit tritt, wenn die betreffende Person bayrische Staatsangehörigkeit 
erworben hat?®, 
Das Heimatsrecht wird in Bayern erworben durch Ge- 
burt*, Verehelichung®, Anstellung®, Verleihung’, bei heinatslosen 
bayrischen Staatsangehörigen durch [4] bzw. [7]jährigen Aufenthalt ® 
! („Heimatsrecht wird weder durch bloßen Aufenthalt erworben noch durch 
bloße Abwesenheit verloren, entsteht vielmehr, außer durch Abstammung und 
Verehelichung, regelmäßig nur durch ausdrückliche oder stillschweigende Auf- 
nahme in den (semeindeverband und aushilfsweise durch staatliche Zuweisung 
heimatloser Leute. Seine Wirkung besteht in einer passiven Gemeindeangehörig- 
keit und erschöpft sich daher nicht im Unterstützungsanspruch.“ Gierke 1, 456. 
Vgl. Meyer-Anschütz $112.— [Rehm, Art. Heimatsrecht H.W.B.?4, 1173. 
? Die maßgebenden Bestimmungen finden sich in dem Gesetz über Heimat, 
Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 (H.G.) und in den Abänderungs- 
esetzen vom 23. Februar 1872, 21. April 1884, 17. März 1892. [17. Juni 1896 und 
.G. zum B.G.B. vom 9. Juni 1809. Art. 154, 176, 179. Art. 159. G. vom 15. Juni 
1898, vom 6. Juli 1908 und 15. August 1908. Das jetzt geltende Heimatsgesetz 
trat in der Fassung vom _30. Juli 1899 (G.V.Bl. S. 470) am 1. Januar 1900 in 
Kraft] Kommentare von Reger 7. Aufl. 1908, von Riedel-Pröbst, 7. Aufl. 
1898; Vgl. Seydel 2, 58 [Seydel-Graßmann 208, Kutzer, Bayrisches 
Heimatsrecht 1905, Jastrow, Das Bürgerliche Gesetzbuch und die bayrischen 
Reservatrechte. Arch. f.öff.R.12, 1] : 
Außerdem kommen in Betracht die beiden Gemeindeordnungen für die 
Landesteile diesseits des Rheins und für die Pfalz vom 29. April 1869, abgeändert 
durch die beiden G. vom 19. Januar 1872, durch das G. über die Verwaltungs- 
rechtspfiege vom 8. August 1878, [G. vom 14. März 1890 und 17. Juni 1896 zur 
diesseitigen und G. vom 17. Juni 1896 zur pfälzischen Gemeindeordnung. A.G. 
zum B.G.B. — Pfälzisches Städteverfassungsgesetz vom 15. August 1908.] — 
G. über öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869 [auf Grund 
von Art. 160 A.G. zum B.G.B. in neuer Fassung bekannt gegeben durch Min.- 
Bek. vom 30. Juli 1899 (G.V.Bl. S. 489) und K. Deklaration vom 10. Mai 1902 
über stärkere Heranziehung der Kreisgemeinden. Vgl. Seydel-Graßmann 
277.) — Vgl. Seydel, das bayr. Heimatsrecht. Annalen 1886 $. 719; v.Stengel, 
die bayr. Gesetzgebung über Heimat und Verehelichung. Verw.Arch. 1. 973 
riae ln des bayr. Heimatsrechtes. Arch. f. öff. R. 8, 47. 
‘ (r. Art. 10.
	        
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