Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Ill. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 41. 135 
und durch Zuweisung”. Reichsangehörige, welche die bayrische 
Staatsangehörigkeit durch Anstellung erworben haben, besitzen eine 
vorläufige Heimat am Orte der Niederlassung bzw. Anstellung, bis 
sie eine ordentliche Heimat erworben haben!®. Das Gemeinde- 
bürgerrecht kann nur durch Verleibung erworben werden !!; 
die Verleihung des Bürgerrechtes schließt die des Heimatsrechtes 
ein!®, In der Pfalz bestehen insofern abweichende Bestimmungen, 
als eine besondere Verleihung des Heimatsrechtes dort nur für An- 
gehörige des diesseitigen Bayern und Ausländer erforderlich ist. 
Pfälzer, d. h. Personen, welche in einer Pfälzer Gemeinde heimats- 
berechtigt sind, erwerben das Heimatsrecht in jeder andern Pfälzer 
Gemeinde durch Niederlassung und Zahlung der Heimatsgebühr'?. 
Ebensowenig bedürfen dort Heimatsberechtigte einer Verleihung des 
Gemeindebürgerrechtes. Dasselbe steht ihnen von Rechtswegen zu, 
wenn sie gewisse gesetzlich vorgeschriebene Erfordernisse in sich 
vereinigen !*. Nicht heimatsberechtigten Personen kann das Gemeinde- 
bürgerrecht verliehen werden !®; eine solche Verleihung schließt die 
Verleihung des Heimatsrechtes ein !®. 
Verloren wird das Heimatsrecht durch Verlust der bayrischen 
Staatsangehörigkeit und durch Erwerb des Heimatsrechtes in einer 
andern bayrischen Gemeinde”. 
Das Heimatsrecht gewährt dem Heimatsberechtigten [das Recht 
in einem Gemeindebezirke sich aufzuhalten !® und für den Fall ein- 
tretender Hilfsbedürftigkeit] einen Anspruch auf Armenunter- 
stützung. Nach der bayrischen Gesetzgebung ist im Gegensatz zu 
den reichsrechtlichen Vorschriften die Gewährung von Unterstützung 
nicht bloß eine Pflicht der Gemeinde, sondern auch ein Recht des 
Hilfsbedürftigen 9, 
Organe der Armenunterstützung sind in Bayern die Orts-, 
Distrikts- und Kreisgemeinden. Da der Begriff der Landarmen in 
Bayern unbekannt ist, so beschränkt sich die Tätigkeit der beiden 
letzteren auf die Errichtung und Verwaltung von größeren Anstalten, 
welche den Zwecken der Armenpflege dienen, und die Unterstützung 
überbürdeter Gemeinden °°. Die unmittelbare Unterstützung der Hilfs- 
  
° H.G. Art. [16—19.] 
1% (H.G. Art. 16. . 
160, für das diesseitige Bayern Art. 10. [Vgl.Seydel-Graßmann215.] 
.&. Art. 5. 
12 H.G. Art, [27, 28.] 
+ G.O. für die Pfalz Art. 10. " 
15 0. für die Pfalz Art. 11 und 12. G. vom 29. Januar 1872 Art. 1 und 2. 
.G. Art. 5. 
17 N.G. Art. 1 
,'® H.G. Art. [14]. |Dieses Recht kann einer selbständigen Person aus rein 
olizeilichen Gründen nicht entzogen werden, auch nicht auf Grund polizeilicher 
estimmungen der Reichsgesetze. Vgl. Seydel 2, 57* unter Verweisung auf 
M.E. vom 28. Oktober 1878. Seydel-Graßmann 210, Reger Kommentar zum 
H.G. Art. 14'.] Aber auf die Bestimmungen des F.G. über polizeiliche Aus- 
weisung findet das bayrische Reservatrecht keine Anwendung. 
. 1 [Streitigkeiten werden durch die zuständigen Verwaltungsbehörden ent- 
schieden. Seydel 2, 75.] \ 
®° (Vgl. Seydel 3, 118; Seydel-Graßmann 277.]
	        
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