Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

136 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 41. 
bedürftigen ist lediglich Sache der Ortsgemeinden ?!. Innerhalb der- 
selben fungiert als Behörde für die Armenpflege der Armenpfleg- 
schaftsrat.. Die vorläufige Unterstützung liegt auch nach 
bayrischem Recht derjenigen Ortsgemeinde ob, in welcher der Hilfs- 
bedürftige sich aufhält?” Zur endgültigen Unterstützung hilfs- 
bedürftiger Bayern ist die Gemeinde verpflichtet. in welcher dieselben 
heimatsberechtigt sind. Die vorläufig verpflichtete Gemeinde hat 
gegenüber der endgültig verpflichteten Anspruch auf Kostenersatz 
und Übernahme. Ist der Hilfsbedürftige Angehöriger eines anderen 
deutschen Staates, so liegt diesem die Pflicht zur Übernahme ob. Die 
Übernahme muß bei Gesunden sofort erfolgen *®, lei Kranken, sobald 
der Transport ohne Nachteil für ihre Gesundheit geschehen kann *. 
Einen Ersatzanspruch hat die bayrische Gemeinde hinsichtlich der 
durch die Behandlung und Verpflegung von Kranken entstandenen 
Kosten überhaupt nicht?®, sonst nur insoweit die Fürsorge länger 
als drei Monate gedauert hat°®. Streitigkeiten unter bayrischen Ge- 
meinden werden durch die Distriktverwaltungsbehörden und Kreis- 
regierungen °?”, in letzter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof*® 
entschieden. Streitigkeiten mit den Behörden anderer deutscher 
Staaten sind durch diplomatische Vermittlung zu erledigen, und wenn 
dies nicht gelingt, durch eine unbeteiligte deutsche Regierung zu ent- 
scheiden ®®, 
Auch nach bayrischem Recht tritt die öffentliche Armenpflege 
nur subsidiär ein. Der unterstützenden Gemeinde steht daher ein 
Regreßanspruch gegen die alimentationspflichtigen Verwandten des 
Hilfsbedürftigen, sowie unter gewissen Voraussetzungen ein Rück- 
jorderungsrecht gegenüber dem Unterstützten, bzw. seinem Nach- 
aß zu. \ 
Art 1 über die öffentliche Armenpflege Art. [11ff.] für Ausnahmefülle H.G. 
rt. [14. 
2 G,. über die öffentliche Armenpflege Art. [13]. 
23 Gothaer Konvention vom 15. Juli 1851 $ 1. 
% Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 $ 1. 
35 Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 $ 2. 
»» 7.6.87. 
27 G, über die öffentliche Armenpflege Art. 43. 
28 G. über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren 
in Verwaltungsrechtssachen vom 8. August 1878 Art. 10. 
2° Gothaer Konvention vom 15. Juli 1851 $ 12.
	        
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