IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit $ 42. 137
IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit'.
1. Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit’.
$ 42.
Der Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit
erfolgt durch Abstammung, Verheiratung, Legitimation, Verleihung
und Anstellung. Der Erwerb durch Abstammung, Legitimation und
Verheiratung ist nicht Gegenstand des Verwaltungsrechtes, da bei
diesen Erwerbsarten eine Verwaltungstätigkeit nicht stattfindet. Auch
der Erwerb durch Anstellung ist hier ausgeschieden, da durch sie
nicht die Staatsangehörigkeit, sondern das Staatsdienstverhältnis be-
gründet werden soll. Die dafür maßgebenden Grundsätze sind im
Staatsdienerrecht enthalten; die Staatsangehörigkeit erscheint nur als
Folge des Eintritts in den Staatsdienst. Als Gegenstand des Ver-
waltungsrechts bleibt sonach nur die Verleihung der Staats-
angehörigkeit über.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines deutschen Staates
kann entweder an einen Reichsangehörigen oder an einen Ausländer,
d. h. eine Person erfolgen, welche nicht reichsangehörig ist. Erstere
wird als Aufnahme, letztere als Naturalisation bezeichnet.
Naturalisation und Aufnahme sind rechtsbegründende
Verwaltungsakte®. Das zuständige Organ für Vornahme derselben
sind die höheren Verwaltungsbehörden der Einzelstaaten?; für Aus-
! Nach dem Vorbild der französischen hat auch die deutsche Gesetzgebung
den Begriff einer besonderen, vom Domizil unabhängigen Staatsangehörig-
keit geschaffen, welche durch Geburt, Verheiratung, Verleihung erworben wird.
(Vgl. Meyer-Anschütz $ 75. Das wichtigste der Landesgesetze : das preuß,
G. vom 31. Dezember 1842.
Seit dieser Zeit sind die Verleihung der Staatsangehörigkeit
und die Entlassung aus dem Staatsverbande besondere Funk-
tionen der staatlichen Verwaltungsorgane geworden.
„ Die Grundsätze über Erwerb und Verlust der Reichs- und Staatsangehörig-
keit haben ihre Regelung durch die Gesetzgebung des Deutschen Reiches ge-
funden, welche in ihren wesentlichen Grundlagen auf der früheren preußischen
Gesetzgebung beruht.
2 R.G. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 (St.A.G.). Eingeführt in Baden und Hessen
durch Art. 80 der Verf. vom 15. November 1870, in Württemberg durch Ver-
trag vom 25. November 1870, in Bayern durch R.G. betr. die Einführung nord-
deutscher Gesetze in Bayern, vom 22. April 1871, in Elsaß-Lothringen durch
Y. vom 8. Januar 1873, in Helgoland durch V. vom 22. März 1891 Art. 1.
Reichsmilitärgesetz vom.2. Mai 1874. R.G. betr. Änderungen der Wehrpflicht,
vom 11. Februar 1888. [Das St.A.G. ist abgeändert durch Art. 41 E.G. zum
B.G.B)] Vgl. [Laband 1, 122 (Literaturangaben) R.St.R. $ 9; die neueste
Literatur ist zusammengestellt bei Weiß, Erwerb und Verlust der Staats-
angehörigkeit. Annalen 1908 S. 836, 902; 1909 S. 383, 472;] Meyer-An-
schütz 214 (iteraturangaben); Seydel 1, 271; [Seydel-Graßmann 42]. —
Meier, Art. Reichs- und Staatsangehörigkeit, R.L. 8, 413 Zorn, V.R.W. 2,
340. — Kommentare: Cahn, 3. Auf. 1908; [Bazille. Köstlin 1902
(Württemberg); Grill, 3. Aufl. 1906 und Rauchalles 1901 (bayr.).
(Sieber, Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr. 2 Bde. 1907.
® [Laband 1, 153%] Meyer-Anschütz $ 76° [dazu Seydel 1, 275°.
t.A.G. $ 6. [Nicht die untersten Verwaltungsbehörden, es müssen Be-
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hörden sein, die noch andere unter sich haben. Vgl. dazu Cahn $ 6°; Sey-
del 4, 275 4.1