Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

140 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $& 43. 
benen Erfordernisse vorhanden sind, hat also ein Recht auf Auf- 
nahme. Dem entsprechend ist ihm die Möglichkeit gegeben, dieses 
Recht im Wege des verwalt ichtlichen Verfahrens geltend zu 
machen. 
Die Form, in welcher die Verleihung der Staatsangehörigkeit 
sowohl im Falle der Aufnahme als im Falle der Naturalisation er- 
folgt, ist die Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde’. Die 
Wirkungen beginnen mit dem Zeitpunkte der Aushändigung dieser 
Urkunde!”, Die Erteilung der Aufnahmeurkunden erfolgt kosten- 
frei 8, für die Erteilung der Naturalisationsurkunden können Ge- 
bühren in beliebiger Höhe erhoben werden. 
oo 
2. Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit. 
8 48. 
Der Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit ist 
ebenso wie der Erwerb derselben nur insoweit Gegenstand ver- 
waltungsrechtlicher Darstellung, als derselbe eine besondere Tätigkeit 
der Verwaltungsbehörden erfordert. Außer Berücksichtigung bleibt 
also der Verlust durch Verheiratung, Legitimation und Aufenthalt 
im Auslande; in Betracht kommen nur: die Entlassung aus dem 
Staatsverbande auf Antrag und die Entziehung der 
Staatsangehörigkeit zur Strafe. 
1. Kein deutscher Staatsangehöriger kann seine Staatsangehörig- 
keit einseitig aufgeben; zur Aufgabe derselben ist eine Entlassung 
aus dem Staatsverbande erforderlich. Befugt zur Erteilung dieser 
Entlassung ist die höhere Verwaltungsbehörde des Staates, der der 
Betreffende angehört, für Personen, welche nur Reichsangehörigkeit 
besitzen, der Reichskanzler oder der von diesem ermächtigte kaiser- 
liche Beamte!, 
Die Entlassung aus dem Staatsverbande kann entweder zum 
Zweck der Überwanderung in einen anderen Staat oder zum 
Zweck der Auswanderung in einen außerdeutschen Staat gefordert 
werden. Im ersteren Falle muß sie erteilt werden; dieser Fall 
ist als vorhanden anzusehen, wenn der betreffende Staatsangehörige 
nachweist, daß er die Staatsangehörigkeit in einem anderen Staate 
erworben hat?. Im letzteren Falle dagegen darf sie gewissen 
Klassen von Personen, welche dem Reiche oder den Staaten durch 
besondere Pflichten (Heeresdienst, Beamtenverbältnis) verbunden sind, 
nicht oder nur unter gewissen Bedingungen erteilt werden. 
Unbedingt muß sie verweigert werden aktiven Militärpersonen und 
16 St.A.G. 8 6. [Im Reichsamt des Innern ist im Oktober 1897 ein Ver- 
zeichnis der zuständigen höheren Verwaltungsbehörden aufgestellt, welche die 
im $ 6 St.A.G. angeführten Urkunden auszustellen ermächtigt sind. Abgedruckt 
bei Cahn, Anlage N. 19.] 
1 St.A.G. $ 10. [Laband 1, 153*.] 
‚» St.A.G. $ 4. 
ı St.A. $ 4. Sch. 6.6. 8 6. 
» (St.A.G. $$ 15 und %4]
	        
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