143 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 43.
für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr ist dem Kaiser
der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten !1,
Die Entlassung aus dem Staatsverbande ist ein rechtsauf-
hebender Verwaltungsakt!?. Wird die Entlassung zum Zweck
der Überwanderung in einen anderen deutschen Staat nachgesucht,
so hebt die betreffende Verwaltungsverfügung lediglich das Rechts-
verhältnis der Staatsangehörigkeit zu dem Einzelstaate auf; wird sie
dagegen zum Zweck der Auswanderung gefordert, so hat sie die Er-
löschung sämtlicher Staatsangehörigkeiten, welche der Betreffende be-
sitzt, und damit die Erlöschung der Reichsangehörigkeit zur Folge *.
[Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf die Kinder, deren
gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt zu-
steht, nicht dagegen auf Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet
waren, sowie auf Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter
stehen, falls die Mutter zum Antrag auf Entlassung der Genehmigung
des Beistandes bedarf!#.]
Die Prüfung des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraus-
setzungen ist Sache der Behörde, welche die Entlassung erteilt. Eine
einmal erteilte Entlassung kann daher wegen Nichtvorhandenseins
der gesetzlichen Erfordernisse nachträglich nicht angefochten werden,
weder im ordentlichen Rechtswege noch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren 5. Beim Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse ist
die Erteilung der Entlassung eine Pflicht der Behörde. Die Er-
füllung dieser Pflicht kann landesgesetzlich im Wege des verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens!®, außerdem durch Beschwerde bei den
höheren Reichsorganen erzwungen werden.
Die Form, in welcher die Entlassung erteilt wird, ist die Aus-
fertigung einer öffentlichen Urkunde!’. Sie bewirkt mit dem Zeit-
unkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit '®,
um Zweck der Überwanderung in einen anderen deutschen Staat
muß sie kostenfrei erteilt werden. Für Entlassungsurkunden, die
zum Zweck der Auswanderung in einen außerdeutschen Staat erteilt
werden, darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zu-
sammen nicht mehr als höchstens drei Mark erhoben werden '®,
II. Die Staatsangehörigkeit kann dem Staatsangehörigen auch
zur Strafe entzogen werden. Befugt zu einer derartigen Ent-
ziehung sind die Zentralbehörden desjenigen Staates, dem die be-
treffende Person angehört, für Personen, die bloße Reichsangehörig-
1SLAG.$ 17. .
12 [Vgl. dagegen Laband 1, 160.]
13 [St.A.G. 8$ 19 und 14a Art. 41 E.G. zum B.G.B.]
„| 31.4.G. 8 19. Es müssen daher, wenn die Kinder militärpflichtig sind,
die für militärpflichtige Personen geltenden Vorschriften auch in bezug auf sie
beobachtet werden.
18 Übereinstimmend: Seydel 1, 284; Bernatzik $. 287°".
16 Vgl. v. Sarwey $. 482.
17 St.A.G. & 14.
"8 St.A.G. $ 18,
” St.A.G. 5 24.