Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

144 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 44. 
recht®. Da die Ausweisungen der Ausländer nach Ermessen der 
Polizeibehörde vorgenommen werden dürfen, so können dieselben im 
Wege des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund der 
Behauptung angegriffen werden, daß der Ausgewiesene nicht Aus- 
länder, sondern Reichsangehöriger sei”. 
Die Ausweisung ist ein Gebot der Polizeibehörde an den Aus- 
länder, das Land zu verlassen und ein Verbot, dasselbe wieder zu 
betreten. In den reichsgesetzlich fixierten Fällen äußert die polizei- 
liche Ausweisung ihre Wirkung für das ganze Reichsgebiet. In 
anderen Fälleu beschränkt sie sich in ihrer Wirksamkeit auf das Ge- 
biet desjenigen Staates, durch dessen Organe die Ausweisung erfolgt. 
Denn die Behörden eines deutschen Staates können ohne reichs- 
gesetzliche Ermächtigung nicht für befugt erachtet werden, jemand 
den Aufenthalt in einem anderen deutschen Staate zu untersagen ®. 
Die Nichtbeachtung des Ausweisungsbefehles kann zwangsweise 
Transportierung außer Landes zur Folge haben, die unbefugte Rück- 
kehr eines Ausgewiesenen ist reichsgesetzlich mit Strafe bedroht ®°. 
Daraus, daß die Ausländer überhaupt kein Wohnrecht im Reichs- 
gebiet besitzen, ergibt sich von selbst, daß sie auch keinen Anspruch 
auf Niederlassung in einer bestimmten Gemeinde haben !%, Sie werden 
jedoch, wenn sie überhaupt im Reiche zugelassen sind, hinsichtlich 
der Niederlassung regelmäßig den Reichsangehörigen gleich behandelt. 
Mitunter ist dieser Grundsatz ausdrücklich durch völkerrechtliche 
Verträge ausgesprochen !1, 
° R.Str. 12, 154, pr. O.V.G. 16, 81. 
? Preuß. L.V.G. vom 30. Juli 1883 $ 130, pr. O0.V.G. 16, 381 [80, 409; 35, 
420]; Bad. G. vom 14. Juni 1884. . 
® v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 1, 22; Zorn, 
V.R.W. 1, 118; v. Stengel, V.R.W.2, 168: Kayser-Loening, H.W.B.32, 315. 
® R.Str.G.B. $ 361 Ziff. 2._[Vgl. dazu Frank, Kommentar $ 361, II. — 
Ran 6, BE 12, 154. — v. Conta, Die Ausweisung aus dem Deutschen 
eiche. . 
!0 [Über die Bedeutung der Gebietsangehörigkeit vgl. Gierke 1. $ 57.] 
11 Niederlassungsverträge bestehen zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 (R.G.Bl. S. 131) [und 
mit den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 (R.G.Bl. 1906 S. 879), Aus- 
führungsanweisung vom 31. Januar 1907 (R.G.Bl. 1906 $. 879). Vgl. die An- 
merkungen zu diesem Vertrage bei Heinrichs, Deutsche Niederlassungs- 
verträge und Übernahmeabkommen, 1908, S. 17. Der deutsch - schweizerische 
Vertrag soll auf der Grundlage des deutsch-niederländischen abgeändert 
werden. Vgl. Literaturangaben bei v. Liszt, Völker. $ 25; v. Over- 
beck, Archiv £. öff. R. 28, 123. Die Angehörigen dieser Staaten erhalten 
auf Grund der Verträge das Recht, sich im anderen Staate niederzu- 
lıssen, wenn sie die erforderlichen Ausweisungspapiere besitzen und die Ge- 
setze und Verordnungen des Staates nicht übertreten. Die Niederlassungs- 
verträge gewähren einen Schutz gegen willkürliche Ausweisung, denn der 
Heimatsstaat hat das Recht, nachzuprüfen, ob bei der Ausweisung die Vertrags- 
bestimmungen berücksichtigt sind. In einigen Handels-, Freundschafts- und 
Schiffahrtsverträgen wird zwar auch das Recht auf Niederlassung eingeräumt, 
ohne daß dabei bestimmt wird, wann der Aufenthalt untersagt werden darf. 
Vgl. hierzu Heinrichs $. 5. . . 
er Übernahmeverkehr Hilfsbedürftiger oder Auszuweisender ist vertrags- 
mäßig mit Italien, Österreich-Ungarn, Rußland, Dänemark, Belgien, Frankreich 
und Luxemburg geregelt. Über das Verfahren gegenüber Fremden, mit deren 
Heimatsstaaten keine Vereinbarungen getroffen sind, vgl. Heinrichs $. 179.] 
 
	        
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