Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $ 46. 147 
2. Der Befehl zum Auseinandergehen an eine auf 
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen’ ver- 
sammelte Menschenmengpg. Zum Erlaß eines derartigen Be- 
fehls ist der zuständige Polizeibeamte oder Befehlshaber der zur Be- 
seitigung des Auflaufes aufgebotenen bewaffneten Macht befugt. Die 
versammelte Menge muß dem Befehle Folge leisten. Tut sie dies 
nach dreimaliger Aufforderung nicht, so tritt Bestrafung ein®. 
»- Das Verbot des Reichsstrafgesetzbuches’?, Stoß-, 
Hieb- oder Schußwaffen, die in Stöcken oder Röhren oder in 
ähnlicher Weise verborgen sind, Landesgesetzen® zuwider feilzu- 
halten oder mit sich zu führen. Außerdem bestehen landes- 
rechtliche Vorschriften über den Besitz von Geschützen, das Waffen- 
tragen seitens jugendlicher Personen und das Waffenführen während 
aufständischer Bewegungen ®. 
4. [Die Maßregeln gegen den Mißbrauch] der 
Sprengstoffe. Die hieraus entstehenden Gefahren sind infolge der 
Entdeckung neuer Sprengstoffe (Dynamit u.s.w.) und der Verwendung 
dieser zu verbrecherischen Zwecken in solchem Umfange hervor- 
getreten, daß die Gesetzgebung fast aller europäischen Staaten sich 
zu einem Einschreiten veranlaßt gesehen hat. Auch im Deutschen 
Reiche ist ein Gesetz über Sprengstoffe erlassen worden, welches 
neben strafrechtlichen Vorschriften eine Reihe verwaltungsrechtlicher 
Bestimmungen enthält!°. Danach ist die Herstellung, der Vertrieb 
und der Besitz von Sprengstoffen sowie die Einführung derselben aus 
dem Auslande nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. Die Ge- 
nehmigung kann jederzeit zurückgenommen werden. Gegen die Ver- 
sagung und die Zurücknahme der Genehmigung wird nur Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde zugelassen. Fabrikanten und Händler von 
Sprengstoffen haben über ihren Geschäftsbetrieb Register zu führen. 
Die Vorschriften über Sprengstoffe finden keine Anwendung: a) auf 
solche, welche vorzugsweise als Schießmittel dienen!!, b) auf solche, 
  
5 [Sie müssen allgemein zugänglich sein, v. Liszt, Strafrecht $ 171 VI; 
es kommt nicht darauf an, ob sie im Sinne des Privat- oder Verwaltungsrechts 
öffentlich sind. Frank, 8 116, I, 1.] Über den Begriff „zuständig“ vgl. R.Str. 
6, 91. [12, 426, 
R.Str.G.B. $ 116. 
R.Str.G.B. $ 367, Nr. 9. 
IBSL E88, Ne Verbote dieser Art finden sich im preuß. Str.G.B. vom 
nm on 
  
] 
14. April 1851 $ 345, Nr. 7. Bayr. Pol.Str.G.B. Art. 2, Nr. 10, V. vom 4. Jan. 1872 
9. Sächs. V. vom 80. Nov. 1835. Württ. G. vom 27. Dez. 1871 Art. 8. Bad. 
ol.Str.G.B. $ 41. code penal Art. 314. 
„> Bayr. Pol.Str.G.B. Art. 39, V. vom 21. Jan. 1872. Sächs, V. vom 28. Juli 1856. 
Württ. G. vom 1. Juni 1853. Bad. Pol.Str.G.B. $41. Französ. G. vom 24. Mai 1834. 
Ord. vom 28. Febr. 1897 für Elsaß-Lothringen. 
10 R.G. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
Sprengstoffen vom 9. Juni 1884. (R.G.Bl. S. 61.) [Landm,.-Rohm. $ 16%: Unter 
Sprengstoffen sind alle explodierenden Stoffe zu verstehen, welche zur Ver- 
Radung als Sprengmittel geeignet sind. Vgl. v. Liszt, Strafr. $ 149. IIL 4; 
RStr. 22, 304. Über das Sprengstoffgesetz vgl. v. Liszt $ 156 mit Literatur- 
angaben; Sten glein, Nebengesetze* Nr. 16, S. 324. 
u IM 1. Bek. d. Reichsk. vom 29. April 1908 (R.G.Bl. S. 211.) über Pulver- 
sorten, die nicht unter das Sprengstoffgesetz fallen.] 
  
10*
	        
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