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welche von Reichs- oder Landesverwaltungen zum eigenen Gebrauch
hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden. .
. Bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
darf die Polizei jedermann zur Hilfe auffordern. Der Aufgeforderte
ist verpflichtet, Polge zu leisten, wenn er dies ohne erhebliche eigene
Gefahr tun kann. Die Nichtbefolgung des Gebotes ist mit Strafe
bedroht !®,
6. Um die Gemeinden für die Aufrechterhaltung der Ruhe
und Ordnung in ihrem Gebiete zu interessieren, haben neuere Landes-
gesetze denselben die Verpflichtung auferlegt, den durch Aufläufe
und Zusammenrottungen in ihrem Gebiete veranlaßten
Schaden zu ersetzen!” Die Verpflichtung der Gemeinden
hat, obwohl bei ihrer Feststellung Gesichtspunkte des öffentlichen
Interesses maßgebend gewesen sind, doch ihrem Inhalt nach den
Charakter einer privatrechtlichen Verbindlichkeit. Sie kann daher
von den Beschädigten im Wege der gerichtlichen Klage geltend ge-
macht werden.
2. Maßregeln gegen Bettier und Landstreicher:.
8 47.
Bettler? ist eine Person, welche an öffentlichen Orten oder im
Umberziehen für sich und ihre Familienangehörigen Unterstützungen
2 RStr.G.B. $ 360 Nr. 10 [(sog. Liebesparagraph.)] Yel. Leuthold Art.
Nothilfe V.R.W. 2, 175. Pr; Liszt $ 189. II. 1; eingehend Frank $ 360. X.]
18 (Das E.G. z. B.G.B. Art. 108 hat die landesgesetzlichen Vorschriften
bestehen lassen. — Preuß. G., betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum
Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens vom 11. März 1850.
[V. vom 17. Aug. 1835 $ 11.] Bayr. G., die Verpflichtung zum Ersatze des bei
Aufläufen diesseits des Rheins verursachten Schadens betr., vom 12. März 1850
durch A.G. zum B.G.B. Art, 142 auf die Pfalz ausgedehnt. Sächs. B.G.B
; 1496.] Württ. G., das Verfahren bei dem Aufgebot der bewaffneten Macht
vetr., vom 28. August 1849, Art. 14ff. Bad. G., die Entschädigungspflicht
ler Gemeindeangehörigen wegen der bei Zusammenrottungen verübten
Verbrechen betr., vom 13. Februar 1851. Hess. G., die Verantwortlichkeit
der Gemeinden für Verletzungen und Beschädigungen infolge von Zusammen-
rottungen betr., vom 3. März 1859. S.-Weim. über die Haftpflicht der
Gemeinden für die bei einem Aufruhr, Auflauf oder Landfriedensbruch
vorgekommenen Wigentumsverletzungen, vom 14. April 1848. S.-Goth. G.,
die Haftung für die bei einem Auflauf vorkommenden Beschädigungen betr.,
vom 183. November 1848. S.-Kob.-G., die Vergütung der bei einem Aufruhr
verübten Beschädigungen des Eigentums betr., vom 6. April 1848. Braunschw.
Städte-Ord. vom 1% ärz 1850, 8$ 168—173. Schwarzb.-Rud. G.. die Haft-
pflicht der Gemeinden bei gewaltsamen Störungen der öffentlichen Ruhe betr.,
vom 5. Januar 1849. Wald., G. über den Ersatz des bei Zusammenrottungen
entstandenen Schadens, vom 4. November 1848. Brem. V., die Entschädigungs-
pflicht der Gemeinden bei Tumulten betr., vom 10. Dezember 1849. — In Elsaß-
othringen ist noch das franz. G. vom 10. vendemiaire des Jahres IV. in
AL erh
Geltung.
ı Münsterber ‚ Art. Bettler und Landstreicher V.R.W. 1, 191; Art.
Korrigendenwesen V.R.W. 1, 842. [v. Hippel, Bettel, Landstreicherei und
Arbeitsscheu. Strafrechtsvergleichung Bes. T. 2, 107; $. 163 das deutsche
Recht mit umfangreichen Literaturangaben.
2 (Konzessionen zur Bettelei sind, nachdem durch Organisation der staat-
lichen Armenpflege für die Unterstützung aller Verarmten Sorge getragen und
durch Versicherungsanstalten auch für besondere Unglücksfälle Fürsorge getroffen