Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $$ 51, 52. 153 
Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.P.G.) 
erfolgt ?. 
Das Reichsgesetz tiber die Presse beruht auf dem Grundsatz der 
Preßfreiheit?. Die Presse ist nur den Beschränkungen unter- 
worfen, die durch eine ausdrückliche reichsgesetzliche Vorschrift vor- 
geschrieben oder zugelassen sind *. 
$ 3l. 
Der Betrieb der Preßgewerbe, d.h. derjenigen Gewerbe, 
als deren Gegenstand die Herstellung und Verbreitung von Druck- 
schriften erscheint, unterliegt den Vorschriften der Gewerbeordnung, 
ist also freil. Wer ein Preßgewerbe betreiben will, bedarf keiner 
Konzession. Personen, welche Preßgewerbe betreiben, sind nur ver- 
pflichtet, neben der allgemeinen Anzeige, welche jedem Gewerbe- 
treibenden obliegt, noch eine besondere Anzeige über das Lokal, in 
welchem ihr Gewerbe betrieben wird, zu erstatten®. Eine Entziehung 
der Befugnis zum Gewerbebetrieb kann weder im administrativen 
noch im richterlichen Wege stattfinden ®. 
8 52. 
Preßerzeugnisse (Druckschriften i. w. S.) sind alle durch 
die Buchdruckerpresse oder durch andere mechanische oder chemische 
Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von 
Schriften, von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und 
von Musikalien mit Text oder Erläuterungen‘. Die Bestimmungen 
über Preßerzeugnisse finden jedoch keine Anwendung auf Stimm- 
neitel, welche nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen ent- 
alten ?, 
‚ .Die Herstellung von Preßerzeugnissen ist frei. Es 
wird dazu weder eine obrigkeitliche Erlaubnis noch die Bestellung 
einer Kaution erfordert. \ 
Für die äußere Form der Preßerzeugnisse bestehen 
gesetzliche Vorschriften. Auf denselben muß der Name und Wohnort 
es Druckers, und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur 
Verbreitung bestimmt sind®, der Name und Wohnort des Verlegers, 
* In Elsaß-Lothringen [gilt das 'Landes-Gesetz über die Presse vom 
8. August 1898. vgl. dazu Bruck 2, $ 93.] 
Preß-G. $ 1. 
.‘ Die folgende Darstellung hat, dem Zwecke des vorliegenden Werkes 
emäß, lediglich das Verwaltungsrecht der Presse zum Gegenstande, mit 
em vasitafrecht beschäftigt sie sich nicht, 
reß-G. $ 4. 
ı Preß-G. $ 2. . 
® R.G. betr. die Stimmzettel für öffentliche Wahlen vom 12. Nov. 1884; 
[Pres.G. $ 6 Abs. 2; vgl. auch die Bemerkungen 3, 9 u, 10 bei Landmann- 
ohmer $ 48, 
® Unter Verbreitung wollen einige Schriftsteller nur die gewerbs- 
mäßige Verbreitung verstehen, so namentlich v. Liszt a. a. O. S. 78 und, wie 
8 scheint, auch Marquardsen a.2.0.$.68. Diese Interpretation wird aber
	        
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