Einleitung.
1. Begriff der Verwaltung '.
81.
Die Tätigkeit des Staates besteht in dem Erlaß von all-
gemeinen oder abstrakten Vorschriften (Rechtssätzen)
und in der Regelung individueller oder konkreter An-
gelegenheiten®. Die erstere Tätigkeit bezeichnet man als Ge-
setzgebung?, die letztere als Verwaltung im weiteren
Sinne. Die Verwaltung im weiteren Sinne zerfällt in die Rechts-
pflege, d.h. die auf die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung ge-
richtete Tätigkeit, und die Verwaltung im engeren Sinne,
d. h. die Sorge für die Staats- und Volksinteressen. Da, wo das
Wort Verwaltung ohne weiteren Zusatz gebraucht wird, ist es in der
letzteren Bedeutung zu verstehen.
Die Verwaltung umfaßt folgende Tätigkeiten:
l. die innere Verwaltung, d.h. die Förderung der Volks-
interessen durch Schutz und Fürsorge*;
2. die auswärtige Verwaltung, d. h. die Regelung des
Verkehrs mit anderen Staaten;
. die Verwaltung des Militärwesens, d. h. die Sorge
für Herstellung und Organisation der bewaffneten Macht;
. die Verwaltung der Finanzen, d. h. die Beschaffung
und Verwaltung von Sachgütern für staatliche Zwecke. .
Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich auch die Be-
ı Ulbrie Rechtsbegriff der 91:
v8 mfang System Tübg.
Zeitschr. d 2, 159. Meyer und Auf-
gabe der H.P ı3 er 1, 3: Die Ver-
waltung ist vening,
Verw.R. S. nicht zur
Sphäre -A n-
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337
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R.W. 2, Merke $
®? (Vgl. hiergegen Laband 2,
3 Über den Begriff der Gesetzgebung vgl. Meyer-Anschütz $ 8°.
* [G. Meyer, H.P.Oe.* 8, II. 192.]
Meyor-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 1
4
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