Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Einleitung. 
1. Begriff der Verwaltung '. 
81. 
Die Tätigkeit des Staates besteht in dem Erlaß von all- 
gemeinen oder abstrakten Vorschriften (Rechtssätzen) 
und in der Regelung individueller oder konkreter An- 
gelegenheiten®. Die erstere Tätigkeit bezeichnet man als Ge- 
setzgebung?, die letztere als Verwaltung im weiteren 
Sinne. Die Verwaltung im weiteren Sinne zerfällt in die Rechts- 
pflege, d.h. die auf die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung ge- 
richtete Tätigkeit, und die Verwaltung im engeren Sinne, 
d. h. die Sorge für die Staats- und Volksinteressen. Da, wo das 
Wort Verwaltung ohne weiteren Zusatz gebraucht wird, ist es in der 
letzteren Bedeutung zu verstehen. 
Die Verwaltung umfaßt folgende Tätigkeiten: 
l. die innere Verwaltung, d.h. die Förderung der Volks- 
interessen durch Schutz und Fürsorge*; 
2. die auswärtige Verwaltung, d. h. die Regelung des 
Verkehrs mit anderen Staaten; 
. die Verwaltung des Militärwesens, d. h. die Sorge 
für Herstellung und Organisation der bewaffneten Macht; 
. die Verwaltung der Finanzen, d. h. die Beschaffung 
und Verwaltung von Sachgütern für staatliche Zwecke. . 
Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich auch die Be- 
     
         
      
   
   
    
  
     
  
       
     
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3 Über den Begriff der Gesetzgebung vgl. Meyer-Anschütz $ 8°. 
* [G. Meyer, H.P.Oe.* 8, II. 192.] 
Meyor-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 1 
4 
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