Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $ 54. 159 
2. Der Handel mit Druckschriften im Umherziehen, die 
sog. Kolportage, unterliegt, wenn er gewerbsmäßig betrieben 
wird, den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung über den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen !®, 
3. Von jeder Nummer einer periodischen Druckschrift 
hat der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, 
ein sog. Pflichtexemplar unentgeltlich an die Polizeibehörde des 
‚ Ausgabeortes abzuliefern. Diese ist verpflichtet, über die Ablieferung 
sofort eine Bescheinigung zu erteilen!. Die Verpflichtung besteht 
nicht bei Druckschriften, welche ausschließlich den Zwecken der 
Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen, 
bei Publikationen der Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, des 
Reichstages und der Landesvertretungen mit amtlichen Mitteilungen 
und bei den für Redaktionen bestimmten Korrespondenzen 8. 
$ 54. 
Hinsichtlich des Inhaltes der Preßerzeugnisse bestehen Be- 
schränkungen zweifacher Art. Gewisse Mitteilungen müssen von 
der Presse gebracht werden, während andere derselben unter- 
sagt sind. 
I. Eine Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Mitteilungen 
existiert nur für Te periodische Presse mit Ausnahme der vorher 
erwähnten amtlichen Mitteilungen und der Korrespondenzen für 
Redaktionen !. Die Verpflichtung liegt dem verantwortlichen Redakteur 
ob. Sie besteht in bezug auf zwei Klassen von Publikationen: 
1. Amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, 
d. h. der Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden. Diese müssen 
auf deren Verlangen in jede periodische Druckschrift, welche über- 
haupt Anzeigen aufnimmt, gegen Erstattung der üblichen Ein- 
rückungsgebühren aufgenommen werden, und zwar in eine der beiden 
nächsten Nummern des Blattes®. 
2. Berichtigungen von Tatsachen?. Die Verpflichtung 
des Redakteurs zur Aufnahme solcher Berichtigungen ist an folgende 
Voraussetzungen geknüpft: a) Gegenstand der Berichtigung 
muß eine Tatsache, nicht etwa ein Urteil oder eine Kritik sein; 
b) die betreffende Tatsache muß in der periodischen Druckschrift 
Mitgeteilt sein. Gleichgültig ist, ob die Mitteilung den Charakter 
einer Originalmitteilung hat oder ob sie einer anderen periodischen 
Druckschrift entlebnt ist*. Dagegen besteht die Verpflichtung nicht, 
wenn die betreffende Zeitung die Tatsache nicht selbst mitteilt, 
sondern nur tiber die Mitteilung einer anderen Person oder Zeitung 
18 Gew.O. 88 55 ff. 
1 Preß-G. 8 9. 
18 Preß-G. ds 9, 12, 18. 
1 Preß-G. S 10, 11, 12, 18. 
® Preß-G. $ 10. 
® Preß-G. $ 11. 
* Marquardsena.a.0.8.86; Bernera.a. 0.8. 241.
	        
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