Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $ 56. 163 
wenn sich der Verbreiter der Identität beider Druckschriften bewußt 
gewesen ist”. 
$ 56. 
Die Beschlagnahme von Preßerzeugnissen ist eine Besitz- 
ergreifung durch obrigkeitliche Organe. Sie kommt sowohl als 
richterliche wie als polizeiliche Maßregel vor. 
‘1. Die richterliche Beschlagnahme ist eine strafprozes- 
sualische Maßregel. Eine definitive Beschlagnahme erfolgt im 
Strafprozeß, um ein richterliches Urteil zu vollstrecken, welches die 
Unbrauchbarmachung eines Preßerzeugnisses oder der zu seiner Her- 
stellung bestimmten Platten und Formen anordnet. Eine vor- 
läufige richterliche Beschlagnahme hat den Zweck, entweder Beweis- 
mittel für die Untersuchung zu beschaffen oder die Ausführung eines 
künftigen Strafurteiles, welches auf Unbrauchbarmachung des Preß- 
erzeugnisses, bzw. der zu seiner Herstellung bestimmten Platten und 
Formen lauten könnte, zu sichern. Für diese Beschlagnahme sind 
in erster Linie die Bestimmungen der Strafprozeßordnung maß- 
gebend!. Nur soweit letztere nähere Vorschriften nicht enthält, 
kommen die Bestimmungen des Preßgesetzes in Betracht. 
2. Die polizeiliche Beschlagnahme hat den Charakter eines 
Verwaltungsaktes und zwar einer vorläufigen Maßregel, 
welche im Interesse einer künftigen strafprozessualischen Unter- 
suchung ergriffen wird. Nach den Bestimmungen des Reichspreß- 
gesetzes ist die Polizeibehörde und die Staatsanwaltschaft befugt, 
eine Beschlagnahme vorzunehmen?: 
a) wenn eine Druckschrift denjenigen Erfordernissen nicht ent- 
spricht, welche für ihre äußere Form bestehen, d. h. wenn auf der- 
selben der Name oder Wohnort des Druckers, Verlegers, Verfassers, 
erausgebers oder verantwortlichen Redakteurs nicht enthalten ist, 
obgleich sie zu derjenigen Klasse der Druckschriften gehört, für 
welche diese Angaben vom Gesetze gefordert werden. Auch wenn 
Mehrere Redakteure genannt sind, ohne daß der Teil, für den jeder 
die Verantwortlichkeit übernimmt, genau bezeichnet wird, ist eine 
Beschlagnahme zulässig. Dagegen darf eine solche weder deshalb 
erfolgen, weil die als Redakteur genannte Person die gesetzlichen 
Eigenschaften nicht besitzt, noch weil sie ein sog. Scheinredakteur ist*; 
. wenn eine ausländische periodische Druckschrift entgegen 
einem vom Reichskanzler erlassenen Verbote verbreitet wird; 
€) wenn eine Druckschrift trotz eines vom Reichskanzler er- 
_—. 
  
nie 08 11oR 0 
‚Str.P.O. - Vgl. Thiloa. a. 0.8.99, N.3; Marquardsena.a.O. 
8. 225; v. Liezt.a.a. 0.8. 12l. " 
di . ‚Von den Bestimmungen des Preßgesetzes finden $$ 27 und 28 auch auf 
ie chterliche Beschlagnahme Anwendung. 
reB-G. & 23. 
schri In $ 23 des Preß.G. ist die Beschlagnahme nur gestattet, wenn die Druck- 
Chrift den Vorschriften der $$ 6 u. 7 nicht entspricht. Die zuletzt angeführten 
estimmungen sind dagegen in den $$ 8 und 18 des Preß.G. enthalten. 
11” 
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