2 Einleitung. $ 1.
stellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben not-
wendigen Organe, sowie die Überwachung ihrer Tätig-
keit. Diese Funktion bildet aber kein besonderes Gebiet der
Verwaltung, sondern jedes Verwaltungsdepartement erfüllt dieselbe
innerhalb seines Gebietes. Auch für die Rechtspflege macht sich
eine derartige Verwaltungstätigkeit notwendig, so daß neben den
eben erwähnten Verwaltungsgebieten das besondere Gebiet der
Justizverwaltung entsteht. Die Darstellung der Justizver-
waltung® wird aber zweckmäßiger mit der Darstellung der Justiz,
als mit der der Verwaltung im engeren Sinne verbunden ®.
Im konstitutionelleu Staate sind für die Ausübung der Funktionen
der Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung verschiedene Or-
gane berufen. Die gesetzgebenden Befugnisse stehen in konsti-
tutionell-monarchischen Staaten dem Monarchen in Gemeinsamkeit
mit der Volksvertretung, in Republiken den repräsentativen Körper-
schaften zu. Die Verwaltungsfunktionen werden vom Monarchen
bzw. ’dem republikanischen Staatsoberhaupt und den demselben unter-
geordneten Verwaltungsbehörden unter Beteiligung der Kommunal-
verbände wahrgenommen. Die Ausübung der richterlichen Befug-
nisse geschieht durch die Gerichte in völliger Unabhängigkeit vom
Monarchen bzw. Staatsoberhaupt.
Die Verteilung der staatlichen Befugnisse unter
die gedachten Organe hat nun aber tatsächlich nicht in der
prinzipiellen Weise stattgefunden, wie sie bei der Begründung der
konstitutionellen Verfassungen in Aussicht genommen war. Sie ist
aus praktischen Rücksichten vielfach durchbrochen worden.
Dies gilt sowohl von dem Verhältnis der gesetzgebenden und Ver-
waltungsorgane, als von dem Verhältnis der Verwaltungsorgane und
Gerichte.
Im Verhältnis der gesetzgebenden Organe zu den Ver-
waltungsorganen hat die Verschiebung der prinzipiellen Grenze
in zweifacher Weise stattgefunden. Die gesetzgebenden Organe
üben Funktionen aus, die sich ihrem materiellen Gehalte nach als
Verwaltungsfunktionen charakterisieren. Die Regelung indi-
vidueller oder konkreter Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich ein Akt
der Verwaltung. Die Gesetzgebung, die befugt ist, allgemeine Rechts-
vorschriften zu erlassen, besitzt aber, da die weitere Befugnis die
engere stets in sich schließt, auch das Recht, konkrete Rechtsver-
hältnisse zu ordnen. Die Ordnung eines konkreten Rechtsverhält-
nisses muß durch einen Akt der gesetzgebenden Organe erfolgen,
wenn dabei entweder eine Abweichung von den allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften stattfindet oder diese Art der Regelung durch
5 Vgl. Meyer-Anschütz $ 174.
® Neben den angegebenen fünf Verwaltungszweigen nimmt v. Stengel,
Organisation der preuß. Verw. S. 6, Verw.R. S. 5, noch einen sechsten an: die
allgemeine Landesverwaltung“ oder „die Verwaltung der Landeshoheitsachen“,
d. h. die Verwaltungstätigkeiten, welche auf die Verwirklichung der die Ver-
fassung im engeren Sinne bildenden Tätigkeiten gerichtet sind. Zur Auf-
stellung dieses Begriffes besteht kein Bedürfnis, und das Vorkommen desselben
in der preußischen Gesetzgebung ist mehr auf historische als auf prinzipielle
Gründe zurückzuführen.