Sicherheitspolizei. $ 57. 165
hat, zugegangen ist®, Hat das Gericht die Beschlagnahme aufgehoben,
so findet ein Rechtsmittel nicht statt?; hat es dieselbe bestätigt, so
ist Beschwerde zulässig!%. Die bestätigte Beschlagnahme muß wieder
aufgehoben werden, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Be-
stätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet ist!!.
Durch das Urteil in der Hauptsache findet die Beschlagnahme
jedenfalls ihre Erledigung. Im Falle der Verurteilung ist die Un-
brauchbarmachung der Exemplare, sowie der Platten und Formen
auszusprechen. Dagegen hört mit der Freisprechung die Beschlag-
nahme von selbst auf, auch wenn diese Aufhebung nicht ausdrücklich
im Urteil ausgesprochen sein sollte !®.
6. Vereins- und Versammlungspolizei.
$ 57. ,
Das deutsche Vereinsrecht! beruhte bisher auf landesgesetzlichen
Vorschriften, die Gesetzgebung des Deutschen Reichs hatte eine
systematische Regelung nicht unternommen, sondern nur gelegentlich
in dasselbe eingegriffen?®. [Eine einheitliche Regelung er-
folgte durch das Vereinsgesetz vom 19. April 1908
(R.G.Bl. S. 151)]°.
® Preß-G. $ 24. Über die Zuständigkeit des Gerichtes vgl. v. Liszta.a. O.
S. 125; [v. Schwarze-Appelius 8. 197 mit Literatur und Rechtsprechung.
® Preß.G. $ 25
10 R.Str.Pr.O. & 346.
Il PreB.G. $ 26.
12 Vgl. v. Liszta.a. 0.8. 128.
, ! Brater, Art. Vereine und Versammlungen, Staatswörterbuch 10, 755;
Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht 1. 865; 3, 769; Lewis, Art.
Vereinsrecht R.L. 8, 1017; Sohm, Über die Geschichte der Vereinsfreiheit.
Schmollers Jahrbuch 6, 803; J olly, Art. Vereine und Versammlungen V.R.W.
2, 666; [Loening, Art. Vereins- und Versammlungsfreiheit H.W.B.: 7, 382.
Vgl. auch oben & 32.] |
® Wahlgesetz vom 81. Mai 1869 $ 17; [aufgehoben durch Ver.G. $ 23]
Ger.O. 88 158. 153; [G. vom 11. Dez. 1899 (R.G.Bl. S. 699): Inländische Vereine
Jeder Art dürfen mit einander in Verbindung treten. Entgegenstehende landes-
gesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben]. . .
‚_. [Laband, Jahrb. d. öffentl. R. 8, 490: „Obgleich das Vereinsgesetz die
Vereins- und Versammlungsfreiheit in äußerst geringem Maße beschränkt, so
tat es doch in der praktischen Handhabung zu zahlreichen Schwierigkeiten und
einungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung geführt. Es beruht dies
zum großen Teil gewiß auf dem vorübergehenden, aber in der ersten Zeit nach
Einfü ırung des Gesetzes begreiflichen Mangel der Fähigkeit untergeordneter
olizeiorgane, sich in das neue ungewohnte Recht zu finden, zum Teil aber auch
auf der unsicheren Abgrenzung des von dem Gesetz geregelten Gebietes polizei-
licher Tätigkeit gegen andere Zweige der Polizei. Das aus heftigen parla-
Mmentarischen Kämpfen hervorgegangene Gesetz trägt deutliche Spuren dieses
tsprungs an sich.“ — Auf eine Aufführung sämtlicher Kommentare und T'ext-
ausgaben kann hier verzichtet werden, desgleichen auf eine Anführung der
Ausführungsgesetze, da sie in verschiedenen Kommentaren im Wortlaut mit-
geteilt werden. Erwähnt seien hier die Ausgaben des Ver.G. von: Müller-
Schmid, 1908, enthält die Ausführungsbestimmungen der sämtlichen Bundes-
Staaten und einen Anhang (bisheriges preußisches, bayrisches, ausländisches
Vereinsrecht u.s.w.)}; Stier-Somlo 1809, ein systematischer Kommentar, bestrebt
„praktische Brauchbarkeit und wissenschaftliche Vertiefung, wohl zum ersten-