Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $ 57. 165 
hat, zugegangen ist®, Hat das Gericht die Beschlagnahme aufgehoben, 
so findet ein Rechtsmittel nicht statt?; hat es dieselbe bestätigt, so 
ist Beschwerde zulässig!%. Die bestätigte Beschlagnahme muß wieder 
aufgehoben werden, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Be- 
stätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet ist!!. 
Durch das Urteil in der Hauptsache findet die Beschlagnahme 
jedenfalls ihre Erledigung. Im Falle der Verurteilung ist die Un- 
brauchbarmachung der Exemplare, sowie der Platten und Formen 
auszusprechen. Dagegen hört mit der Freisprechung die Beschlag- 
nahme von selbst auf, auch wenn diese Aufhebung nicht ausdrücklich 
im Urteil ausgesprochen sein sollte !®. 
6. Vereins- und Versammlungspolizei. 
$ 57. , 
Das deutsche Vereinsrecht! beruhte bisher auf landesgesetzlichen 
Vorschriften, die Gesetzgebung des Deutschen Reichs hatte eine 
systematische Regelung nicht unternommen, sondern nur gelegentlich 
in dasselbe eingegriffen?®. [Eine einheitliche Regelung er- 
folgte durch das Vereinsgesetz vom 19. April 1908 
(R.G.Bl. S. 151)]°. 
® Preß-G. $ 24. Über die Zuständigkeit des Gerichtes vgl. v. Liszta.a. O. 
S. 125; [v. Schwarze-Appelius 8. 197 mit Literatur und Rechtsprechung. 
® Preß.G. $ 25 
10 R.Str.Pr.O. & 346. 
Il PreB.G. $ 26. 
12 Vgl. v. Liszta.a. 0.8. 128. 
, ! Brater, Art. Vereine und Versammlungen, Staatswörterbuch 10, 755; 
Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht 1. 865; 3, 769; Lewis, Art. 
Vereinsrecht R.L. 8, 1017; Sohm, Über die Geschichte der Vereinsfreiheit. 
Schmollers Jahrbuch 6, 803; J olly, Art. Vereine und Versammlungen V.R.W. 
2, 666; [Loening, Art. Vereins- und Versammlungsfreiheit H.W.B.: 7, 382. 
Vgl. auch oben & 32.] | 
® Wahlgesetz vom 81. Mai 1869 $ 17; [aufgehoben durch Ver.G. $ 23] 
Ger.O. 88 158. 153; [G. vom 11. Dez. 1899 (R.G.Bl. S. 699): Inländische Vereine 
Jeder Art dürfen mit einander in Verbindung treten. Entgegenstehende landes- 
gesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben]. . . 
‚_. [Laband, Jahrb. d. öffentl. R. 8, 490: „Obgleich das Vereinsgesetz die 
Vereins- und Versammlungsfreiheit in äußerst geringem Maße beschränkt, so 
tat es doch in der praktischen Handhabung zu zahlreichen Schwierigkeiten und 
einungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung geführt. Es beruht dies 
zum großen Teil gewiß auf dem vorübergehenden, aber in der ersten Zeit nach 
Einfü ırung des Gesetzes begreiflichen Mangel der Fähigkeit untergeordneter 
olizeiorgane, sich in das neue ungewohnte Recht zu finden, zum Teil aber auch 
auf der unsicheren Abgrenzung des von dem Gesetz geregelten Gebietes polizei- 
licher Tätigkeit gegen andere Zweige der Polizei. Das aus heftigen parla- 
Mmentarischen Kämpfen hervorgegangene Gesetz trägt deutliche Spuren dieses 
tsprungs an sich.“ — Auf eine Aufführung sämtlicher Kommentare und T'ext- 
ausgaben kann hier verzichtet werden, desgleichen auf eine Anführung der 
Ausführungsgesetze, da sie in verschiedenen Kommentaren im Wortlaut mit- 
geteilt werden. Erwähnt seien hier die Ausgaben des Ver.G. von: Müller- 
Schmid, 1908, enthält die Ausführungsbestimmungen der sämtlichen Bundes- 
Staaten und einen Anhang (bisheriges preußisches, bayrisches, ausländisches 
Vereinsrecht u.s.w.)}; Stier-Somlo 1809, ein systematischer Kommentar, bestrebt 
„praktische Brauchbarkeit und wissenschaftliche Vertiefung, wohl zum ersten-
	        
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