1892. bs
Verzeichniß
der im Bezirke -
l.
#
9.
belegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden.
Erläuterungen:
Den Fabriken stehen gleich: Werlstätien, in deren Betrieb eine regelmäßige Benntzung
von Dampfkraft stattfindel, Hütlenwerle, Zimmerplätzee und andere Bauhöfe, Werfte und
solche Ziegeleien, über Tage belriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorüber-
gehend oder in heringem Umfange betrieben werden; die nicht unter der Aufsicht der
Berg-Behörden siehenden Bergwerle, Salinen, Auftereilungs- Anstallen und unterirdisch
betriebenen Brüche und Gruben.“)
In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Allien-Gesellschaft, Korporalion, Genossen-
schaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leikers (Direktors 2c.) des Betriebes
anzugeben.
In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c. wohnhakt,
auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben.
. In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Revision vorgefundene Zohl der
#ingendlichen Arbeiler einzutragen.
Die Eimräge in den Spalten 5 bis 8 sind nach den etwa eingehenden Veränderungs-
Anzeigen zu berichtigen.
In Spalte 9 sind die Data der nach § 138 Abs. 1 und 2 zu erstattenden Anzeigen und
Veränberungs--Anzeigen, sowie deren Akten. Nummer einzutragen.
. In Spalte 12 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen.
. In Spalte 13 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die
Arbeilsbücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig erkannten resp.
sestgestellten Strafen einzutragen. Dabei sind die Namen des Gewerbetreibenden, des
Betriebsleiters, oder der Aussichtsperson, gegen welche Strasen verhängt worden sind
E 151), anzugeben.
In Spalte 14 ist namentlich zu vermerlen, ob für die betressende Fabrik r2c. Ausnahmen
auf Grund des § 139a Nr. 1 bis 4 zugelassen sind.
daß durch Kaiserliche Berordnung oder Bundesralhs- tichiuß noch andere Anlagen
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den Fabruͤen Achesent werden (8 154 Abs. 3 und 4 der G.-O.), ih die Nr. 1 der Erläuterungen dem
enispirechend zu ergänzer
Fürstl. Schworzt-Rudols. Gesetzsammlung LII. 8