Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $ 58. 167 
Wahlvereine! gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung 
des Wahltages bis "zur Beendigung der Wahlhandlung nicht als 
politische Vereine.] 
$ 58. 
Versammlungen sind einmalige oder periodische Zusammen- 
künfte mehrerer Personen zum Zweck der Erörterung bestimmter 
Angelegenheiten: Sie zerfallen in öffentliche und nichtöffent- 
liche. Nichtöffentliche Versammlungen sind solche, zu denen nur 
individuell bestimmte Personen — Mitglieder eines Vereins (Vereins- 
versammlungen), speziell eingeladene oder eingeführte Personen — 
zugelassen werden. Öffentliche Versammlungen sind solche, bei denen 
eine derartige Beschränkung nicht stattfindet. 
Die Versammlungen unterliegen gewissen gesetzlichen Be- 
schränkungen. Sie müssen unbewaffnet stattfinden!. An poli- 
tischen Versammlungen, d. h. an solchen, in denen politische Fragen 
behandelt werden, dürfen Militärpersonen nicht teilnehmen®. [Poli- 
tische Versammlungen müssen mindestens vierundzwanzig Stunden 
vor ihrem Beginn der Polizeibehörde angemeldet werden®. Ver- 
sammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind, und Wahl- 
versammlungen bedürfen keiner Anzeige *.] 
Die Polizeibehörde kann einen [höchstens zwei Beauftragte]® in 
öffentliche Versammlungen entsenden, die befugt sind, [unter Angabe 
des Grundes] eine Versammlung für aufgelöst zu erklären®. Die 
Auflösung ist der Befehl [an alle Anwesende sofort] auseinander zu 
gehen’. Da über das Vorhandensein der Voraussetzungen lediglich 
der anwesende Polizeibeamte zu entscheiden hat, so muß dem Befehle 
unbedingt Folge geleistet werden. Die Nichtbeachtung hat Strafe 
zur Folge; auch kann der Befehl nötigenfalls mit Waffengewalt voll- 
streckt werden. 
.. Versammlungen unter freiem Himmel, denen öffent- 
liche Aufzüge gleichstehen, bedürfen einer vorgängigen polizeilichen 
enehmigung, die nur bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit von 
der Polizeibehörde versagt werden darf®. 
'* [Wahlvereine sind Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammen- 
treten, um im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte 
Vahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffent- 
liehen Körperschaften zu-treffen. Ver.G. $ 4. 
\Yer.G. $ 11; dasselbe gilt auch für öffentliche Aufzüge.] 
® R.Mil.G. vom 2. Mai 1874 $ 49. 
? (Ver.G. $ 5] 
* [Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind auch die Versammlungen 
der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen u.e.w.] 
® [Ver.G. $ 13 Abs. 2.] 
° [Ver.G. $ 14. 
? |Ver.G. & 18 Nr. 4.] 
. ,. (Ver.@. $ 7. — Gewöhnliche Leichenbegängnisse, d. h. solche, 
bei denen kein politischer Nebenzweck verfolgt wird, bedürfen der Anzeige. 
oder Genehmigung nicht. Ver.G. $ 9.] 
 
	        
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