Sicherheitspolizei. $ 58. 167
Wahlvereine! gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung
des Wahltages bis "zur Beendigung der Wahlhandlung nicht als
politische Vereine.]
$ 58.
Versammlungen sind einmalige oder periodische Zusammen-
künfte mehrerer Personen zum Zweck der Erörterung bestimmter
Angelegenheiten: Sie zerfallen in öffentliche und nichtöffent-
liche. Nichtöffentliche Versammlungen sind solche, zu denen nur
individuell bestimmte Personen — Mitglieder eines Vereins (Vereins-
versammlungen), speziell eingeladene oder eingeführte Personen —
zugelassen werden. Öffentliche Versammlungen sind solche, bei denen
eine derartige Beschränkung nicht stattfindet.
Die Versammlungen unterliegen gewissen gesetzlichen Be-
schränkungen. Sie müssen unbewaffnet stattfinden!. An poli-
tischen Versammlungen, d. h. an solchen, in denen politische Fragen
behandelt werden, dürfen Militärpersonen nicht teilnehmen®. [Poli-
tische Versammlungen müssen mindestens vierundzwanzig Stunden
vor ihrem Beginn der Polizeibehörde angemeldet werden®. Ver-
sammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind, und Wahl-
versammlungen bedürfen keiner Anzeige *.]
Die Polizeibehörde kann einen [höchstens zwei Beauftragte]® in
öffentliche Versammlungen entsenden, die befugt sind, [unter Angabe
des Grundes] eine Versammlung für aufgelöst zu erklären®. Die
Auflösung ist der Befehl [an alle Anwesende sofort] auseinander zu
gehen’. Da über das Vorhandensein der Voraussetzungen lediglich
der anwesende Polizeibeamte zu entscheiden hat, so muß dem Befehle
unbedingt Folge geleistet werden. Die Nichtbeachtung hat Strafe
zur Folge; auch kann der Befehl nötigenfalls mit Waffengewalt voll-
streckt werden.
.. Versammlungen unter freiem Himmel, denen öffent-
liche Aufzüge gleichstehen, bedürfen einer vorgängigen polizeilichen
enehmigung, die nur bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit von
der Polizeibehörde versagt werden darf®.
'* [Wahlvereine sind Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammen-
treten, um im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte
Vahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffent-
liehen Körperschaften zu-treffen. Ver.G. $ 4.
\Yer.G. $ 11; dasselbe gilt auch für öffentliche Aufzüge.]
® R.Mil.G. vom 2. Mai 1874 $ 49.
? (Ver.G. $ 5]
* [Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind auch die Versammlungen
der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen u.e.w.]
® [Ver.G. $ 13 Abs. 2.]
° [Ver.G. $ 14.
? |Ver.G. & 18 Nr. 4.]
. ,. (Ver.@. $ 7. — Gewöhnliche Leichenbegängnisse, d. h. solche,
bei denen kein politischer Nebenzweck verfolgt wird, bedürfen der Anzeige.
oder Genehmigung nicht. Ver.G. $ 9.]