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bindung mit solchen Stoffen aufzubewahren, mit denen sie ohne Ge-
fahr der Entzündung nicht beieinander liegen können’. Auch im
Freien ist die Anzündung von Feuern, das Schießen mit Feuergewehr
oder das Abbrennen von Feuerwerk an solchen Orten untersagt, wo
es gefährlich werden könnte.
2. Dem Zwecke, eine ausgebrochene Feuersbrunst oder die aus
derselben entstehenden Gefahren zu beseitigen, dienen die Ein-
‚richtungen des Lösch- und Rettungswesens, deren ‘Herstellung
Sache der Gemeinden ist. Insbesondere liegt ihnen die Organisation
der Feuerwehr®, (Pflichtfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, Berufs-
feuerwehr) und die Sorge für die Löschgerätschaften ob. Letztere
werden teils von der Gemeinde selbst beschafft, teils ist es eine Ver-
pflichtung der einzelnen Gemeindeangehörigen (Hauseigentümer u.s.w.)
für deren Anschaffung und Instandhaltung Sorge zu tragen. Kleinere
Gemeinden können zu gemeinsamer Organisation des Löschwesens
zu Löschverbänden vereinigt werden®.
8. Wasserpolizei'.
8 60.
Wasserpolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln
zum Schutz gegen Wassergefahr. Die auf die Wasserpolizei bezüg-
lichen Rechtssätze bilden einen Bestandteil des Wasserrechtes und
finden mit diesem ihre Erörterung."
9. Baupolizei'.
8 61.
Baupolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln zum
Schutz gegen die durch Bauten veranlaßten Gefahren. Unter Bauten
versteht man künstlich hergestellte und mit dem Erdboden untrenn-
ar verbundene Räume über und unter der Erde, welche zum Auf-
enthalt für Menschen oder zur Aufbewahrung von Sachen bestimm
? Besondere reichsgesetzliche Vorschriften bestehen über das gewerbemäfige
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum einer bestimmten Beschaffenheit (R.
betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen-
stünden, vom 14. Mai 1879 8 5 Är. 5. Kaiserl. V. vom 24. Febr. 1882).
. _° [Der Wert der organisierten Feuerwehr wird noch dadurch erhöht, daß
sie mit Erfolg in den verschiedensten Notlagen herangezogen werden kann.]
„0? [Dazu kommen die Löschpflichtigen, d. h. alle zum Löschdienst taug-
liehen Personen, die nur in Brandfüllen und zu Spritzenproben herangezogen
werden. (Vgl. Krameyer, H.W.B.? 4, 84.) — Vgl. preuß. G. vom 21. Dez. 1904,
betr. die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen
über die Verp ichtung zur Hilfeleistung bei Bränden.]
„41 Leuthold, Das deutsche Baupolizeirecht. Annalen 1879, S. 809; 3.822
eine Übersicht über die partikularrechtliche Literatur; Jolly, H.P.Oe* 8, IL
356|: Die Baupolizei verfolgt folgende Ziele: Schutz gegen ‚Feuersgefahr, Ver-
hütung von Unglücksfällen, Beförderung des Verkehrs, Befriedigung, des Schön-
heitsgefühls, Sicherung der Gesundheit;] Leuthold, Art. Baumeister, Buu-
polizei, Bauwesen, V.R.W. 1, 125 ff.; v. Oppen, Ergbd. 2, 25; Loening,
Art. Baupolizei, H.W.B.? 2, 712; [Loening, Verw.R,, 8. 451; Baltz, Preuß.