Sicherheitspolizei. $ 62. 173
Eine Konsequenz der Baugenehmigungen sind die Bau-
revisionen (Bauabnahmen). Die Polizei ist befugt, während der
Dauer und nach Beendigung des Baues sich davon zu überzeugen, ob
er den polizeilichen Vorschriften gemäß ausgeführt ist. Das Gebäude
darf erst nach erfolgter Abnahme in Gebrauch genommen werden.
Während des Baues ist der Bauende verpflichtet, alle Vor-
kehrungen zu treffen, welche notwendig sind, um Unglücksfälle zu
‚verhindern (Einzäunungen, Beleuchtungen u.s.w.!°). Die Polizei hat
das Recht, in dieser Beziehung Anordnungen zu treffen, deren Nicht-
beachtung mit Strafe bedroht ist?®,
2. Vorhandene Gebäude, die von einer solchen Beschaffen-
heit sind, daß sie durch Einsturz gefährlich zu werden drohen !7, muß
der Eigentümer ausbessern oder niederreißen lassen. Die Polizei ist
befugt, die Vornahme von Reparaturen oder die Niederlegung schad-
hafter Gebäude durch Verfügung anzuordnen. Die Nichtbeachtung
einer derartigen Verfügung ist mit Strafe bedroht!®. Außerdem hat
die Polizeibehörde nach den Grundsätzen der administrativen Exe-
kution das Recht, die Arbeit auf Kosten des Pflichtigen durch einen
Anderen ausführen zu lassen.
[Vorhandene Gebäude, die Wohnräume enthalten, können aus
gesundheitlichen oder sittenpolizeilichen Gründen der Aufsicht der
Polizeibehörde unterstellt werden, wobei es sich um Abstellung vor-
übergehender Mißstände oder um eine dauernde Überwachung handeln
ann !?.]
$ 62,
Eine besondere Art von Bauten sind die sog. Ansiede-
lungen!. Unter Ansiedelung versteht man die Errichtung eines
38, 97. v. Reitzenstein, Art. Straßenfluchtlinien, V.R.W. 2, 581; Ergbd.
1, 93. [Loening, Art. Baupolizei, H.W.B.? 2, 720: Schutz des öffentlichen
Verkehrs.]
15 Leuthold, Annalen, S. 875.
18 R.Str.G.B. $ 367 Nr. 14. — [Vgl. auch das G. über die Sicherung der
Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 449), das Bestimmungen trifft
über die Verwendung von’ Baugeldern.]
1 (Vgl. Frank $ 367, XIV: Ob das Gebäude in der Tat den Einsturz
droht, unterliegt richterlicher Prüfung] ,
., ® R.Str.G.B. $ 367 Nr. 13. [Danach wird bestraft, wer trotz der polizei-
liehen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, aus-
zubessern und niederzureißen. Vgl. dazu Otto Mayer 1, 3178.]
10 Mi Loening H.W.B.®? 8, 723 Wohnungsaufsicht und S. 722 Baupolizei
und Wo ınungsnot. — Dem ‚polizeilichen Verbot, das Mieten und Vermieten von
Ohnungen zu unterlassen. weil sie die Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden,
sieht die Sorge für die Beschaffung von neuen Wohnungen gegenüber, um der
\Wohnungsnot zu steuern oder ihr vorzubeugen. — Die Beaufsichtigung von
Vohnräumen, deren Benützung nicht untersagt ist, kann erfolgen durch die
Ortspolizeibehörde oder außerdem noch durch staatliche Beamte (Wohnungs-
Inspektoren 2. B. in Hessen.) Die Gemeinden können durch Landesgesetz oder
“erordnung angewiesen werden, bestimmte Organe mit der Wohnungsaufsicht
Zu betrauen. (Gesundheitskommissionen in Preußen, Wohnungskommissionen
in Bayern und Baden; in Württemberg kann die Wohnungsaufsicht durch
„ereinbarung amtlichen Organen, z. B. den Oberfeuerschauern, übertragen
Tden.
! @ierke, Art. Ansiedelung R.L. 1, 120; Hermes, Art. Ansiedelungs-
sachen V.R.W. 1, 52; [Meitzen, Art. Ansiedelung H.W.B.® 1, 493; Rommel-