Sicherheitspolizei. $$ 63, 64, 65. 175
8 68.
[Um Straßch, Plätze und landschaftlich hervorragende Gegenden
vor der Verunstaltung zu schützen, können baupolizeiliche Maßregeln
getroffen werden. Damit ist die Möglichkeit gegeben, charakte-
ristische Orts- und Landschaftsbilder zu erhalten und der Ver-
unstaltung von Straßenbildern durch die Willkür von Bauunter-
‚nehmern vorzubeugen !.]
10. Straßenpolizei.
8 64.
Straßenpolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln
für die Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit auf den Straßen.
Die Straßenpolizei ist namentlich für Städte von Bedeutung und hat
daher auch vorzugsweise in den Städten. ihre Ausbildung erfahren.
Die auf dieselbe bezüglichen Bestimmungen sind lokalen Charakters.
Das Reichsstrafgesetzbuch enthält eine Reihe allgemeiner Vorschriften
über die Ordnung auf den Straßen und bedroht deren Nichtbeachtung
mit Strafe ?,
11. [Bestattungspolizei] '.
8 65.
Die Maßregeln der Bestattungspolizei? beziehen sich auf
die einzelnen Bestattungen . und auf die Anlage von [Beisetzungs-
und] Begräbnisplätzen ®.
! (Vgl. Loening H.W.B.? 2, 721. — Die hierher gehörigen gesetzlichen
Bestimmungen sind enthalten in den Bau-OÖrdnungen (Bayr. $ 53; Württembg.
Art. 46; Hessen Art. 89; Baden Landesbauordg. g 109), Baugesetzen (Sachsen
.,90 oder in Spezialgesetzen, so Preuß. G. gegen die Verunstaltungen von
rtschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907
(Jahrb. d. öffentl. R. 2, 27). Vgl. darüber Schmedding Pr. Verw. Bl. 29, 101;
ers. Maßnahmen gegen bauliche Yerunstaltungen in Stadt und Land. Pr. Verw.
Bl. 29, 372. — Sächs. G. gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom
15. März 1909; Sachs.-Kobg.-Goth. G. gegen die Verunstaltung von Ortschaften
und landschaftlich hervorragenden Gegenden 1909.]
! [Cohn, Über die Straßenreinigungspflicht der Hausbesitzer. Verw.
Arch. 11, 296. |
® R.Str.&.B. $ 366 Nr. 3-5, 8—10; $ 367 Nr. 11, 12.
.' [An Stelle des Ausdruckes „B egräbnispolizeit ist die umfassendere
Bezeichnung „Bestattungspolizei? gewählt. Die Feuerbestattung ist in
weitem Umfang zugelassen und auch bereits die Notwendigkeit anerkannt.
(Ya Urt. des Reichsgerichts vom 29. Mai 1902), Aschenreste auf allen Fried-
höfen, auch in Erbbegräbnissen beizusetzen.],
® Korufeld, Art. Beerdigungswesen R.L. 1, 248; Jolly, Beerdigungs-
wesen V.R.W.1, 143; Raths, Art. Bestattungswesen H.W.B. 2, 866; F olly,
Leichenbestattung H.P.Oe.* 8, II 363. [Auch die kirchenrechtliche Literatur
ist zu berücksichtigen, vgl. darüber Friedberg, Lehrbuch des kathol. und
evang. Kirchenrechts 6. Aufl. 1909 $ 162; Sägmüller, Lehrbuch des kath.
Kirchenrechts 2. Aufl. 1909. $ 121] _
_ E.G. zum B.G.B. Art. 133. — Über die landesrechtlichen Bestimmungen
über die Anlage von Begräbnisplätzen, über die Beisetzung in Kirchen u.s.w.
vgl. Friedberg $ 162 IV; Sägmüller $ 121 S. 521.]