Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Sicherheitspolizei. $$ 63, 64, 65. 175 
8 68. 
[Um Straßch, Plätze und landschaftlich hervorragende Gegenden 
vor der Verunstaltung zu schützen, können baupolizeiliche Maßregeln 
getroffen werden. Damit ist die Möglichkeit gegeben, charakte- 
ristische Orts- und Landschaftsbilder zu erhalten und der Ver- 
unstaltung von Straßenbildern durch die Willkür von Bauunter- 
‚nehmern vorzubeugen !.] 
10. Straßenpolizei. 
8 64. 
Straßenpolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln 
für die Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit auf den Straßen. 
Die Straßenpolizei ist namentlich für Städte von Bedeutung und hat 
daher auch vorzugsweise in den Städten. ihre Ausbildung erfahren. 
Die auf dieselbe bezüglichen Bestimmungen sind lokalen Charakters. 
Das Reichsstrafgesetzbuch enthält eine Reihe allgemeiner Vorschriften 
über die Ordnung auf den Straßen und bedroht deren Nichtbeachtung 
mit Strafe ?, 
11. [Bestattungspolizei] '. 
8 65. 
Die Maßregeln der Bestattungspolizei? beziehen sich auf 
die einzelnen Bestattungen . und auf die Anlage von [Beisetzungs- 
und] Begräbnisplätzen ®. 
! (Vgl. Loening H.W.B.? 2, 721. — Die hierher gehörigen gesetzlichen 
Bestimmungen sind enthalten in den Bau-OÖrdnungen (Bayr. $ 53; Württembg. 
Art. 46; Hessen Art. 89; Baden Landesbauordg. g 109), Baugesetzen (Sachsen 
.,90 oder in Spezialgesetzen, so Preuß. G. gegen die Verunstaltungen von 
rtschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 
(Jahrb. d. öffentl. R. 2, 27). Vgl. darüber Schmedding Pr. Verw. Bl. 29, 101; 
ers. Maßnahmen gegen bauliche Yerunstaltungen in Stadt und Land. Pr. Verw. 
Bl. 29, 372. — Sächs. G. gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 
15. März 1909; Sachs.-Kobg.-Goth. G. gegen die Verunstaltung von Ortschaften 
und landschaftlich hervorragenden Gegenden 1909.] 
! [Cohn, Über die Straßenreinigungspflicht der Hausbesitzer. Verw. 
Arch. 11, 296. | 
® R.Str.&.B. $ 366 Nr. 3-5, 8—10; $ 367 Nr. 11, 12. 
.' [An Stelle des Ausdruckes „B egräbnispolizeit ist die umfassendere 
Bezeichnung „Bestattungspolizei? gewählt. Die Feuerbestattung ist in 
weitem Umfang zugelassen und auch bereits die Notwendigkeit anerkannt. 
(Ya Urt. des Reichsgerichts vom 29. Mai 1902), Aschenreste auf allen Fried- 
höfen, auch in Erbbegräbnissen beizusetzen.], 
® Korufeld, Art. Beerdigungswesen R.L. 1, 248; Jolly, Beerdigungs- 
wesen V.R.W.1, 143; Raths, Art. Bestattungswesen H.W.B. 2, 866; F olly, 
Leichenbestattung H.P.Oe.* 8, II 363. [Auch die kirchenrechtliche Literatur 
ist zu berücksichtigen, vgl. darüber Friedberg, Lehrbuch des kathol. und 
evang. Kirchenrechts 6. Aufl. 1909 $ 162; Sägmüller, Lehrbuch des kath. 
Kirchenrechts 2. Aufl. 1909. $ 121] _ 
_ E.G. zum B.G.B. Art. 133. — Über die landesrechtlichen Bestimmungen 
über die Anlage von Begräbnisplätzen, über die Beisetzung in Kirchen u.s.w. 
vgl. Friedberg $ 162 IV; Sägmüller $ 121 S. 521.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.