Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

4 Einleitung. $ 2. 
sind. In diesem Sinne bezeichnet Gesetzgebung die Tätigkeit 
der gesetzgebenden Organe, Verwaltung die der Verwaltungs- 
organe, Justiz die der Gerichte. Im Gegensatz zu den vorher ent- 
wickelten materiellen Begriffen bezeichnet man die zuletzt er- 
wähnten als formelle Begriffe, weil es bei ihnen nicht auf den 
materiellen Inhalt der fraglichen Akte, sondern auf die Form an- 
kommt, in der sie auftreten. So heißt Gesetz im formellen Sinne 
jede staatliche Anordnung, die von den gesetzgebenden Organen 
ausgeht und in der Gesetzaammlung publiziert wird, Verwaltungs- 
akt im formellen Sinne jeder staatliche Akt, der von den Ver- 
waltungsorganen vorgenommen wird, Justizakt jeder Akt der 
Gerichte®. 
2. Verwaltungsrecht‘. 
82. 
Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der auf die Verwaltung 
bezüglichen Rechtsgrundsätze®. Der Abgrenzung des verwaltungs- 
rechtlichen Gebietes ist nicht der Begriff der Verwaltung im materi- 
ellen, sondern der Begriff der Verwaltung im formellen Sinne 
zugrunde zu legen. Die Verwaltungstätigkeiten, welche den Erlaß 
allgemeiner Vorschriften, und die, welche die Regelung konkreter 
Angelegenheiten zum Gegenstande haben, also die Verordnungs- und 
die Verfügungsbefugnisse der Verwaltungsorgane, durchdringen und 
ergänzen sich in solcher Weise, daß sie in der Darstellung nicht 
voneinander getrennt werden können. Auch die Jurisdiktionsbefug- 
nisse der Verwaltung hängen mit den eigentlich verwaltenden Funk- 
tionen so eng zusammen, daß sie bei der Darstellung letzterer nicht 
außer Betrachtung gelassen werden dürfen. Dagegen finden die 
Verwaltungsakte, die formell den Charakter von Gesetzen haben, 
namentlich die Feststellung des Staatshaushaltsetats®, notwendig ihre 
Darstellung im Staatsrecht, da die auf sie bezüglichen Rechtssätze 
zu den Grundlagen der öffentlichen Rechtsordnung gehören. Ebenso 
wenig besteht im Verwaltungsrecht ein Bedürfnis, auf die Funk- 
tionen der freiwilligen Gerichtsbarkeit*, die schon in den 
  
® Vgl. über diese Begriffe Meyer-Anschütz. $ 155. 
„ \Iv. Stengel, Begriff, Umfang und System des erwaltungsrechts. Tübg. 
Zeitschr. 88, 221; [Spiegel, Die Verwalt schtswi haft. 1909.) 
[Otto Mayer 1, 18: Verwaltun srecht ist das der ‚Yerwaltung eigen- 
tümliche öffentliche Recht; D.J.Z. 14, 1044, Laband 2, 172; Arch. f. Ti R. 
%, 155.] 
® [Jellinek, Art. Budgetrecht. H.W.B.? 8, 308. 
* [„Auch die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in der Regel 
Verwaltungsakte.“ Laband 2, 166°; Hellwig, Lehrbuch des deutsch. Civil- 
proceßrechts, 1908, 1, 751: „Der Art nach ist zwischen der Tätigkeit des Vor- 
mundschaftsrichters und der staatlichen Organe, die etwa die Verwaltungs- 
tätigkeit der Gemeindebehörden überwachen, ein prinzipieller Unterschied nicht 
zu finden, aber deshalb ist es keineswegs gerechtfertigt, die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit (— sie umfaßt nach Hellwig 1,9 diejenige obrigkeitliche Tätig- 
keit, die sich auf die privatrechtlichen Verhältnisse bezieht und nicht zur 
„streitigen“ Gerichtsbarkeit zählt —) als einen Zweig der Verwaltung zu be- 
trachten. Der durchgreifende Unterschied liegt im Objekt“]
	        
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