Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

194 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 78. 
Andere Ärzte, welche Impfungen vornehmen, sind verpflichtet, über 
dieselben gleichartige Listen zu führen. 2. Die Impfscheine 
d. h. Bescheinigungen, welche von den impfenden Arzten über Vor- 
nahme und Erfolg jeder einzelnen Impfung ausgestellt werden müssen. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind verpflichtet, diese Be- 
scheinigungen auf amtliches Erfordern vorzulegen!s. 3. Die Ver- 
pflichtung der Schulvorsteher, auf die Impfung ihrer impf- 
fiichtigen Zöglinge zu dringen und der zuständigen Behörde ein 
erzeichnis der nicht geimpften impfpflichtigen Zöglinge vorzulegen !*. 
Durch die früheren Landesgesetze war vielfach bestimmt worden, 
daß beim Ausbruch von Pockenepidemien Zwangsimpfungen 
aller Personen, auch der Erwachsenen, angeordnet werden könnten !", 
Diese Vorschriften sind in den Staaten, in welchen sie bisher be- 
standen, nach Erlaß des Reichsimpfgesetzes bestehen geblieben !®, 
Dagegen steht den Staaten, in welchen derartige Bestimmungen früber 
nicht existierten,. die Befugnis nicht zu, sie auf dem Wege der 
Landesgesetzgebung neu einzuführen 9. 
4. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen ’'. 
8 78. 
Der Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen ist durch Reichsgesetz? einheitlich? geregelt. 
Das Reichsgesetz enthält zunächst strafrechtliche Bestimmungen, 
welche sich als Ergänzungen des R.Str.G.B. darstellen. Mit Strafe 
bedroht es: 1. die Nachmachung oder Verfälschung von 
Nahrungs- und Genußmitteln, sowie den Verkauf oder das Feilhalten 
“RIG.SS7,8,15. 5 
ıs R.LG. $$.10--12, 14. Über den Begriff des amtlichen Erforderns vgl. 
8. 
16 R.IG. 88 18, 15. 
7 Yen z. B. preuß, Regalativ vom 8. Aug. 1835 $ 55. S.-Weim. G.' vom 
26. Mai 1826 $ 13 (vol. Ausf.G. 8 4). 
18 R.I.G. $ 18. . . 
0 Vgl. die Verhandlungen in der Reichstagssitzung vom 14. März 1874 
(Sten.Ber. S. 351). . 
! Leuthold, Art. Nahrungsmittel, RL. 2, 844; Finkelnburg, Nah- 
rungs- und Genußmittel (deren erfälschung) V.R.W. 2, 152; Ergbd. 2, 145 
Finkler, Ergbä. 83, 174; Finkelnburg, Lebensmittelkontrolle, V.R.W.®, 30; 
[ränkel, rt. Nahrungsmittelpolizei, H.W.B.2 5, 948; Würzburg, Die 
ahrungsmittelpolizei im Deutschen Reich und den einzelnen Bundesstaaten. 
1894; Lebbin-Baum, Handbuch des Nahrungsmittelrechts. Teil I. 1907; 
Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze*, Nr. 38. Vgl. ferner die Kommen- 
tare zum Nahrungsmittelgesetz und zu den Spezialgesetzen. 
2 G. betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, enußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen, vom 14. Mai 1879 (N.M.G.) (R.G.Bl. S. 145) [abg. durch G. vom 
9. Juni 1887 (R.G.Bl. S. 276); in Helgoland eingeführt durch V. vom 24. Juni 
1893 (R.G.Bl. S. 286); vgl. ferner Note 15 u. 16]. 
® Eine ersicht der früheren landesgesetzlichen Bestimmungen findet 
sich in Anlage E. zu dem Entwurfe des Reichsgesetzes über den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 12. Febr. 1879 
(Sten. Ber. 8, 242). 
 
	        
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