[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 78. 197
Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche zur
Fälschung von Nahrungs- oder Genußmitteln bestimmt sind.
Die kaiserlichen Verordnungen müssen im Reichsgesetzblatt
publiziert werden. Sie sind dem Reichstage vorzulegen, — wenn er
versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammen-
treten — und außer Kraft zu setzen, sofern der Reichstag dies ver-
langt. Zuwiderhandlungen gegen die kaiserlichen Verordnungen
‚werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Durch
die dem Kaiser beigelegten Verordnungsbefugnisse werden landesrecht-
liche Vorschriften über die betreffenden Gegenstände nicht ausge-
schlossen. Es bleiben nicht nur die bisher bestehenden landesrecht-
lichen Bestimmungen in Kraft, sondern es können auch künftighin
solche erlassen werden. Sie dürfen jedoch eine höhere Strafe als die
reichsrechtlich auf die Zuwiderhandlungen gegen die kaiserlichen
Verordnungen gesetzte nicht androhen. Soweit sich eine solche An-
drobung in älteren landesrechtlichen Anordnungen findet, ist die Strafe
als durch das Reichsgesetz auf das dort festgesetzte Maß erniedrigt
anzusehen. Im übrigen bestimmt sich das Verhältnis zwischen den
kaiserlichen Verordnungen und den landesrechtlichen Vorschriften
nach den gewöhnlichen Grundsätzen über das Verhältnis von Reichs-
recht und Landesrecht.
Auf Grund der dem Kaiser erteilten Ermächtigung sind einzelne
kaiserliche Verordnungen ergangen!5®. Aber auch durch unmittelbare
reichsgesetzliche Vorschriften ist eine Reihe von’Maßregeln angeordnet
worden, welche sich auf Herstellung, Feilhalten und Verkauf einzeluer
Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände beziehen !*.
Neben den auf dem Reichsnahrungsmittelgesetz beruhenden Be-
stimmungen bestehen noch [reichs- und] landesrechtliche Festsetzungen.
Unter diesen sind namentlich [das Schlachtvieh- und Fleischbeschau-
gesetz!T und] die meist durch Polizeiverordnungen eingeführte Unter-
suchung des Schweinefleisches auf Trichinen zu erwähnen. [Nach
Reichsrecht unterliegen Schlachttiere 1%, deren Fleisch '? zum Genusse
16 V, über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum
vom 24. Febr. 1882 (REBl. S. 40), V., betr. das Verbot von Maschinen zur
Herstellung künstlicher Kaffeebohnen, vom 1. Febr. 1891 (R.G.Bl. S. 11.)
8 G., betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom
25. Juni 1887. Abänderung durch G. vom 22. März 1888. G., betr. die Ver-
wendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887. G., betr.
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom [24. Mai
1901 (R.G.Bl. S. 175); G., betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (R.G.Bl. S. 475); G., betr. die Schlacht-
vieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1901 (R.G.Bl. S. 547); Süßstoff-Gesetz
vom 7. Juli 1902 (R.G.Bl. S. 253)]. .
17 (G. betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau (Fleischbesch.G.), vom
2. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 547). V. vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 775), vom
16. Febr. 1902 (R.G.Bl. S. 47), vom 7. Juli 1902 (R.G.Bl. S. 241); Abänd. der V.
vom 18. Febr. 1902 durch Bek. vom 4. Juli 1908 (R.G.Bl. S. 470).]
18 [Und zwar das Fleisch von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen,
Pferden und Hunden. Die Untersuchungspflicht kann durch Beschluß des
Bundesrates auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden. Fleischbesch.G. $1.]
10 [Unter Fleisch versteht das Gesetz $ 4 Teile von warmblütigen Tieren,