198 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 78.
für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung
einer amtlichen Untersuchung. Die Untersuchung vor der Schlachtung
darf bei Notschlachtungen unterbleiben, nämlich dann, wenn zu be-
fürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Be-
schauers verenden, oder das Fleisch durch Verschlimmerung des
krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde, und wenn
infolge eines Unglücksfalles die Tötung des Tieres sofort erfolgen
muß. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen
Haushalt des Besitzers?° verwendet werden soll, können beide Unter-
suchungen unterbleiben, wenn sich vor und nach der Schlachtung
keine Merkmale einer die Genußfähigkeit des Fleisches ausschließen-
den Erkrankung zeigen. Zur Durchführung der Untersuchungen
sind durch die Landesbehörden Beschaubezirke gebildet, für die
mindestens je ein Beschauer?! und ein Stellvertreter zu bestellen
sind. Der Beschauer hat das Fleisch entweder als tauglich, untaug-
lich oder nur bedingt tauglich zu erklären. Untaugliches Fleisch
darf als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen nicht in den Ver-
kehr kommen. Die Polizei bestimmt die Sicherungsmaßregeln gegen
eine Verwendung derartigen Fleisches zum Genusse für Menschen
und kann die Verwendung zu anderen Zwecken, soweit gesundheit-
liche Bedenken nicht entgegenstehen, zulassen ?®. Geschieht letzteres
nicht, so erfolgt die Vernichtung. Dagegen darf Fleisch, das als nur
bedingt tauglich erkannt ist, als Nahrungs- und Genußmittel für
Menschen in Verkehr: gebracht werden, wenn es unter den von der
Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für
Menschen brauchbar gemacht worden ist?®, Das in das Zollinland
eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Unter-
suchung unter Mitwirkung der Zollbehörden 2
[Die Untersuchung der Pferde, die zur Schlachtung bestimmt
sind, erfolgt nur durch approbierte Tierärzte. Vertrieb und Einfuhr
von Pferdefleisch darf nur unter der ausdrücklichen Kennbarmachung
frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen, auch
Fette und Würste und andere Erzeugnisse, soweit sie der Bundesrat zuläßt.]
20 [Diese Bestimmung gilt nicht für Kasernen, Krankenhäuser, Speise-
anstalten u.s.w., auch nicht für die Haushaltungen der Schlächter, Fleischhändler,
Gastwirte.
21 [Das Fleischbeschaugesetz $ 5 bestimmt, daß zu Beschauern a probierte
Tierärzte oder andere Personen, welche genügende Kenntnisse nac gewiesen
haben, zu bestellen sind.]
22 (Fleischbesch.G. $ 8,
28 [Fleischbesch. G. $ 10. Der Vertrieb derartigen Fleisches durch Fleisch-
händler, Gast-, Schank- und Speisewirte ist von der jederzeit widerruflichen
Genehmigung der Polizeibehörde abhängig. Wer die Genehmigung erhält, hat
deutlich auf die Beschaffenheit des zum Vertrieb oder zur Verwendung kommenden
Fleisches hinzuweisen. Fleischhändler haben dieses Fleisch in getrennten
Räumen feilzubieten. Wo eine besondere Verkaufsstelle (Freibank) für bean-
ee] Fleisch besteht, erfolgt der Verkauf nur zum Verbrauch, nicht zum
ertrieb.
% [Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vor-
schriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte
Fleisch, Die Einfuhr von Fleisch erfolgt nur über vom Bundesrat bestimmte
ollämter.