Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

[Medizinal- und Veterinärpolizei.)] $ 79. 201 
träge auch Ärzte des Nachbarstaates zugelassen 1°. Die allgemeinen 
Vorschriften über die Ausübung des Gewerbebetriebes, z. B. die Be- 
stimmungen über die Anzeigepflicht, finden auf Ärzte keine An- 
wendung !!, 
Approbationen für Spezialfächer werden im allgemeinen 
nicht mehr erteilt. Wer die Approbation als Arzt erlangt hat, ist 
befugt, sich sowohl als Arzt für innere Krankheiten wie als Chirurg, 
als Augenarzt und als Geburtshelfer zu bezeichnen. Nur die Zahn- 
ärzte bilden eine abgesonderte Klasse der Ärzte, für welche eine be- 
sondere Prüfung vorgeschrieben ist!?, 
Eine Entziehung der Approbation ist zulässig: 1. wenn sich 
später herausstellt, daß die notwendigen Voraussetzungen bei ihrer 
Erteilung nicht vorhanden waren, also wenn die Unrichtigkeit der 
Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt wurde, 
2. wenn dem Approbierten die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen 
werden, für die Dauer des Ehrenverlustes !2, . 
Hinsichtlich der Ausübung ihres Berufes unterliegen die Ärzte 
keinen Beschränkungen, Die landesgeseizlichen Bestimmungen, welche 
ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicher Hilfe 
auferlegten, sind aufgehoben !*. Nur bei Unglücksfällen oder gemeiner 
Gefahr kann der Arzt durch die Polizeibehörde zur Hilfeleistung 
aufgefordert werden und muß dieser Aufforderung Folge leisten, so- 
fern er dazu ohne erhebliche eigene Gefahr imstande ist, Auch 
die Bezahlung der Ärzte für ihre Leistungen unterliegt der freien 
Vereinbarung. Von den Zentralbehörden können zwar Taxen fest- 
gesetzt werden, aber diese haben keine zwingende Kraft, sondern 
dienen nur als Norm für streitige Fälle in Ermangelung einer Ver- 
einbarung!®. Die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung ein- 
geführten Taxen sind auch nach dem Erlaß derselben als fortbestehend 
anzusehen !7, 
Nachdem die besondere Klasse der Wundärzte aufgehört hatte 
zu existieren, ist in einzelnen Staaten in den Heildienern (Badern) 
ein ärztliches Hilfspersonal für chirurgische Dienstleistungen ge- 
schaffen worden! Gemäß der Reichsgewerbeordnung bestehen 
keine besonderen Erfordernisse für die Ausübung der Heilkunde, die 
Vornahme chirurgischer Tätigkeiten [die Ausübung der sogenannten 
10 Vertr. mit Belgien vom 7. Febr. 1873, mit den Niederlanden vom 11. Dez. 
1873 [erweitert durch Vertr. vom 23. Febr. 1899], mit Österreich-Ungarn vom 
Sept. 1882, mit Luxemburg vom 4, Juni 1883, mit der Schweiz vom 29. Fe- 
bruar 1884. Vgl. v. Liszt, Völker. 833 I; v. Ullmann, Völkerr. $ 141 IV.] 
1! Gew.O. 8 6. Vgl. Seydel.a.a.0.S 687. 
’2 [Bek., betr. die Prüfung für Zahnärzte, vom 15. März 1909 (Z.Bl. S. 85).] 
13 Gew.O. $ 58. 
4 Gew.O. 5144 
15 R.Str.G.B. $ 360, Nr. 10. 
18 Gew.O, 8 80 
.. ' Vgl. zwei Erkenntnisse des preußischen Obertribunals in Hartmanns 
Zeitschrift 1, 52: 2, 617. [Vgl Landmann-Rohmer $ 80°. 
"© Vgl. Jolly, Art. Heilpersonal, niederes V.R.W. 1, 647. In Preußen 
851 das Institut der Heildiener (v. Roenne, preuß. Staater. 4, 
S 12, S. 235). Eine ähnliche Stellung nehmen in Bayern die Bader ein, für 
eren Rechtsstellung jetzt die V. vom [31. März 1899] maßgebend ist.
	        
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