Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

308 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 88, 
Seuche leiden, und von verdächtigen Tieren, sowie von Er- 
zeugnissen solcher Tiere!‘.)] Außerdem sind, wenn im Aus- 
lande eine Seuche ausgebrochen und der inländische Viehstand 
dadurch bedroht ist, die zuständigen Behörden befugt: 1. Ein- 
fuhrverbote zu erlassen, 2. Verkehrsbeschränkungen im Grenzbezirke 
anzuordnen, 3. eine Revision des im Grenzbezirke vorhandenen Vieh- 
standes und eine [regelmäßige] Kontrolle über den Ab- und Zugang 
vorzuschreiben !!. Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen können 
sich auf lebende und tote Tiere, tierische Rohstoffe und alle Gegen- 
stände erstrecken, die als Träger des Ansteckungsstoffes zu dienen 
imstande sind. Das Verbot der Einfuhr ist im weitesten Sinne zu 
verstehen; es umfaßt jede menschliche Handlung, durch welche ein 
dem Verbote unterliegender Gegenstand über die Grenzen des Reiches 
gebracht wird, einerlei ob dies zum Zweck des Verbleibens oder der 
Weiterführung (Durchfuhr) geschieht. Die Folge des Verbotes ist: 
1. die. Befugnis der Grenzbehörden, die verbotenen Gegenstände 
zurückzuweisen, 2. die Verwirkung einer Strafe für denjenigen, der 
einen Gegenstand des erlassenen Verbotes ungeachtet einführt "?. 
II. Die Maßregeln, welche die Verbreitung einer Seuche im 
Innern des Reiches zu verhindern bestimmt sind, zerfallen in 
solche, welche ohne Rücksicht auf die Existenz einer bestimmten 
Seuche stetig in Kraft sind, und in solche, welche erst beim Auf- 
treten einer bestimmten Seuche ergriffen werden. 
Zu den ersteren gehören: 1. die Verpflichtung der Eisen- 
bahnverwaltungen zur Desinfektion der bei Viehtransporten 
benutzten Wagen und Gerätschaften, sowie kraft besonderer An- 
ordnung der vom Vieh betretenen Rampen, der Ein- und Auslade- 
plätze und der Viehhöfe!®; 2. die polizeiliche Überwachung 
des Viehes bei größeren Ansammlungen desselben. Sie 
erstreckt sich kraft gesetzlicher Vorschrift auf alle Vieh- und Pferde- 
märkte [sowie auf Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der 
öffentlichen Schlachthäuser], kann aber durch besondere polizeiliche 
Anordnung auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Ver- 
kaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammen- 
gebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aus- 
gestellten männlichen Zuchttiere, auf öffentliche Tierschauen und 
auf die obrigkeitlich veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde- 
und Viehbeständen [sowie auf Gastställe, private Schlachthäuser 
und Betriebe von Viehhändlern und Abdeckern, sowie auf gewerb- 
liche Viehzüchtereien] ausgedehnt werden. Die Überwachung hat 
durch beamtete Tierärzte zu geschehen !%, 
Die Maßregeln, die nach erfolgtem Ausbruch einer 
Seuche ergriffen werden, verfolgen den Zweck, das Vorhandensein 
0 vV.S.G. $ 6. 
ı VS.G.$8 7 u. 8. R.P.G. S8 2 u. 9. 
13 RStr.G.B. $ 328. R.G, vom 21. Mai 1878. [Strafbest. des V.8.G. 9 74f.] 
ı8 R.G. vom 25. Februar 1876, 
u V.S.G. 8 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.