Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

310 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 33. 
Als vorläufige Maßregeln sind diejenigen zu bezeichnen, 
welche vorbehaltlich einer genaueren Ermittelung über den Bestand 
der Seuche oder Seuchengefahr ergriffen werden. Die Ergreifung 
solcher vorläufiger Maßregeln liegt zunächst den Besitzern der Haus- 
tiere selbst ob. Sie haben die erkrankten oder verdächtigen Tiere 
von solchen Orten fernzuhalten, an welchen die Gefahr der An- 
steckung fremder Tiere besteht. Ferner sind die beamteten Tier- 
ärzte befugt, bei Gelegenheit der von ihnen vorzunehmenden amt- 
lichen Ermittelungen oder Überwachungen die Einsperrung, Ab- 
sonderung und Bewachung verdächtiger oder erkrankter Tiere zu 
verfügen. Endlich können die Polizeibehörden nach stattgehabter 
Ermittelung durch den beamteten Tierarzt, aber vor Abgabe des 
tierärztlichen Obergutachtens nötigenfalls alle gesetzlich zulässigen 
Schutzmaßregeln vorläufig anordnen. 
Definitive Maßregeln sind diejenigen, die nach endgültiger 
Feststellung des Vorhandenseins der Seuche oder Seuchengefahr an- 
geordnet werden ?°. Als solche Maßregeln kommen in Betracht ®!, 
1. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Be- 
obachtung der an der Seuche erkrankten, verdächtigen [und der 
für die Seuche empfänglichen Tiere; Beschränkung des Per- 
sonenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten, in denen sich der- 
artige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen.] 
2. Beschränkung der Benutzung, der Verwertung 
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere und von 
ihnen stammender Erzeugnisse; [Verbot oder Beschränkung 
des Handels.] 
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von 
Tieren aus verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter 
Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung 
von Brunnen, Tränken und Schwemmen, des Verkehrs 
mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen 
oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften, des 
freien Umherlaufens der [Haustiere mit Ausnahme der 
Katzen und des Geflügels)]. 
4. Absperrung des Stalles oder sonstigen Standortes seuchen- 
kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des Ortes, der Weide, 
der Feldmark [oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen be- 
stimmten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes] gegen den Ver- 
kehr mit Tieren und solchen Gegenständen, welche Träger des An- 
steckungsstoffes sein können. Die Absperrung des Stalles oder 
Standortes kann schon beim Vorhandensein der Seuchengefahr, die 
weiteren Absperrungen dürfen erst dann, wenn der Ausbruch der 
Seuche durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist, 
0 [V.8.G. $ 18. Die Anordnungen erfolgen unter Berücksichtigung 
der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen.] 
21 [Die Maßregeln sind ausgeführt in den $$ 19-30 V.S.G. Die jetzige 
Nummerierung im ‘Text entspricht der des Gesetzes.]
	        
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