Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

912 7,weites Buch. Vierter Abschnitt. $ 83. 
gesetz noch besondere Vorschriften für einzelne Seuchen?! und für 
Viehhöfe®® und Schlachfhöfe einschließlich öffentlicher Schlacht- 
häuser auf.] 
Die angegebenen Maßregeln sind polizeiliche Gebote und 
Verbote®, deren Nichtbeachtung Strafe zur Folge hat®*. Ihr 
Erlaß muß daher von den Polizeibehörden und darf nicht etwa 
von den beamteten Tierärzten ausgehen®. Gegen die behördlichen 
Anordnungen sind die Rechtsmittel zulässig, welche die Landes- 
gesetzgebung bei polizeilichen Verfügungen gewährt, soweit nicht 
ausdrückliche gesetzliche Vorschriften etwas anderes festsetzen ?®. Die 
Tötung eines erkrankten oder verdächtigen Tieres bewirkt die Ver- 
nichtung eines Wertes und enthält daher einen Eingriff in das Privat- 
vermögen, für den nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Ent- 
schädigung zu gewähren ist. Die angeführte Maßregel hat aber 
nicht etwa den Charakter einer Enteignung, denn es findet hier 
keine Eigentumsentziehung statt®”. Der Eigentümer des lebenden 
Tieres bleibt auch Eigentümer des getöteten. Die Entschädigung 
muß — von einzelnen gesetzlich festgestellten Ausnahmefällen ab- 
gesehen — sowohl für die polizeilich getöteten, als für die nach An- 
ordnung der Tötung an der Seuche gefallenen als für die infolge 
olizeilicher Impfung eingegangenen] Tiere geleistet werden. Sie 
Besteht regelmäßig in dem gemeinen Werte des Tieres. Die Ent- 
schädigung für das aus Veranlassung der Rinderpest getötete Vieh 
wird aus der Reichskasse gewährt; die bei anderen Seuchen maß- 
ebenden Grundsätze sind auf dem Wege der Landesgesetzgebung 
fostzustellen 8. Durch die Landesgesetzgebung ist die Entschädigung 
teils auf die Staatskasse übernommen, teils auf die Kommunalverbände 
übertragen, gewisse Entschädigungssummen werden durch Beiträge 
aller Besitzer der betreffenden Viehgattung in dem Bezirke auf- 
gebracht. Nach vielen Landesgesetzen wird eine Entschädigung für 
das an Milzbrand erkrankte Vieh auch dann gewährt, wenn dasselbe 
nicht getötet, sondern gefallen- ist. 
»[V.S.G. 3% 31-61. Es sind (dies: Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und 
Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des 
Rindviebs, Pockenseuche der Schafe. Beschälseuche der Pferde und Bläschen- 
ausschlag der Pferde und des Rindviehs, Räude der Einhufer und der Schafe. 
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern‘, Tuber- 
kulose des Rindviehs.] 
32 [V.S.G. $$ 62—65.] 
92 gl Otto Mayer 1, 347.] 
+ R.Str.G.B. & 328. V.S.G. 38 [74--77| Vgl. R.Str. 6, 159. Das R.P.G. 
enthält keine Strafbestimmungen, sondern überläßt die Festsetzung derselben 
in $ 7 den Einzelstaaten: das RG. vom 21. Mai 1878 gibt nur Strafvorschriften 
für die verbotswidrige Einfuhr lebender Wiederkäuer, welche übrigens eben- 
sowohl auf die verbotene Einfuhr in das Reich überhaupt, als auf die verbotene 
Einfuhr in einen einzelnen Bundesstaat Anwendung finden. R.Str. 1, 213; 2, 113.) 
% R,Str. 12, 70; 437. 
3 In Baden ist in solchen Fällen die sonst gegen polizeiliche Yerfügungen 
zulässige, Verwaltungsklage ausgeschlossen (G. vom 14. Juni 1884 $ 4 Nr. 2). 
#7 Übereinstimmend v. Roth, Deutsches Priv.R. 8, 
® VS.6.38 [66-73]. R.P.G. $ 38.
	        
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