Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 34. 213 
8. Tierärztliches Personal'. 
8 84. 
Die Sorge des Staates für die Heilung der Tierkrankheiten 
äußert sich auch in der Sorge für das tierärztliche Personal. 
Die jetzt maßgebenden Bestimmungen über Tierärzte beruhen auf 
den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung und sind denen für die 
Arzte durchaus analog. Die Ausübung der Tierheilkunde ist frei- 
gegeben; die Personen jedoch, welche sich als Tierärzte oder mit 
einem gleichbedeutenden Titel bezeichnen oder seitens des Staates oder 
einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen 
betraut werden sollen, bedürfen einer Approbation, die auf Grund 
eines Nachweises der Befähigung erteilt wird?. Die näheren Vor- 
schriften hierüber erläßt der Bundesrat?. Die erteilte Approbation 
berechtigt zur Ausübung der Tierheilkunde unter der Bezeichnung 
als Tierarzt innerhalb des ganzen Reichsgebietes. Hinsichtlich der 
Ausübung ihres Berufes unterliegen die Tierärzte keinerlei besonderen 
Beschränkungen: auch die obrigkeitlich festgesetzten Taxen haben 
keine zwingende Kraft, sondern dienen nur als Norm für streitige 
Fälle in Ermangelung spezieller Vereinbarung *. 
Zur Unterstützung der Verwaltungsorgane bei Ausübung der- 
jenigen Befugnisse, die technische Kenntnisse auf dem Gebiete der 
Tierheilkunde erfordern, sind den Behörden Tierärzte in amt- 
lichen Stellungen beigegeben’°. 
ı Dammann, Art. Tierärzte V.R.W.2, 626; Esser, Art. Veterinärwesen. 
V.R.W. 8, 803: R.L. 8. 11386; [Loening. Art. Tierärzte H.W.B.® 7. 128; Jolly, 
H.P.Oe.* 8, II. 394.] 
2 Gew... $ 29. 
, 3 Bekanntmachung, die Prüfung der Tierärzte betr., vom 13. Juli 1839 
(2. BI. S. 421), [abg. ($$ 5, 27, 28) durch Bek. vom 26. Juli 1902 (Z. Bl. S. 248), 
wonach vom 1. April 1908 ab nicht mehr das Reifezeugnis für Prima zum tier- 
ärztlichen Studium genügt, sondern die Reifeprüfung abgelegt sein muß; ferner 
abg. S 14, 16) dure Bek vom 6. Dez. 1905 (Z. Bl. S. 385) betr. Prüfung in der 
Fleischbeschau.] Danach werden die Approbationen von den Ministerien der 
Staaten erteilt, welche eine oder mehrere tierärztliche Lehraustalten haben, 
und zwar auf Grund einer an einer derartigen Lehranstalt bestandenen Prüfung. 
* Gew.V. s 80. 
® [Als Beirat des Landwirtschaftsministers, dem das Veterinärwesen in 
Proußen unterstellt ist, besteht die technische Deputation für das Veterinärwesen. 
gl. v. Rönne-Zorn 2, 414; in Sachsen untersteht die Kommission für das 
Veterinärwesen dem Ministerium des Innern. — Die beamteten Tierärzte haben 
eine besondere Prüfung abzulegen.)
	        
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