[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 34. 213
8. Tierärztliches Personal'.
8 84.
Die Sorge des Staates für die Heilung der Tierkrankheiten
äußert sich auch in der Sorge für das tierärztliche Personal.
Die jetzt maßgebenden Bestimmungen über Tierärzte beruhen auf
den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung und sind denen für die
Arzte durchaus analog. Die Ausübung der Tierheilkunde ist frei-
gegeben; die Personen jedoch, welche sich als Tierärzte oder mit
einem gleichbedeutenden Titel bezeichnen oder seitens des Staates oder
einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen
betraut werden sollen, bedürfen einer Approbation, die auf Grund
eines Nachweises der Befähigung erteilt wird?. Die näheren Vor-
schriften hierüber erläßt der Bundesrat?. Die erteilte Approbation
berechtigt zur Ausübung der Tierheilkunde unter der Bezeichnung
als Tierarzt innerhalb des ganzen Reichsgebietes. Hinsichtlich der
Ausübung ihres Berufes unterliegen die Tierärzte keinerlei besonderen
Beschränkungen: auch die obrigkeitlich festgesetzten Taxen haben
keine zwingende Kraft, sondern dienen nur als Norm für streitige
Fälle in Ermangelung spezieller Vereinbarung *.
Zur Unterstützung der Verwaltungsorgane bei Ausübung der-
jenigen Befugnisse, die technische Kenntnisse auf dem Gebiete der
Tierheilkunde erfordern, sind den Behörden Tierärzte in amt-
lichen Stellungen beigegeben’°.
ı Dammann, Art. Tierärzte V.R.W.2, 626; Esser, Art. Veterinärwesen.
V.R.W. 8, 803: R.L. 8. 11386; [Loening. Art. Tierärzte H.W.B.® 7. 128; Jolly,
H.P.Oe.* 8, II. 394.]
2 Gew... $ 29.
, 3 Bekanntmachung, die Prüfung der Tierärzte betr., vom 13. Juli 1839
(2. BI. S. 421), [abg. ($$ 5, 27, 28) durch Bek. vom 26. Juli 1902 (Z. Bl. S. 248),
wonach vom 1. April 1908 ab nicht mehr das Reifezeugnis für Prima zum tier-
ärztlichen Studium genügt, sondern die Reifeprüfung abgelegt sein muß; ferner
abg. S 14, 16) dure Bek vom 6. Dez. 1905 (Z. Bl. S. 385) betr. Prüfung in der
Fleischbeschau.] Danach werden die Approbationen von den Ministerien der
Staaten erteilt, welche eine oder mehrere tierärztliche Lehraustalten haben,
und zwar auf Grund einer an einer derartigen Lehranstalt bestandenen Prüfung.
* Gew.V. s 80.
® [Als Beirat des Landwirtschaftsministers, dem das Veterinärwesen in
Proußen unterstellt ist, besteht die technische Deputation für das Veterinärwesen.
gl. v. Rönne-Zorn 2, 414; in Sachsen untersteht die Kommission für das
Veterinärwesen dem Ministerium des Innern. — Die beamteten Tierärzte haben
eine besondere Prüfung abzulegen.)