Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

314 Zweites.Buch. Fünfter Abschnitt. $ 85. 
Fünfter Abschnitt. 
Bildungsanstalten. 
I. Schulen’. 
1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechts. 
8 85. 
1. Die Schule hat sich in Anlehnung an die Kirche ent- 
wickelt. Durch die Ausbildung, welche das Schulwesen im Laufe 
des achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderts erhalten hat, ist jedoch 
eine Loslösung der Schule von der Kirche eingetreten; die 
Schulen haben den Charakter von Staatsanstalten angenommen. 
Ihre Rechtsverhältnisse sind durch Staatsgesetze geregelt; sie werden 
aus Mitteln des Staates oder der kommunalen Verbände unterhalten ; 
die Aufsicht über sie steht dem Staate zu®. 
Solange die Schulen kirchliche Einrichtungen waren, hatten sie 
der Natur der Sache nach einen konfessionellen Charakter. 
Lehrer und Kinder gehörten einer Konfession an, und in der Volks- 
schule bildete die konfessionelle Religionslehre den Mittelpunkt des 
Unterrichtes, um den sich die anderen Lehrgegenstände gruppierten. 
Auch nachdem die Schulen Staatsanstalten geworden waren, blieb 
dieser Zustand bestehen, weil die Territorien selbst konfessionell, 
d. h. entweder katholisch oder protestantisch waren. Allmiählich 
haben sich jedoch die konfessionellen Territorien zu paritätischen 
Staaten umgebilde. Damit hat die konfessionelle Schule ihre Be- 
rechtigung verloren. Naturgemäß ist von dem deutschen Staate, der 
zuerst eine konfessionell gemischte Bevölkerung erhalten und das 
Prinzip der Toleranz zur Durchführung gebracht hat, von Preußen 
auch zuerst der Grundsatz aufgestellt worden, daß die öffentlichen 
! Kirch, Das deutsche Volksschulrecht® 3 Bde. 1872; L. v. Stein, Das 
Bildungswesen V. Teil d. Verwaltungslehre® 3 Bde. 1883; Jolly, Unterrichts- 
wesen H.P.Oe.* 8, II 489; Gneist, Art. Schulaufsicht, Schulbauten, Schullehre, 
Schulzwang, Unterrichtswesen R.L. 8, 599 ff.;, Dirksen, Art. Lehrer, Privat- 
unterricht, Schullasten, Volksschulwesen V.R.W. 2, 37££.; Sachse, Art. Unter- 
richtswesen höheres V.R.W.2, 651; Hinschius, Kirchenrecht 4, 572; [Lexis, 
Das Unterrichtswesen des deutsch. Reichs 4 Bde. 194: Petersilie, Das 
öftentl. IJnterrichtswesen im deutsch. Reich. 1897]. 
® Diesen Grundsatz spricht zuerst das preuß. A.L.R.T. II, Tit. 12, $ 1 aus. 
» Den Grundsatz der staatlichen Aufsicht über alle Schulen und Erziehungs- 
anstalten hatte für Preußen schon das A.L.R. T. II, Tit. 12, $ 9 ausgesprochen. 
Nachdem derselbe durch die spätere Verwaltungspraxis beinahe verdunkelt war, 
ist er durch das G., betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungs- 
wesens vom 11. März 1872 wieder zur Geltung gelangt.
	        
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