Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Schulen. $ 85. 215 
Schulen den Angehörigen aller Konfessionen in gleicher Weise zu- 
gänglich sein sollen +. Im Laufe der Zeit ist derselbe aber auch von 
den übrigen deutschen Staaten zur Durchführung gebracht worden. 
Die einzelnen Staaten haben jedoch das Ziel, die öffentlichen Schulen 
den Angehörigen aller Konfessionen in gleicher Weise zugänglich zu 
machen, in verschiedener Weise zu erreichen gesucht. Dabei ist 
zwischen den Volksschulen und höheren Lehranstalten zu unter- 
scheiden. 
In bezug auf die Volksschulen haben einzelne Staaten das 
System der konfessionellen Anstalten beibehalten. Jede Schule 
muß einer bestimmten Konfession angehören. An derselben werden 
nur Lehrer der betreffenden Konfession angestellt. Dagegen findet 
die Aufnahme von Kindern auch dann statt, wenn sie einer anderen 
Konfession angehören, eine Schule ihrer Konfession aber an dem be- 
treffenden Orte nicht besteht. In anderen Ländern herrscht ein ge- 
mischtes System. Die Schulen sind teils konfessionelle, teils solche, 
die Kinder verschiedener Konfessionen in sich vereinigen, sogenannte 
paritätische, interkonfessionelle, Simultanschulen. In noch anderen 
Ländern sind dagegen die Volksschulen kraft gesetzlicher Vorschrift 
sämtlich paritätische oder konfessionell gemischte Schulen. In den 
konfessionell gemischten Schulen werden nicht nur Kinder ver- 
schiedener Konfessionen aufgenommen, sondern es können an den- 
selben auch Lehrer verschiedener Konfession angestellt werden. Doch 
werden auch hier die konfessionellen Verhältnisse insoweit berück- 
sichtigt, daß wenn eine Schule zwar grundsätzlich paritätisch ist, 
tatsächlich auch nur aus Kindern eines Bekenntnisses besteht, auch 
der Lehrer diesem Bekenntnisse angehören muß. Sind dagegen in 
der Schule tatsächlich mehrere Konfessionen vorhanden, so soll der 
Lehrer dem Bekenntnis entnommen werden, welchem die Mehrzahl 
der Kinder angehört; werden an der betreffenden Schule mehrere 
Lehrer angestellt, so findet bei dieser Anstellung eine angemessene 
Berücksichtigung der verschiedenen Konfessionen statt. Diese Grund- 
sätze werden von der Verwaltungspraxis überall festgehalten, sind 
aber in einzelnen Ländern, die konfessionell gemischte Schulen haben, 
auch gesetzlich ausgesprochen worden ®. 
* Preuß. A.L.R. T. II, Tit. 12, 3 10. 
. ,‚’([Vgl. Rothenbücher, Wandlungen in dem Verhältnis von Staat und 
Kirche in der neueren Zeit. Jahrb. d. öff. R. 3, 358. über die Stellung des 
Staates zur Religion im Unterricht.] 
[Friedberg, Kirchenr.® $ 163 S. 543: die Konfessionsschule ist bei- 
behalten in Preußen (mit Ausnahme von Nassau), Sachsen, Württemberg, Olden- 
urg; es gibt nur Simultanschulen in Nassau, Baden. Hessen; die Staats- 
regierung hat die Befugnis, zwischen konfessioneller und Simultanschule zu 
wählen in Preußen, Bayern, Elsaß-Lothringen. — In Preußen erfolgte die 
wogelung durch das G. betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, 
vom 28. Juli 1906 $$ 33. Danach bildet die Konfessionsschule die Ausnahme. 
(Vgl. Anschütz, Jahrb. d. öffentl. R. 1, 211: „Die Ausdrücke Konfessions- 
schule und Simultanschule sind absichtlich vermieden, da dieselben nicht so 
unstreitig sind, daß die Möglichkeit ev. Kontroversen und Auslegungsschwierig- 
keiten ausgeschlossen wäre.“) Nach $ 36 Abs. 4 können Simultanschulen auch 
„Aus besonderen Gründen“ u.s.w. errichtet werden. —- Vgl. auch Loening, 
 
	        
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