318 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt, $ 86.
Die Grundsätze über die Schulpflicht, Schullast und die Rechts-
verhältnisse der Lehrer sind meist gesetzlich geregelt, während die
Bestimmungen über die inneren Einrichtungen der Schule, den Lehr-
pian u.s.w. auf Verordnungen und Regulativen der höheren Behörden
eruhen.
Die Schüler stehen unter der Disziplin der Schule. Ins-
besondere sind die Lehrer befugt, wo es im Interesse der Erreichung
des Schulzweckes notwendig ist, eine körperliche Züchtigung
der Schüler, namentlich der jüngeren Schüler vorzunehmen. Die
Ausübung dieser Befugnis muß sich aber innerhalb der durch den
Zweck gegebenen Grenzen halten, sie kann außerdem landesgesetzlich
oder durch Instruktionen der vorgesetzten Behörden Beschränkungen
unterworfen sein. Übertretungen derselben unterliegen gerichtlicher
oder disziplinarischer Bestrafung '*.
2. Volksschule.
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Die Volksschule ist die allgemeine Bildungsanstalt für die
gesamte Bevölkerung. Sie hat die Aufgabe, der Jugend die Kennt-
nisse und Fertigkeiten, die für das bürgerliche Leben unumgänglich
notwendig sind, sowie die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung zu
Provinzialbehörden, vom 31. Dez. 1825. — Instruktion für die Oberpräsidenten
vom 31. Dez. 1825 $ 3. V. vom 22. Sept. 1867 für die neuen Provinzen) und
die Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schulsachen (Instruktion für die
Regierungen vom 23. Okt. 1817 $ 18. G. über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 $ 22). Die Kompetenz verteilt sich unter diesen beiden Be-
hörden in der Art, daß die höheren Lehranstalten den Provinzialschulkollegien
unterstehen, während Elementarschulen und Privatunterrichtsanstalten zum
Ressort der Regierungsabteilungen gehören. Nur die obere Leitung derselben
in wissenschaftlicher Beziehung ist ebenfalls den Provinzialschulkollegien vor-
behalten. In Bayern ist die oberste Staatsbehörde für das Unterrichtswesen
das Staatsministerium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten, dem
zum Zwecke der technischen Oberleitung der höheren Lehranstalten ein be-
sonderes Kollegium zur Seite steht, welches die Bezeichnung „oberster Schulrat“
führt. Als untere Instanz fungieren, die Kreisregierungen. Auch in anderen
T,ändern kommen besondere dem Ministerium untergeordnete Schulbehörden
für die Verwaltung der Schulangelegenbeiten, namentlich die technische Leitung
der Schulen vor, 80 der Oberschulrat in Baden, die Oberschulkommission in
Braunschweig, die Oberschulkollegien in Oldenburg. der Oberschulrat in Elsaß-
Lothringen,
„'* v.Schwarze, Das Züchtigungsrecht der Lehrer und das Strafgesetzbuch.
Gerichtssaal 20, 597; Kessler, Das Reichsgericht und das Züchtigungsrecht
der Lehrer. Gerichtssaal 41, 161; Stenglein, Das Reichsgericht und das
Züchtigungsrecht der Lehrer. Gerichtssaal 42, 1. [Vgl. Frank, zum 17. Ab-
schnitt. II, 1. (S. 358): Die Grenzen des Züchtigungsrechts sind teils rechtlich
bestimmt (durch landesrechtliche Verordnungen), teils müssen sie durch ver-
nünftiges richterliches Ermessen bestimmt werden. Mit Überschreitung der
Grenzen beginnt die Rechtswidrigkeit, und zwar ist vorsätzliche und fahrlässige
Körperverletzung anzunehmen, je nachdem die Überschreitung vorsätzlich oder
fahrlässig erfolgte. R,Str. 34, 118.]