Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

318 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt, $ 86. 
Die Grundsätze über die Schulpflicht, Schullast und die Rechts- 
verhältnisse der Lehrer sind meist gesetzlich geregelt, während die 
Bestimmungen über die inneren Einrichtungen der Schule, den Lehr- 
pian u.s.w. auf Verordnungen und Regulativen der höheren Behörden 
eruhen. 
Die Schüler stehen unter der Disziplin der Schule. Ins- 
besondere sind die Lehrer befugt, wo es im Interesse der Erreichung 
des Schulzweckes notwendig ist, eine körperliche Züchtigung 
der Schüler, namentlich der jüngeren Schüler vorzunehmen. Die 
Ausübung dieser Befugnis muß sich aber innerhalb der durch den 
Zweck gegebenen Grenzen halten, sie kann außerdem landesgesetzlich 
oder durch Instruktionen der vorgesetzten Behörden Beschränkungen 
unterworfen sein. Übertretungen derselben unterliegen gerichtlicher 
oder disziplinarischer Bestrafung '*. 
2. Volksschule. 
$ 86. 
Die Volksschule ist die allgemeine Bildungsanstalt für die 
gesamte Bevölkerung. Sie hat die Aufgabe, der Jugend die Kennt- 
nisse und Fertigkeiten, die für das bürgerliche Leben unumgänglich 
notwendig sind, sowie die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung zu 
Provinzialbehörden, vom 31. Dez. 1825. — Instruktion für die Oberpräsidenten 
vom 31. Dez. 1825 $ 3. V. vom 22. Sept. 1867 für die neuen Provinzen) und 
die Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schulsachen (Instruktion für die 
Regierungen vom 23. Okt. 1817 $ 18. G. über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 $ 22). Die Kompetenz verteilt sich unter diesen beiden Be- 
hörden in der Art, daß die höheren Lehranstalten den Provinzialschulkollegien 
unterstehen, während Elementarschulen und Privatunterrichtsanstalten zum 
Ressort der Regierungsabteilungen gehören. Nur die obere Leitung derselben 
in wissenschaftlicher Beziehung ist ebenfalls den Provinzialschulkollegien vor- 
behalten. In Bayern ist die oberste Staatsbehörde für das Unterrichtswesen 
das Staatsministerium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten, dem 
zum Zwecke der technischen Oberleitung der höheren Lehranstalten ein be- 
sonderes Kollegium zur Seite steht, welches die Bezeichnung „oberster Schulrat“ 
führt. Als untere Instanz fungieren, die Kreisregierungen. Auch in anderen 
T,ändern kommen besondere dem Ministerium untergeordnete Schulbehörden 
für die Verwaltung der Schulangelegenbeiten, namentlich die technische Leitung 
der Schulen vor, 80 der Oberschulrat in Baden, die Oberschulkommission in 
Braunschweig, die Oberschulkollegien in Oldenburg. der Oberschulrat in Elsaß- 
Lothringen, 
„'* v.Schwarze, Das Züchtigungsrecht der Lehrer und das Strafgesetzbuch. 
Gerichtssaal 20, 597; Kessler, Das Reichsgericht und das Züchtigungsrecht 
der Lehrer. Gerichtssaal 41, 161; Stenglein, Das Reichsgericht und das 
Züchtigungsrecht der Lehrer. Gerichtssaal 42, 1. [Vgl. Frank, zum 17. Ab- 
schnitt. II, 1. (S. 358): Die Grenzen des Züchtigungsrechts sind teils rechtlich 
bestimmt (durch landesrechtliche Verordnungen), teils müssen sie durch ver- 
nünftiges richterliches Ermessen bestimmt werden. Mit Überschreitung der 
Grenzen beginnt die Rechtswidrigkeit, und zwar ist vorsätzliche und fahrlässige 
Körperverletzung anzunehmen, je nachdem die Überschreitung vorsätzlich oder 
fahrlässig erfolgte. R,Str. 34, 118.] 
 
	        
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