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zelner Personen, Verbände und Gemeinden zu den Schullasten werden
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens entschieden ®.
Die Gemeinden und Schulverbände sind berechtigt, von den
Kindern, welche die Schule besuchen, ein Schulgeld zu erheben.
Das Schulgeld ist ein Aquivalent für die Benutzung der Schule, hat
also den Charakter einer Gebühr. Da die Benutzung der Schulen
nicht vom Ermessen der Eltern oder Erzieher abhängt, sondern eine
gesetzliche Pflicht zur Benutzung der Schule besteht, so beruht die
Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes nicht auf einem zwischen
der Schulverwaltung und dem Einzelnen abgeschlossenen Vertrage,
sondern auf gesetzlichen Vorschriften bzw. Anordnungen der Kom-
munalorgane. Zur Zahlung verpflichtet sind die Eltern der die Schule
besuchenden Kinder, eventuell die Personen, denen deren Alimen-
tation obliegt. Unvermögende bleiben von der Zahlung des Schul-
geldes befreit. Das Schulgeld soll jedoch nicht dazu dienen, die
Gemeinden oder Schulverbände gänzlich zu entlasten oder ıhnen
Überschüsse zu gewähren. Deshalb sind staatlicherseits Maximalsätze
festgestellt worden, über die hinaus der Betrag des Schulgeldes nicht
gesteigert werden darf”. In einzelnen Staaten ist das Schulgeld auf-
gehoben®, in andern den Gemeinden gestattet, dasselbe wegfallen zn
lassen ®,
Die lokale Aufsicht über die Volksschule stand, so lange
diese ein kirchliches Institut war, dem Pfarrer zu. Seitdem sie
den Charakter einer staatlichen Anstalt angenommen hat und die
Pflicht ihrer Unterhaltung auf die Gemeinden und Schulverbände
übergegangen ist, haben die letzteren auch das Recht der Beauf-
sichtigung gewonnen. Die Aufsichtsrechte werden durch einen Schul-
vorstand (Schuldeputation, Lokalschulinspektion) ausgeübt, der
® Die verwaltungsgerichtliche Kompetenz ist nur dann als begründet zu
erachten, wenn es sich bei dem Streit um öffentlich rechtliche Verbindlichkeiten
andelt, für welche feste Rechtssätze bestehen. Dagegen sind Verbindlichkeiten,
welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, im ordentlichen Rechts-
wege zu verfolgen.
‚, ,'So in Bayer, Sachsen, Württbg., Baden, Hessen. |In Preußen ist das
Schulgeld für nichteinheimische Kinder (Kremdenschulgeld) festgesetzt. Es
darf den im Durchschnitt der drei letzten Rechnungsjahre auf jedes Schulkind
entfallenden Betrag der dem Schulverband erwachsenden Schulunterhaltungs-
kosten nicht übersteigen. G. von 1906 $ 6. Abs. 2.]
® In Preußen bestimmte das A.L.R. Teil II, Tit. 12, $ 29, daß die Lohrer-
besoldung durch Beiträge der Hausväter aufgebracht und die Kinder dieser
vom Schulgeld befreit sein sollten. Trotzdem erhielt sich das Schulgeld. Die
Verf. Art. 25 ordnete an, daß der Unterricht in der öffentlichen Volksschule
unentgeltlich erteilt werden sollte, die Vorschrift blieb aber unausgeführt.
durch die Gesetze vom 14. Juni 1888 $ 4 und 31. März 1889 Art. 2 ist fest-
gesetzt worden, daß Schulgeld nur noch in soweit erhoben werden darf, als
dasselbe nicht durch den zu den Lehrergehalten geleisteten Staatszuschuß gedeckt
wird. Die Erhebung findet also nur noch ausnahmsweise statt [und wird-binnen
kurzem in Wegfall kommen. Loening, Jahrb. 8, 122.]
® So in Baden [aber nur für Gemeindemitglieder, nicht auch für die von
mwärts kommenden Schulkinder. Vgl. Walz, bad. Staater. S. 437°], Elsaß-
“0 Irıngen.