Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

T. Schulen. $ 87. 223 
Kommunalbeamten. Zum Teil finden auf sie die Vorschriften der 
Staatsdienergesetze Anwendung’, zum Teil sind ihre Rechtsverhält- 
nisse durch besondere gesetzliche Vorschriften, aber analog denen 
der Staatsdiener, geregelt. Da die Lehrer ihren (iehalt nicht aus 
den Staatskassen, sondern aus kommunalen Mitteln erbalten, so hat 
sich die staatliche Gesetzgebung veranlaßt gesehen, Minimalgehalt- 
sätze für dieselben festzustellen. Für die Hinterbliebenen verstorbener 
Volksschullehrer ist dureh die Errichtung besonderer Witwen- und 
Waisenkassen Sorge getragen. 
$ 87. 
An die Volksschule schließt sich eine Reihe von Uhnterrichts- 
anstalten an, die ähnliche Zwecke wie diese besonders für solche 
Kinder verfolgen, die mit besonderen Mängeln behaftet sind. Zu 
ihnen gehören namentlich die Taubstummen- und Blinden- 
anstalten, welche teils staatliche, teils provinzielle Institute sind. 
Ihre Organisation beruht auf besonderen Statuten oder Reglements. 
Eine Fortsetzung der Volksschule ist die Fortbildungs- 
schule. Sie verfolgt die Aufgabe, bei den aus der Volksschule 
entlassenen Kindern, namentlich den Knaben, die in dieser erlangte 
Bildung zu befestigen und zu vervollständigen!. Da die in der Fort- 
bildungsschule zu unterrichtenden Personen in der Regel schon in 
einen bürgerlichen Beruf eingetreten sind, so wird der Unterricht 
an Sonntagen oder in den Abendstunden erteilt. Einige Staaten 
haben den Besuch der Fortbildungsschule für die aus der Volksschule 
entlassenen Kinder, für deren Unterricht nicht anderweitig gesorgt 
ist, obligatorisch gemacht?. Andere gestatten die Anordnung eines 
obligatorischen Besuches der Fortbildungsschule durch Ortsstatut. 
Auf Grund einer Bestimmung der Reichsgewerbeordnung kann durch 
Ortsstatut oder Statut eines größeren Kommunalverbandes die Ver- 
„1 Das preuß A.L.R. Teil II, Tit. 12, 385 65 u. 73 legt die Rechte der 
Staatsdiener nur den Lehrern an höheren Schulen und den Professoren an den 
niversitäten bei. In späteren Ministerialerlassen sind jedoch auch die Elementar- 
lehrer für Staatsbeamte erklärt worden. Es ist aber zweifelhaft, in ‚welchem 
Umfange dieser Grundsatz Anwendung findet. Die Disziplin über die Schul- 
lehrer wird jedenfalls nach Maßgabe des G. vom 21. Juli 1852 ausgeübt, während 
für die Pensionierung derselben besondere Vorschriften bestehen. Auch in 
mehreren andern Ländern sind die Lehrer für Staatsdiener erklärt, so daß auf 
sie die Bestimmungen der Staatsdienergesetze, zum Teil mit Modifikationen, 
Anwendung finden, so in Baden, Elsaß-Lothringen. 
! Eine ähnliche Einrichtung sind die Sonn- und Feiertagsschulen in Bayern, 
an deren Stelle aber auch Forbildungsschulen treten können und in Württem- 
berg. [(Gew.O. $ 120 Abs. 2: Als Fortbildungsschulen gelten auch solche, in 
enen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten erteilt wird.] 
dguerst in Gotha (1872), dann folgten Sachsen, Baden u. a.; Württem- 
berg (1 95) — Roscher, Art. Gewerblicher Unterricht H.W.B.2 4, 585. — Sächs. 
V. vom 30. Sept. 1901; bad. G. vom 15. Aug. 1898.) Auch der Besuch der Sonn- 
und Feiertagsschule, sowie der Fortbildungsschule in Bayern ist obligatorisch 
(Pol.Str.G.B. Art. 58), ebenso in Württemberg [da, wo Fortbildungsachulen fehlen 
muß die Sonntagsschule drei Jahre lang besucht werden.] 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.