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Kommunalbeamten. Zum Teil finden auf sie die Vorschriften der
Staatsdienergesetze Anwendung’, zum Teil sind ihre Rechtsverhält-
nisse durch besondere gesetzliche Vorschriften, aber analog denen
der Staatsdiener, geregelt. Da die Lehrer ihren (iehalt nicht aus
den Staatskassen, sondern aus kommunalen Mitteln erbalten, so hat
sich die staatliche Gesetzgebung veranlaßt gesehen, Minimalgehalt-
sätze für dieselben festzustellen. Für die Hinterbliebenen verstorbener
Volksschullehrer ist dureh die Errichtung besonderer Witwen- und
Waisenkassen Sorge getragen.
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An die Volksschule schließt sich eine Reihe von Uhnterrichts-
anstalten an, die ähnliche Zwecke wie diese besonders für solche
Kinder verfolgen, die mit besonderen Mängeln behaftet sind. Zu
ihnen gehören namentlich die Taubstummen- und Blinden-
anstalten, welche teils staatliche, teils provinzielle Institute sind.
Ihre Organisation beruht auf besonderen Statuten oder Reglements.
Eine Fortsetzung der Volksschule ist die Fortbildungs-
schule. Sie verfolgt die Aufgabe, bei den aus der Volksschule
entlassenen Kindern, namentlich den Knaben, die in dieser erlangte
Bildung zu befestigen und zu vervollständigen!. Da die in der Fort-
bildungsschule zu unterrichtenden Personen in der Regel schon in
einen bürgerlichen Beruf eingetreten sind, so wird der Unterricht
an Sonntagen oder in den Abendstunden erteilt. Einige Staaten
haben den Besuch der Fortbildungsschule für die aus der Volksschule
entlassenen Kinder, für deren Unterricht nicht anderweitig gesorgt
ist, obligatorisch gemacht?. Andere gestatten die Anordnung eines
obligatorischen Besuches der Fortbildungsschule durch Ortsstatut.
Auf Grund einer Bestimmung der Reichsgewerbeordnung kann durch
Ortsstatut oder Statut eines größeren Kommunalverbandes die Ver-
„1 Das preuß A.L.R. Teil II, Tit. 12, 385 65 u. 73 legt die Rechte der
Staatsdiener nur den Lehrern an höheren Schulen und den Professoren an den
niversitäten bei. In späteren Ministerialerlassen sind jedoch auch die Elementar-
lehrer für Staatsbeamte erklärt worden. Es ist aber zweifelhaft, in ‚welchem
Umfange dieser Grundsatz Anwendung findet. Die Disziplin über die Schul-
lehrer wird jedenfalls nach Maßgabe des G. vom 21. Juli 1852 ausgeübt, während
für die Pensionierung derselben besondere Vorschriften bestehen. Auch in
mehreren andern Ländern sind die Lehrer für Staatsdiener erklärt, so daß auf
sie die Bestimmungen der Staatsdienergesetze, zum Teil mit Modifikationen,
Anwendung finden, so in Baden, Elsaß-Lothringen.
! Eine ähnliche Einrichtung sind die Sonn- und Feiertagsschulen in Bayern,
an deren Stelle aber auch Forbildungsschulen treten können und in Württem-
berg. [(Gew.O. $ 120 Abs. 2: Als Fortbildungsschulen gelten auch solche, in
enen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten erteilt wird.]
dguerst in Gotha (1872), dann folgten Sachsen, Baden u. a.; Württem-
berg (1 95) — Roscher, Art. Gewerblicher Unterricht H.W.B.2 4, 585. — Sächs.
V. vom 30. Sept. 1901; bad. G. vom 15. Aug. 1898.) Auch der Besuch der Sonn-
und Feiertagsschule, sowie der Fortbildungsschule in Bayern ist obligatorisch
(Pol.Str.G.B. Art. 58), ebenso in Württemberg [da, wo Fortbildungsachulen fehlen
muß die Sonntagsschule drei Jahre lang besucht werden.]