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l. Gesetze. Sie bilden weitaus die bedeutendste Quelle des
Verwaltungsrechtes®.
Die Gesetze zerfallen in Gesetze im engeren Sinne und
Verordnungen. (Gesetze im engeren Sinne heißen die mit Zu-
stimmung der Volksvertretung erlassenen allgemeinen Vorschriften,
Verordnungen diejenigen allgemeinen Vorschriften, welche von den
Regierungsorganen ohne Mitwirkung der Volksvertretung erlassen
sind. Das Verwaltungsrecht hat seine erste Ausbildung in den Ver-
ordnungen und Instruktionen gefunden, durch welche Könige und
Landesherren die Tätigkeit ihrer Beamten zu regeln suchten‘. Im
Laufe des 19. Jahrhunderts ist aber an deren Stelle die gesetzliche
Ordnung des Verwaltungsrechtes getreten, so daß jetzt der größte
Teil der verwaltungsrechtlichen Grundsätze auf Gesetzen im engeren
Sinne beruht. Neben Gesetzen kommen aber auch jetzt noch Ver-
ordnungen als Quelle des Verwaltungsrechtes in Betracht. Sie zer-
fallen in zwei Gruppen. Zum Teil enthalten sie Vorschriften, die
unmittelbare Verbindlichkeit für die Untertanen haben. Dies sind
die sogenannten Rechtsverordnungen, die nur auf Grund einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden können; die bedeutendste
Klasse derselben bilden die Polizeiverordnungen. Zum Teil verfolgen
sie aber auch nur den Zweck, die Tätigkeit der Verwaltungsbeamten,
die Organisation der Verwaltungsbehörden und der staatlichen An-
stalten zu regeln. Dies sind die sogenannten Verwaltungsver-
ordnungen?®. (Reglements, Instruktionen.) Für den Erlaß dieser
Verordnungen ist eine gesetzliche Ermächtigung nicht erforderlich;
sie sind ein Ausfluß der Über- und Unterordnung, die innerhalb des
Verwaltungsorganismus besteht.
Die Gesetze zerfallen ferner in Reichsgesetze und Landes-
gesetze. Die für die Reichsverwaltung maßgebenden Grundsätze
beruhen lediglich auf Reichsgesetzen, die für die Landesverwaltung
können entweder in Reichs- oder in Landesgesetzen enthalten sein.
enthält, durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden, oder so, daß dem
Vertrage durch Publikation in der Gesetzsammlung „unmittelbar gesetzliche
Kraft beigelegt wird. Vgl. auch Laband 2, 175. Über die Bedeutung der
Vereinbarung als Verwaltungsrechtsquelle vel. Anschütz, Allgemeine
Begriffe und Lehren des Verwaltungsrechts nach der Rechtsprechung des Ober-
verwaltungsgerichts. Pr. Verw.Bl. ®, 88 und Verw.Arch. 5, 393; ferner
Gleitemann, Vereinbarung und Gesamtakt. Verw.Arch. 10, 395; Jellinek,
System ®, S. 204. . .
» (Die Gesetze bilden die eigentlichen staatsrechtlichen Bestandteile des
Verwaltungsrechts. Laband 2, 173: „Sie geben die Rechtsvorschriften über
die Einwirkungen, welche der Staat auf Personen und Vermögen seiner Unter-
ebenen vornehmen darf, und sichern daher zugleich anderseits die Sphäre,
welche vor diesen Eingriffen rechtlich geschützt ist.“ — Vgl. dazu Laband,
Arch. f. öffentl. R. 2, 155. — Otto Mayer 1, 119 bezeichnet als Verwaltungs-
rechtsquelle das verfassungsmäßige Gesetz, sofern es auf das Verhältnis zwischen
der öffentlichen Gewalt und den Untertanen in der Verwaltung sich bezieht
und Rechtssätze dafür enthält. Ein Gesetz von solehem Inhalt ist ein Ver-
waltungegene r Dem Verwaltungsgesetze entspricht die Verwaltungs-
rdnung. 1, 124. .
Band’, 174; G. Meyer, H.P.Oe.* 8, IL. 185.)
5 [Vgl. Gierke 1, 129; Otto Mayer 1, 124]