Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

8 Einleitung. 8 3. 
l. Gesetze. Sie bilden weitaus die bedeutendste Quelle des 
Verwaltungsrechtes®. 
Die Gesetze zerfallen in Gesetze im engeren Sinne und 
Verordnungen. (Gesetze im engeren Sinne heißen die mit Zu- 
stimmung der Volksvertretung erlassenen allgemeinen Vorschriften, 
Verordnungen diejenigen allgemeinen Vorschriften, welche von den 
Regierungsorganen ohne Mitwirkung der Volksvertretung erlassen 
sind. Das Verwaltungsrecht hat seine erste Ausbildung in den Ver- 
ordnungen und Instruktionen gefunden, durch welche Könige und 
Landesherren die Tätigkeit ihrer Beamten zu regeln suchten‘. Im 
Laufe des 19. Jahrhunderts ist aber an deren Stelle die gesetzliche 
Ordnung des Verwaltungsrechtes getreten, so daß jetzt der größte 
Teil der verwaltungsrechtlichen Grundsätze auf Gesetzen im engeren 
Sinne beruht. Neben Gesetzen kommen aber auch jetzt noch Ver- 
ordnungen als Quelle des Verwaltungsrechtes in Betracht. Sie zer- 
fallen in zwei Gruppen. Zum Teil enthalten sie Vorschriften, die 
unmittelbare Verbindlichkeit für die Untertanen haben. Dies sind 
die sogenannten Rechtsverordnungen, die nur auf Grund einer 
gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden können; die bedeutendste 
Klasse derselben bilden die Polizeiverordnungen. Zum Teil verfolgen 
sie aber auch nur den Zweck, die Tätigkeit der Verwaltungsbeamten, 
die Organisation der Verwaltungsbehörden und der staatlichen An- 
stalten zu regeln. Dies sind die sogenannten Verwaltungsver- 
ordnungen?®. (Reglements, Instruktionen.) Für den Erlaß dieser 
Verordnungen ist eine gesetzliche Ermächtigung nicht erforderlich; 
sie sind ein Ausfluß der Über- und Unterordnung, die innerhalb des 
Verwaltungsorganismus besteht. 
Die Gesetze zerfallen ferner in Reichsgesetze und Landes- 
gesetze. Die für die Reichsverwaltung maßgebenden Grundsätze 
beruhen lediglich auf Reichsgesetzen, die für die Landesverwaltung 
können entweder in Reichs- oder in Landesgesetzen enthalten sein. 
enthält, durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden, oder so, daß dem 
Vertrage durch Publikation in der Gesetzsammlung „unmittelbar gesetzliche 
Kraft beigelegt wird. Vgl. auch Laband 2, 175. Über die Bedeutung der 
Vereinbarung als Verwaltungsrechtsquelle vel. Anschütz, Allgemeine 
Begriffe und Lehren des Verwaltungsrechts nach der Rechtsprechung des Ober- 
verwaltungsgerichts. Pr. Verw.Bl. ®, 88 und Verw.Arch. 5, 393; ferner 
Gleitemann, Vereinbarung und Gesamtakt. Verw.Arch. 10, 395; Jellinek, 
System ®, S. 204. . . 
» (Die Gesetze bilden die eigentlichen staatsrechtlichen Bestandteile des 
Verwaltungsrechts. Laband 2, 173: „Sie geben die Rechtsvorschriften über 
die Einwirkungen, welche der Staat auf Personen und Vermögen seiner Unter- 
ebenen vornehmen darf, und sichern daher zugleich anderseits die Sphäre, 
welche vor diesen Eingriffen rechtlich geschützt ist.“ — Vgl. dazu Laband, 
Arch. f. öffentl. R. 2, 155. — Otto Mayer 1, 119 bezeichnet als Verwaltungs- 
rechtsquelle das verfassungsmäßige Gesetz, sofern es auf das Verhältnis zwischen 
der öffentlichen Gewalt und den Untertanen in der Verwaltung sich bezieht 
und Rechtssätze dafür enthält. Ein Gesetz von solehem Inhalt ist ein Ver- 
waltungegene r Dem Verwaltungsgesetze entspricht die Verwaltungs- 
rdnung. 1, 124. . 
Band’, 174; G. Meyer, H.P.Oe.* 8, IL. 185.) 
5 [Vgl. Gierke 1, 129; Otto Mayer 1, 124]
	        
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