Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

2938 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $ 90. 
Die Korporation der Universität besteht aus den Lehrern, 
Studenten und Beamten*. Die Universitätslehrer zer- 
fallen in Professoren und Privatdozenten. Professoren 
heißen die vom Staate angestellten Lehrer der Universität. Sie haben 
den Charakter von Beamten. Für ihre rechtliche Stellung sind ent- 
weder die gewöhnlichen Staatsdienergesetze maßgebend, oder sie ist 
durch besondere gesetzliche Vorschriften, analog der der übrigen 
Staatsdiener geregelt®. Die Professoren sind teils ordentliche, 
teils außerordentliche. Die ordentlichen Professoren haben 
Anteil am Universitätsregiment, d. h. Sitz und Stimme im Senat 
und in den Fakultäten. Den außerordentlichen Professoren 
stehen diese Rechte nicht zu. Die ordentlichen Professoren sind stets be- 
soldet, dieaußerordentlichen teils besoldet teilsunbesoldet. Die Privat- 
dozenten sind nicht angestellt, sondern haben nur das Recht, Vor- 
lesungen zu halten (venia legendi). Die Annahme der Privatdozenten 
erfolgt durch die Fakultäten mit Genehmigung der Regierung. Die 
venia legendi kann ihnen aus statutarisch festgestellten Gründen ent- 
zogen werden”. 
Den Inbegriff der Rechte und Pflichten der Studierenden 
bezeichnet man als akademisches Bürgerrecht. Das aka- 
demische Bürgerrecht wird erlangt durch Immatrikulation. Zur Im- 
matrikulation ist das Abgangszeugnis eines Gymnasiums® [eines 
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule]? erforderlich. 
+ Früher gehörten dazu auch die sog. Universitätsverwandten, d.h. 
Gewerbetreibende der Universitätsstadt, deren Gewerbe in einer Beziehung zur 
Universität stand, die von der Universität konzessioniert und der akademischen 
Jurisdiktion mit unterworfen waren. Diese Klasse von Personen hat mit Ein- 
führung der Gewerbefreibeit, mit der Beschränkung der akademischen Gerichts- 
barkeit auf die Studenten, vollends aber mit der Aufhebung derselben ihre 
Bedeutung verloren. 
® Preuß. A.L.R. Teil II. Tit. 12, 5 73; Vgl. über Bayern: v.Seydel. — 
Bad. Beamten G. vom 24. Juli 1888. Elsaß-lothr. G., betr. die Rechtsverhältnisse 
der Professoren au der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, vom 18. Juni 18%. 
Württ. G.G. vom 80. März 1828 und 30. Dezember 1877. 
? Nach den Grundsätzen des kanonischen Rechtes erfordert jedes Lehramt, 
dessen Gegenstand die Religion oder die Theologie ist, eine bischöfliche Mission, 
welche jederzeit vom Bischof entzogen werden kann (Schulte, Das Recht der 
Erteilung der Befugnis zum Lehramte der Theologie. Arch. f. kath. Kirchenr. 
19,1; Hinschius, Kirchenrecht. 4, 620; Richter, Lehrbuch des katholischen 
und evangelischen Kirchenrechtes. 8 Aufl. von Dove und Kahl. $ 299, 
S. 1255). Diese Grundsätze sind jedoch für den Staat nicht verbindlich. Es 
ist weder die Erlangung der bischöflichen missio ein Erfordernis für den Beginn 
der Lehrtätigkeit an einer staatlichen Universität, noch hat die etwaige Ent- 
ziehung derselben einen Verlust des Staatsamtes zur Folge. Vgl. Richter 
a.n.O.; Hinschius a. a. 0. 8.677; Friedberg, Johannes Baptista Baltzer. 
Ein Beitrag zur neuesten Geschichte des Verhältnisses zwischen Staat und 
Kirche in Preußen. 1873. Doch ist statutarisch den kirchlichen Organen viel- 
fach das Recht eingeräumt worden, vor Anstellung der Lehrer der Theologie 
gutachtlich gehört ‚zu werden. Vgl. Richter a.a.0.S. 1255f.; Hinschius 
a.2. 0.8. 672. [Friedberg, Kirchenrecht® $ 164®.] 
8 [Notwendig für das Studium der Theo ogie) . 
? [Zum Erwerb der Vorkenntnisse im Lateinischen und Griechischen ist 
den Studierenden der juristischen, medizinischen und philosophischen Fakultät 
auf den Universitäten Gelegenheit gegeben. — Durch Ergänzungsprüfungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.