Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Andere Bildungsanstalten. $ 92. 233 
eines Theaters gewerbsmäßig ausüben wollen, erforderlich. Eine 
fürstliche Hofverwaltung oder eine Stadt, die ein Theater aus eigenen 
Mitteln errichten und für ihre Rechnung verwalten will, bedarf 
keiner Konzession. Dagegen ist eine solche auch für diejenigen 
Privatunternehmer notwendig, die in Hof- oder städtischen Theatern 
bzw. mit Unterstützung aus den Mitteln des Hofes oder der Stadt 
Vorstellungen veranstalten. Überhaupt wird die Konzession nicht 
einem bestimmten Unternehmen, sondern dem einzelnen Unternehmer 
persönlich erteilt. Die Konzession ist zu versagen, d. h. sie muß 
versagt werden, darf aber auch nur dann versagt werden, wenn [der 
Nachsuchende den Besitz der zu dem Unternehmen nötigen Mittel 
nicht nachzuweisen vermag, oder wenn]? die Behörde auf Grund 
von Tatsachen die Überzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die 
zu dem Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere 
in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt®. 
Über das Vorhandensein der angegebenen Eigenschaften entscheidet 
die subjektive Meinung der Behörde, für diese subjektive Meinung 
muß aber eine tatsächliche Unterlage vorhanden sein. Bei der Kon- 
zession können dem Unternehmer Beschränkungen hinsichtlich be- 
stimmter Kategorien tbeatralischer Darstellungen auferlegt werden, 
sei es in der Weise, daß ihm lediglich gewisse Klassen von Auf- 
führungen gestattet oder einzelne Kategorien von Aufführungen 
untersagt werden !°, 
b) in der Theaterzensur, d. h. in dem Recht der Polizei, 
von den aufzuführenden Stücken vorher Kenntnis zu nehmen und 
ihre Aufführung oder einzelner Stellen aus Gründen der öffentlichen 
Sicherheit oder Sittlichkeit zu untersagen. Die Theaterzensur ist 
  
® [Zusatz durch Nov. 1896. Die Zuverlässigkeit in finanzieller Hinsicht 
genügte nicht, „da der Begriff der finanziellen Zuverlässigkeit durch verwaltungs- 
erichtliche Entscheidungen eine Auslegung erfahren hat, wonach es in der 
Aauptsache auf Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit, die bisherigen geschäft- 
lichen Erfolge, die ganze Persönlichkeit der Nachsuchenden ankommt.“ (Motive.)] 
® Ein Erlaß des sächs. Minist. des Innern vom 7. April 1892 Re ger 12, 377 
behauptet, daß in diesem Falle die Erlaubnis versagt werden müsse, aber auch 
Sonst versagt werden könne. Diese Auffassung steht mit dem Wortlaut des 
$ 32 im Ei lang, gegen dieselbe spricht aber die Entstehungsgeschichte des- 
selben. Vgl. Seydel a.a.0.8.647, N.4. [Landmann-Rohmer $ 335.] 
.'° In $ 32 der R.Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 hieß es: „Be- 
jchränkungen auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen sind unzu- 
pesig“. In der durch R.G. vom 15. Juli 1880. festgestellten Fassung dieses 
nagra hen findet sich die betreffende Bestimmung nicht mehr. Die Weglassung 
at in der ausdrücklich ausgesprochenen Absicht stattgefunden, die Möglichkeit 
beschränkter Konzessionen wiederherzustellen. (V gl. die Äußerungen des Be- 
gichterstattere Freih v.Soden in der Reichstagssitzung vom 26. April 1880, 
„ten. Ber. 2, 921.) Allerdings ist von Seydel.a.a. 0. 8. 649 u. 650 die Be- 
Auptung aufgestellt worden, der beabsichtigte Erfolg sei durch die Streichung 
nicht erreicht, der Satz, daß Beschränkungen auf bestimmte Kategorien thea- 
pa ischer Darstellungen unzulässig seien, als selbstverständlich auch fernerhin 
estehen geblieben. Nur soweit das Gesuch auf eine beschränkte Konzession 
gerichtet werde, sei die Erteilung einer solchen zulässig. Dies ist jedoch gegen- 
über der „bestimmten gesetzgeberischen Absicht nicht für richtig zu erachten. 
ereinstimmend: Leuthold, V.R.W. 2, 625.
	        
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