234 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 98.
ein Ausfluß des allgemeinen Verbietungsrechtes der Polizeibehörden,
Die näheren Bestimmungen über dieselbe beruhen auf lokalen Polizei-
verordnungen !.
Sechster Abschnitt. .
Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Einleitung.
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Die wirtschaftliche Entwicklung eines Volkes beruht in erster
Linie nicht auf der Tätigkeit der staatlichen Organe, sondern auf
der der einzelnen Individuen. Die für diese Tätigkeit maßgebenden
Rechtsgrundsätze enthält das Privatrecht. Der Staat greift in
die wirtschaftliche Entwicklung in einer doppelten Weise fördernd
und unterstützend ein. Er stellt durch seine Privatrechts-
gesetzgebung die Vorbedingungen her, die für’ eine gedeihliche
wirtschaftliche Tätigkeit notwendig sind. Er macht außerdem die
wirtschaftliche Entwicklung auch zum Gegenstande seiner Ver-
waltung. Die Verwaltungstätigkeit des Staates auf dem Gebiete
des Wirtschaftslebens bewegt sich in den Formen, in denen die
innere Verwaltung überhaupt tätig wird. Sie ist polizeilicher Natur,
insofern sie dem einzelnen Beschränkungen auferlegt und als Gebot,
Verbot, Erlaubniserteilung in Erscheinung tritt. Sie hat Begründung,
Änderung und Aufhebung von Rechtsverhältnissen zum Gegenstande,
so z. B. bei der Enteignung, Separation, Ablösung, Erteilung des
Bergbaurechtes, Patenterteilung. Sie äußert sich als Beurkundung
bei Eichung der Maße und Gewichte, bei der Prägung von Münzen.
Sie bezweckt die Errichtung und Verwaltung von Anstalten, welche
der Förderung der nationalen Wirtschaft zu dienen bestimmt sind
(Kreditanstalten, Transportanstalten, Versicherungsanstalten).
Die wirtschaftliche Verwaltung des Staates kann sich auf alle
möglichen Gebiete des Wirtschaftslebens erstrecken, alle Arten wirt-
schaftlicher Tätigkeit umfassen. Wie weit sie sich im einzelnen
Staate erstrecken soll, ist eine Frage der Volkswirtschaftspolitik.
Eine feste Abgrenzung dieses Gebietes staatlicher Tätigkeit läßt sich
daher prinzipiell überhaupt nicht aufstellen. Durch neue Erscheinungen
des Wirtschaftslebens kann eine neue Art wirtschaftlicher Verwal-
tungstätigkeit notwendig werden und mit dem Verlassen veralteter
!! In Elsaß-Lothringen ist nach den Vorschriften des französischen Rechtes
für jedes aufzuführende Stück die vorherige polizeiliche Genehmigung einzuholen.
Diese Vorschrift ist bei Einführung der Gew.O. ausdrücklich aufrecht erhalten
worden (R.G. vom 27. Febr. 1888 $ 3.).