Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten. $ 9. 235 
Wirtschaftsformen können bisherige Verwaltungstätigkeiten ihre Be- 
deutung verlieren. 
Bei der wirtschaftlichen Verwaltung sind das Reich und die 
Einzelstaaten beteiligt. In den letzteren bestehen für gewisse 
Zweige der wirtschaftlichen Verwaltung besondere Ministerien, so 
z. B. das Ministerium für Landwirtschaft, für Gewerbe und Handel, 
für öffentliche Arbeiten. Auch in den mittleren und niederen In- 
stanzen existiert eine besondere Behördenorganisation für einzelne 
Wirtschaftsangelegenheiten, so z. B. Generalkommissionen und Spezial- 
kommissionen für Ablösungen, Separationen u.s.w., Forstbehörden, 
Bergbehörden, Eisenbahnbehörden. Unter den höheren Reichsämtern 
sind als Spezialbehörden für wirtschaftliche Angelegenheiten das 
Reichspostamt, das Reichseisenbahnamt, das Reichsamt für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen und die Reichsbankbehörden zu nennen. 
Eine in die einzelnen Teile des Reiches hinein verzweigte Behörden- 
organisation besteht für die Reichspost und Telegraphie sowie für 
die Reichsbank. 
Für die Begutachtung wirtschaftlicher Fragen und die Bericht- 
erstattung über wirtschaftliche Verhältnisse bestehen kollegialisch 
organisierte Vertretungen der einzelnen wirtschaftlichen 
Interessengruppen!. Sie sind zum Teil freie Vereinigungen 
von Angehörigen der betreffenden Interessenkreise, die sich zur 
Förderung der gemeinschaftlichen Interessen gebildet haben und von 
der Regierung für die angegebenen Aufgaben benutzt werden. Zum 
Teil beruht ihre Organisation auf gesetzlichen Vorschriften und sie 
sind speziell zu dem Zwecke errichtet worden, als Ratgeber der 
Regierungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu fungieren. 
Auf dem Gebiete der Landwirtschaft [überwog bis zur Er- 
richtung von Landwirtschaftskammern] ? das freie Vereinswesen. Als 
begutachtender und berichterstattender Organe in den einzelnen Teilen 
des Landes bedient sich die Regierung der |Landwirtschaftskammern 
und] landwirtschaftlichen Vereine®. Als Zentralorgane der Vereine 
fungiert ein Kollegium, das sich aus den von diesen Vereinen und 
gewissen Gruppen der landwirtschaftlichen Bevölkerung gewählten 
und anderen von der Regierung ernannten Personen zusammensetzt*, 
tv. Kaufmann, Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen in den 
Staaten Europas 1879: |Schäffle, Das Problem der Wirtschaftskammern. 
Tübg. Zeitschr. Bd. 51]. , 
aan [Nach preußischem Vorbild (G. vom 30. Juni 1894: vgl. v. Roenne-Zorn 
-, 481) haben verschiedene Staaten Landwirtschaftskammern zur Wahrung der 
Gesamtinteressen der Land- und Forstwirtschaft ihres Bezirkes errichtet, da- 
unter Oldenburg, Anhalt, Baden (G. vom 28. Sept. 1906. Die Landwirtschafts- 
ammer trat hier an Stelle des 1891 errichteten Landwirtschaftserats. Vgl. Walz, 
bad. Staatsr. S. 394). Die Errichtung von Landwirtschaftskammern führt viel- 
fach zu einer Vereinigung der Zentralvereine mit den Kammern. Vgl. Thiel, 
Art. Landwirtschaftskammern H.W.B.?, 5, 521; Art. Landwirtschaftskammern 
pr. Handwb. 2, 32.] 
® Vgl. Paasche, Art. Landwirtschaftliches Vereinswesen V.R.W. 1, 38; 
lv. Mendel-Steinfels, Art. Landwirtschaftliches Vereinswesen H.W.B.? 
® 515: Art. landwirtschaftliche Vereine pr. Handwb;: ?, 29]. 
4 So z. B. das Landesökonomiekollegium in Preußen (v. Roenne-Zorn 
 
	        
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