238 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 9%.
worfen, einen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit bilden nur die
öffentlichen, insbesondere die für die Benutzung durch Fuhrwerke
bestimmten Wege. Bei den öffentlichen Wegen unterscheidet man
Hauptwege (Landstraßen, Heerstraßen), die den Verkehr zwischen
den Hauptverkehrspunkten des Landes vermitteln, Nachbarwege
(Vizinalwege), die dem Verkehr der benachbarten Ortschaften unter-
einander dienen und Ortsstraßen für den Verkehr innerhalb der
Ortschaften. Man teilt die öffentlichen Wege ferner nach dem zu
ihrer Herstellung verpflichteten Subjekt in Staatsstraßen,.Pro-
vinzialstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege ein.
Die Wege zerfallen endlich in Kunststraßen oder Chausseen,
die kunstmäßig aus Steinen hergestellt sind und gewöhnliche
Landwege, bei denen dies nicht der Fall ist”.
® Es kann auch noch eine Mittelklasse zwischen den Hauptstraßen und
Nachbarwegen aufgenommen werden, die sog. Nebenstraßen, die den Zusammen-
hang der einzelnen Landesteile mit den Hauptstraßen herzustellen bestimmt
sind. Dies tun z. B. F. F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungsrechtes
S. 171 und Sax.
7 Im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts ist der Zustand der Wege in
Deutschland sowohl durch die Anlage neuer, zum großen Teil kunstmäßig her-
gestellter Landstraßen als durch die Chaussierung und sonstige Verbesserun
er vorhandenen sehr wesentlich umgestaltet worden. Auch der Kommunal-
wegebau hat einen neuen Aufschwung genommen. Durch die Gesetzgebung
der einzelnen deutschen Staaten sind die rpflichtungen zum Wegebau sowie
die Grundsätze über Wegepolizei und Wegegebühren eingehend geregelt
worden. — In den alten Provinzen Preußens bilden die Grundlage des Wege-
rechtes noch immer die Vorschriften des A.L.R. T. II, Tit. 5 $ 1 ff. und es
Code eivil Art. 538, 649 und 650; daneben bestehen zahlreiche provinzialrecht-
liche Vorschriften, worüber zu vgl. v. Roenne, Wegepolizei S. 507. Eine
Wegeordnung für den ganzen Staat befindet sich seit 1820 in Vorbereitung, ist
jedoch bis jetzt nicht zustande gekommen, dagegen sind über einzelne den
egebau betreffende Angelegenheiten Spezialbestimmungen erlassen worden.
(Die teilweise sehr veralteten Bestimmungen für die einzelnen Provinzen sind
abgedruckt bei Germershausen, Wegerecht? Band 2; eine Übersicht findet
sich bei Hue de Grais $ 361'°; vgl. ferner die Art. Wege (öffentliche) und
Wegegesetzgebung pr. Handwb. 2, 773 und 781. — Neuere Wegeordnungen, die
auf eine Vereinheitlichung des preußischen \reggrechtes abzielen, und veraltete
Bestimmungen aufgehoben haben, sind für die Provinzen Sachsen (1891), West-
preußen (1905) und Posen (1907) erlassen worden.] Allgemeine Bestimmungen
enthält das 2.G. $3 55—64. In Bayern sind die V. vom 16. Aug. 1x05 und
die V., die Konkurrenzen zum Straßenbau betr., vom 6. April 1818 maßgebend.
Vgl. auch G. vom 8. Aug. 1878 Art. 48. [Vgl. dazu Seydel-Graßmann
$ 108. — Das bayrische Wegerecht soll demnächst einheitlich geregelt werden.]
m Königreich Sachsen befindet sich noch immer das Mandat, den Straßen-
bau betr., vom 28. April 1781 in Geltung, wozu eine Erläuterung vom 30. April
1873 zu vergleichen ıst; daneben besteht ein G. über die Wegebaupflicht vom
12. Jan. 1870. Auch in Württemberg [wo ebenfalls eine Neuregelun be-
vorsteht] beruhen die Grundsätze über den Wegebau im wesentlichen noch auf
der Wegeordnung vom 23. Okt. 1808, dazu kommt ein G., betr. die Baulast an
Brücken, welche Teile der Staatsstraßen bilden, vom 11. Dez. 1883 und ein
G. über Feldwege, Trepp- und Überfahrtsrechte vom 26. März 1862. Bad.
Straßengesetz vom 14. Juni 1884 [Ortsstraßengesetz vom 5. Okt. 1908]. Hess. G..
die Erbauung der Staatskunststraßen betr., vom 15. Okt. 1830. G., die Erbauun
und Erhaltung der Provinzialstraßen betr., vom 12. Okt. 1830. G., die Voll-
endung des Systems der Staatsstraßen betr., vom 14. Juni 1836. G., den Pro-
vinzialstraßenbau betr., vom 4. Mai 1839. G., die Herstellung und Unterhaltung
der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten
betr., vom 30. Okt. 1860. G., die Anlegung und Unterhaltung der Vizinalwege