Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Wege. 8 9. 239 
8 95. 
Die Sorge für die Wege verteilt sich unter den Staat und die 
Kommunalverbände. Die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung 
der Wege wird als Wegelast bezeichnet. Die althergebrachte Ein- 
teilung der Wege in Deutschland ist die in Land- oder Heer- 
straßen, deren Herstellung und Unterhaltung dem Staate, und 
Gemeindewege, deren Herstellung und Unterhaltung den Ge- 
meinden obliegt. Zu diesen sind im Laufe des 19. Jahrhunderts 
die Kreisstraßen hinzugekommen, hinsichtlich deren die Kreise 
die Wegelast zu tragen haben. Dagegen hat man in einigen Staaten 
entweder die Staatsstraßen oder die Gemeindewege in Wegfall ge- 
bracht und durch Straßen größerer Kommunalverbände ersetzt. 
Insbesondere sind in Preußen die bisherigen Staatschausseen auf die 
Provinzen und die ihnen gleich stehenden Kommunalverbände über- 
tragen worden!. Man unterscheidet in bezug auf die Verteilung der 
Wegelast Staats-, Provinzial-, Kreis- und Gemeinde- 
straßen®. Dem Reiche steht die Gesetzgebung über die Her- 
betr., vom 6. Nov. 1860. G., den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen 
im Großherzogtum betr., vom 27. April 1881. In Elsaß-Lothringen gelten 
noch das franz. Dekret vom 16. Dez. 1811 über Staate- und Departemental- 
straßen, dem sich das G. vom 20. März 1835 sowie die G.G. über General- und 
Arrondissementsräte vom 10. Mai 1838 u. 18. Juli 1866 anschließen, sowie ferner 
das G. vom 21. Mai 1836 über die Vizinalwege. Dazu sind später gekommen: 
G., betr. die Anlage und Unterhaltung von Feldwegen, vom 14. April 1884. 
G., betr. die Auferlegung eines vierten Frontages, vom 17. April 1887. G, 
betr. die autorisierten Genossenschaften zum Zweck der Regelung von Feld- 
wegen u.s.w. vom 80. Juli 1890. [Vgl. Bruck 8, $ 129.] 
1G. vom 8 Juli 1875 $ 18 fi Nach demselben treten in Bezug auf 
den Wegebau an Stelle des Staates die Provinzen, die Kommunalverbände 
der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden, sowie der hohenzollernschen 
Lande und die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M. Dieselben sind be- 
fugt, die Verwaltung und Unterhaltung der ihnen übertragenen Staatsstraßen 
auf engere Kommunalverbände weiter zu übertragen. 
? Die altpreußische Gesetzgebung kennt zwar eine \Vegepflicht 
uur für den Staat und die Gemeinden, (A.L.R. Teil II, Tit. 15, $ ıl f. 
und Teil I, Tit. 7. 8 37 ff). Da aber der Staat den Bau von Chausseen durch 
ewilligung von Prämien und anderweiten Unterstützungen zu fördern bestrebt 
war, so ist ein solcher seitens der Kreisstände vielfach freiwillig übernommen 
worden (v. Roenne, preuß. Staatsr. 4, $ 3 58 Es hat sich daher 
neben den Staatsstraßen und Gemeindewegen die dritte praktisch sehr wichtige 
lasse der Kreischausseen entwickelt, so daß, nachdem die Staatsstraßen 
durch die neuere Gesetzgebung auf die Provinzen übergegangen sind, in den 
altpreußischen Landesteilen jetzt die drei Klassen der Provinzialstraßen, Kreis- 
Straßen und Gemeindewege nebeneinander bestehen. Vgl. W.O. für die Prov. 
Sachsen $5 15—16. In der Provinz Hannover zerfallen die Wege in Landes- 
chausseen, deren Unterhaltung dem provinzialständischen Verbande, Land- 
straßen, deren Unterhaltung besonderen Wegeverbänden, welche den obrigkeit- 
lichen Bezirken entsprechen, und Gemeindewege, deren Unterhaltung den Ge- 
meinden obliegt. (G. vom 20. Juni 1851 $ 2. G. vom 8. Juli 1875 8 18 ff. 
. vom 28. Juli 1851 $24 ff), InSchleswig-Holstein werden unterschieden 
Hauptlandstraßen, die vom Provinzialverbande, Nebenlandstraßen, die von den 
\reisen, und Nebenwegt, die von den Gemeinden zu bauen und zu unterhalten 
sind. (G. vom 26. Februar 1879, sy 4,5, 1 In Bayern werden die Staats- 
und Kreisstraßen aus Staatsfonds, die Distriktsstraßen von den Distrikten und 
ie Gemeindestraßen von den Gemeinden gebaut und unterhalten. In Baden
	        
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