Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

692 1883. 
7) das Diensteinkommen der Offiziere, Militairärzte und Deckossiziere, der Be- 
amten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unteriichtsanstalten; 
die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder 
dauernden Nuhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu 
gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt. 
Uebersteigen in den Fällen No. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension 
oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, 
so ist der dritte Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen. 
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Diseiplinarstrasen 
und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgesetzt 
sind, finden die Vorschriften der No. 7 rücksichtlich des Diensteinkommens und der 
Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsan- 
stalten nicht Anwendung. 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, 
und der Sewis der Osfiziere, Militairärzte und Militairbeamten sind weder der 
Pfandung unterworfen noch bei der Ermittelung ob und zu welchem Betrage ein 
Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
Bezüglich der Zulässigkeit der Psändung deo Arbeits= oder Dienstlohns ver- 
bleibt es bei den Bestimmungen des Neichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (B.v-G.-Bl. 
1869 S. 242 und 1871 S. 63). 
45. 
Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf 
Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so sinden die 
Vorschristen der §§. 750 bis 753 der Civil= Prozeß. Ordnung entsprechende An- 
wendung. 
In Ermangelung eines nach §s§. 750, 751 zuständigen Amtsgerichts findet 
die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amksgerichs statt, in dessen 
Bezirk die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst 
zugestellt worden, ihren Sitz hat. 
8. 46. 
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegen- 
stand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die vor- 
stehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
	        
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