246 F,weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 97.
Der Staatshoheit unterworfene Gewässer sind stehende und
fließende®°).
Die stehenden Gewässer, z. B. Teiche, Brunnen, Cisternen,
Landseen, die keine Durchflüsse haben, befinden sich im Eigentum
des oder der umliegenden Grundeigentlimer; sie werden nach den
Grundsätzen des Privatrechts behandelt und bilden keinen Gegen-
stand staatlicher Verwaltungstätigkeit.
egenteiligen Bestimmungen des römischen Rechts allgemein anerkannt.” —
Otto Mayer 2, 12%.
3 L z. B.G.B. Art. 65. Danach bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
die dem Wasserrecht angehören, durch das B.G.B. unberührt, einschließlich des
Mühlenrechts, des Flötzrechts und des Flößereirechts, sowie die Vorschriften
zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der
Vorschriften _über Anlandungen. — Das Wasserrecht ist neu geregelt in Bayern
durch das Wassergesetz vom 23. März 1907 (vgl. darüber Nägele, Jahrb. d.
öffentl. R. 2, 43), in Sachsen durch G. vom 12. März 1909. Vgl. Moll, Das
sächsische Wassergesetz vom 12. März 1909. Im Anschluß an Schelchers
„Einführung in das neue sächs. Wasserrecht“ (190 ı) und die Wassergesetzgebun
ın Baden, Württemberg und Bayern. Verw.Arch. 18, 110; in Baden durch @.
vom 26. Juni 1899; (vgl. Schenkel, bad. Wasserrecht? 1902, vgl. dazu
Rosin, Verw.Arch. 11, 171; Walz, bad. Staatsr. S. 340) und in Württem-
berg durch G. vom 16. Dez 1900. (Ausführungsbestimmungen dazu sind auf-
geführt bei Göz, Württ. Staatsr. S. 418%). Entwürfe zu neuen Wasser-
gesetzen liegen. vor in Preußen (1907) und Hessen (1907), Die wich-
tigsten, in diesen beiden Staaten zurzeit noch geltenden Gesetze sind:]
G. wegen des Wasserstaues bei Mühlen und Verschaffung der Vorflut vom
15. Nov. 1811, für das Gebiet des allgemeinen Landrechts, dazu G. betr. das für
Entwässerungsanlagen einzuführende Aufgebots- und Präklusionsverfahren, vom
23. Jan. 1846. G. wegen Verschaffung der Vorflut in dem Bezirk des Appellations-
erichtes von Köln und des Justizsenates von Ehrenbreitenstein, sowie in den
Rohenzollernschen Landen vom 14. Juni 1859. Vorflutsgesetz für Neuvorpommern
und Rügen vom 9, Febr. 1867. G. über die Benutzung der Privatflüsse vom
28. Febr. 1843. Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Okt. 1846. G. betr.
die Einführung des 3. Abschnitts des Gesetzes über die Benutzung der Privat-
flüsse in den hohenzollernschen Landen, die Bildung von Genossenschaften zu
Entwässerungsanlagen und die Anwendung des Vorflutgesetzes auf unterirdische
Wasserleitungen vom 11. Mai 1853. [Allg. Verf. vom 20. Febr. 1901, betr. Für-
sorge für die Reinhaltung der Gewässer]; G. betr. die Bildung von Wasser-
enossenschaften vom 1. April 1879 mit Abänderungen vom 1y. Mai 1891.
30. Dez. 1891. [G. vom 14. Aug. 1393 und vom 18. April 1900] und ein G. betr.
die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öftent-
lichen Flüssen, vom 20. Aug: 1833 mit einer Abänderung vom 31. Mai 1884 für
den ganzen Umfang des Staates. Weitere Bestimmungen im L.V.G. vom
30. Juli 1883_$ 51 und 2.G. vom I. Aug: 1883 85 65—95. 160. |[G. zur Ver-
hütung von Hochwassergefahren vom 16. Aug. 1905; G. betr. die Herstellung und
den Ausbau von Wasserstraßen vom 1. Aug. 1905 — Die hauptsächlichsten G.,
die sich auf das Wasserrecht beziehen, sind kommentiert bei v. Brauchitsch
4, 45ff. Im preuß. Handwörterbuch 2, 768 Art. Wasserrecht findet sich eine
Aufzählung der G. mit allgemeiner und beschränkter Geltung]. Hess. G. das
Dammbauwcsen und das Wasserrecht in dem Gebiete des Rhein, Main, Neckar
und der schiffbaren Teile der Lahn betr., vom 14. Juni 1887. G. die Bäche
und nicht ständig fließenden Gewässer betr. vom 30. Juli 1887 [in der Fassg-
vom 30. Sept. 1839 ergänzt durch G. vom 15. Juli 1908]. G. die Landeskultur-
genossenschaften betr., vom 28. Sept. 1837. — In Elsaß-Lothr. gelten abgesehen
von dem französischen G. vom 21. Juni 1865 über die Syndikatgenossenschaften:
G. betr. Abänderung der Gesetzgebung hinsichtlich des Wasserrechtes vom
11. Mai 1877. G. betr. die autorisierten Genossenschaften zum Zweck der
Regelung von Feldwegen sowie der Herstellung von Bewässerungen und Ent-
wässerungen, vom 30. Juli 1890. G. betr. Waaserbenutzung und Wasserschutz
vom 2. ‚Juli 1891 [und 11. Juni 1902.]