248 Zweites Buch. Sechster Absehnitt. $ 97.
tum ist als ein Eigentum am Flußbett, nicht als ein Eigentum an
der Wasserwelle anzusehen®. Die Privatflüsse stehen im Eigen-
tum der anliegenden Grundeigentümer; das Eigentumsrecht erstreckt
sich aber auch bei ihnen nur auf die Ufer und das Flußbett, nicht
auf das Wasser; an diesem ist, weil keine physische, auch keine
rechtliche Herrschaft möglich!®. Flüsse, welche schiffbar oder flöß-
bar waren und später aufhören, zur Schiffahrt oder Flößerei zu dienen,
verlieren trotzdem ihre Eigenschaft als öffentliche Flüsse nicht.
Ebenso wenig erlangt ein Privatfluß dadurch, daß er schiffbar oder
flößbar gemacht wird, die Eigenschaft eines öffentlichen Flusses; die
Verwandlung eines Privatflusses in einen öffentlichen kann vielmehr
nur im Wege der Enteignung stattfinden.
Die Verhältnisse der Landseen, die einen Durchfluß besitzen,
entbehren bis jetzt einer eingehenden gesetzlichen Regelung. Im
Zweifel finden die für Flüsse geltenden Grundsätze bei ihnen eine
analoge Anwendung.
Die künstlichen fließenden Gewässer (Kanäle)!! stehen
im Eigentum dessen, der sie angelegt hat. Dies kann entweder ein
Privatgrundeigentümer sein, der sie auf seinem eigenen Grund und
Boden hergestellt hat, oder der Staat, ein Kommunalverband, eine
Aktiengesellschaft, welche die zur Herstellung erforderlichen Grund-
stücke im Wege des Kaufes oder der Enteignung erworben haben.
Der Hauptzweck dieser künstlichen Wasserstraßen ist die Vermitt-
lung des Schiffahrtsverkehrs.
3. Die Verwaltungsmaßregeln des Staates er-
strecken sich:
a) auf die Benutzung des Wassers,
b) auf den Wasserschutz.
Die Ausführung dieser Maßregeln geschieht aber nur zum Teil
durch die staatlichen Verwaltungsorgane, zum Teil dagegen
durch korporativ organisierte Verbände der beteiligten
Grundbesitzer. Diese Verbände werden unter Mitwirkung der
eigentum aufgefaßt werden, neben welchem dem Staate natürlich auch Hoheits-
rechte am Fluß zustehen. A.A. Otto Mayer, V.R.W. 2, 591. Nach seiner
Meinung besteht ein Unterschied zwischen Preußen und Süddeutschland. Die
süddeutschen Gesetzgebungen haben den Begriff des öffentlichen Eigentums
dem französischen Rechte entlehnt, so daß das Eigentum des Staates am Flusse
sich als eine vollkommen rechtliche Beherrschung darstellt, welche aber nicht
nach den Regeln des Privatrechtes, sondern nach denen des öffentlichen Rechtes
ausgeübt wird. Dagegen soll das Staatseigentum am Fluß nach preußischem
Landrecht nur eine Verbindung von Hobeitsrechten mit privatrechtlichen
Nutzungsbefugnissen sein. Diese Verschiedenheit der Gesetzgebungen ist aber
nicht nachgewiesen. [Ygl. Gierke und Otto Mayer an den angegebenen
® Die Old. W.O. hat eine dreifache Einteilung: 1. Die öffentlichen Ge-
wässer des Staates, die speziell aufgezählt sind; 2. die im Sinne des Gesetzes
als öffentliche Wasserzüge bezeichneten Flüsse, d. h. diejenigen, welche in
das Wusserregister eingetragen sind; sie werden als im Eigentum der Gemeinde
befindlich angesehen; 3. die Privatflüsse. — [Dus Bad. Wass.G. $ 2 bezeichnet
die im Eigentum stehenden natürlichen Wasserläufe als nicht öffentliche]
® [Endemann, Sachenr. S, 513.]
10 A,A. Otto Mayer. V.R.W. 1, 427.
1 (Vgl. Otto Mayer 2, 123.]