Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Il. Wasser. $ 98. 2353 
lich. Entweder die Rechte stehen noch nicht fest, dann werden sie 
erst durch die Setzung des Eichpfahls festgestellt; diese ist ein 
rechtsbegründender Verwaltungsakt. Oder die Rechte 
bestehen bereits und durch die Setzung des Eichpfahls sollen sie 
äußerlich fixiert werden, dann hat letztere lediglich den Charakter 
einer öffentlichen Beurkundung?. Staut der Stauberechtigte 
höher als er nach dem Eichpfahl zu tun berechtigt ist, so verwirkt 
er Strafe und ist verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu 
ersetzen. Die Polizeibehörde hat außerdem das Recht, die Stau- 
vorrichtungen zwangsweise zu entfernen. Auf dem Merkpfahle kann 
auch, wenn dem Stauberechtigten die Verpflichtung obliegt, das 
Wasser auf einer gewissen Höhe zu erhalten, zugleich der niedrigste 
zulässige Wasserstand angegeben sein. In diesem Falle enthält die 
Setzung des Merkpfahls zugleich ein polizeiliches Gebot, das Wasser 
bis zu einer gewissen Höhe zu stauen !°, 
2. Bewässerungen und Entwässerungen!!, 
Bewässerungen sind Ableitungen des Wassers aus fließenden 
Gewässern, um den anliegenden Grundstücken im Interesse ihrer 
Kulturfähigkeit die notwendige Feuchtigkeit zu verschaffen. Zur 
Herstellung einer Bewässerungsanlage ist jedermann berechtigt, der 
Eigentum oder ein dingliches Nutzungsrecht an dem zu bewässernden 
Grundstück hat und ein Recht auf Benutzung des Wassers besitzt. 
Durch die Bewässerungsanlagen dürfen indessen die Rechte anderer 
Nutzungsberechtigten am Wasser nicht beeinträchtigt werden; sofern 
dies der Fall sein würde, haben dieselben die Befugnis, gegen die 
Anlage Widerspruch zu erheben. Im Interesse der Landeskultur 
kann aber die Anlage auch trotz eines derartigen Widerspruches 
durchgeführt werden !?; die benachbarten Grundbesitzer können außer- 
dem zwangsweise angehalten werden, die Leitung des Wassers durch 
ihr Grundstück zu gestatten. In diesen Fällen ist jedoch der Unter- 
nehmer der Bewässerungsanlage verpflichtet, den Widerspruchs- 
berechtigten oder anliegenden Grundeigentümern volle Entschädigung 
zu gewähren. Es findet hier also eine zwangsweise Enteignung statt, 
welche im Falle der Beseitigung von Widerspruchsrechten die Ent- 
»\iehung eines Rechtes, bei der Begründung der Befugnis, Wasser 
durch fremde Grundstücke zu leiten, die Begründung einer Servitut 
zum Gegenstande hat. 
Wegen der allgemeinen Landeskulturinteressen, welche mit der 
Anlage von Bewässerungen verbunden sind, und wegen der Möglich- 
"RR. Ziv. 4. 202; 28, 156. 
. „0 Preuß. G. vom 15. Nov. 1811 $$ 1-9; G. vom 9. Febr. 1867 |ebenso 
die Spezialgesetze für die Prov. Hannover, Hessen, Schleswig]; Bayr. [Wass. 
a. Art. 53]; Bad. [Wass.G. R 47]; Hess. G. vom 14. Juni 1887 Art. I. G. vom 
30. Juli 1887 Art. 13—18. Elsaß-Lothr. G. vom 2. Juli 1891 88 1—2, 4-10. 
!I Schenkel, Art. Bewässerungsanlagen R.L. 1, 350; Gierke, Art. Ent- 
Wwässerungsanlagen R.L. 1, 695; Anschütz, Art. Bewässerung und Be- 
wässerungsrecht H.W.B.® 2, 1008; Frank-Anschütz, Art. Entwässerun 
und Entwässerungsrecht H.W.B.® 8, 993; Hermes, Art. Bewässerungen un 
Entwässerun en FRw 1 
.1, 192. 
.. * Preuß, @. vom 28. Febr. 1843 $$ 19, 24, 25. Sächs. G. vom 15. Aug. 
1855 9 31,
	        
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