Il. Wasser. $ 98. 2353
lich. Entweder die Rechte stehen noch nicht fest, dann werden sie
erst durch die Setzung des Eichpfahls festgestellt; diese ist ein
rechtsbegründender Verwaltungsakt. Oder die Rechte
bestehen bereits und durch die Setzung des Eichpfahls sollen sie
äußerlich fixiert werden, dann hat letztere lediglich den Charakter
einer öffentlichen Beurkundung?. Staut der Stauberechtigte
höher als er nach dem Eichpfahl zu tun berechtigt ist, so verwirkt
er Strafe und ist verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu
ersetzen. Die Polizeibehörde hat außerdem das Recht, die Stau-
vorrichtungen zwangsweise zu entfernen. Auf dem Merkpfahle kann
auch, wenn dem Stauberechtigten die Verpflichtung obliegt, das
Wasser auf einer gewissen Höhe zu erhalten, zugleich der niedrigste
zulässige Wasserstand angegeben sein. In diesem Falle enthält die
Setzung des Merkpfahls zugleich ein polizeiliches Gebot, das Wasser
bis zu einer gewissen Höhe zu stauen !°,
2. Bewässerungen und Entwässerungen!!,
Bewässerungen sind Ableitungen des Wassers aus fließenden
Gewässern, um den anliegenden Grundstücken im Interesse ihrer
Kulturfähigkeit die notwendige Feuchtigkeit zu verschaffen. Zur
Herstellung einer Bewässerungsanlage ist jedermann berechtigt, der
Eigentum oder ein dingliches Nutzungsrecht an dem zu bewässernden
Grundstück hat und ein Recht auf Benutzung des Wassers besitzt.
Durch die Bewässerungsanlagen dürfen indessen die Rechte anderer
Nutzungsberechtigten am Wasser nicht beeinträchtigt werden; sofern
dies der Fall sein würde, haben dieselben die Befugnis, gegen die
Anlage Widerspruch zu erheben. Im Interesse der Landeskultur
kann aber die Anlage auch trotz eines derartigen Widerspruches
durchgeführt werden !?; die benachbarten Grundbesitzer können außer-
dem zwangsweise angehalten werden, die Leitung des Wassers durch
ihr Grundstück zu gestatten. In diesen Fällen ist jedoch der Unter-
nehmer der Bewässerungsanlage verpflichtet, den Widerspruchs-
berechtigten oder anliegenden Grundeigentümern volle Entschädigung
zu gewähren. Es findet hier also eine zwangsweise Enteignung statt,
welche im Falle der Beseitigung von Widerspruchsrechten die Ent-
»\iehung eines Rechtes, bei der Begründung der Befugnis, Wasser
durch fremde Grundstücke zu leiten, die Begründung einer Servitut
zum Gegenstande hat.
Wegen der allgemeinen Landeskulturinteressen, welche mit der
Anlage von Bewässerungen verbunden sind, und wegen der Möglich-
"RR. Ziv. 4. 202; 28, 156.
. „0 Preuß. G. vom 15. Nov. 1811 $$ 1-9; G. vom 9. Febr. 1867 |ebenso
die Spezialgesetze für die Prov. Hannover, Hessen, Schleswig]; Bayr. [Wass.
a. Art. 53]; Bad. [Wass.G. R 47]; Hess. G. vom 14. Juni 1887 Art. I. G. vom
30. Juli 1887 Art. 13—18. Elsaß-Lothr. G. vom 2. Juli 1891 88 1—2, 4-10.
!I Schenkel, Art. Bewässerungsanlagen R.L. 1, 350; Gierke, Art. Ent-
Wwässerungsanlagen R.L. 1, 695; Anschütz, Art. Bewässerung und Be-
wässerungsrecht H.W.B.® 2, 1008; Frank-Anschütz, Art. Entwässerun
und Entwässerungsrecht H.W.B.® 8, 993; Hermes, Art. Bewässerungen un
Entwässerun en FRw 1
.1, 192.
.. * Preuß, @. vom 28. Febr. 1843 $$ 19, 24, 25. Sächs. G. vom 15. Aug.
1855 9 31,