Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

U. Wasser. $ 99. 255 
handlung voraus. Sie sind mit öffentlich rechtlichen Befugnissen 
ausgestattet. Sie haben die Verpflichtung, benachbarte Grundbesitzer 
aufzunehmen, wenn deren Grundstücke ihre Bewässerung oder Ent- 
wässerung am zweckmäßigsten durch Aufnahme in die Genossenschaft 
erhalten können und diese mit den allgemeinen Zwecken der letzteren 
vereinbar ist. Anderseits können einzelne Mitglieder der Genossen- 
schaft auch gegen den Willen der Mehrheit aus derselben ausscheiden, 
wenn ihre Grundstücke die notwendige Bewässerung oder Ent- 
wässerung durch die Anlagen der Genossenschaft nicht erhalten oder 
anderweitig besser erhalten können. 
3. Wasserschutz'. 
8 99, 
Den Zwecken des Wasserschutzes dienen zunächst die Vor- 
schriften über die Instandhaltung der Flüsse, insbesondere 
über die Räumung des Flußbettes und die Befestigung der Ufer. 
Die Vornahme dieser Arbeiten liegt entweder den anliegenden Ufer- 
eigentümern oder den Gemeinden und Kreisen, bei öffentlichen Flüssen, 
namentlich soweit das Interesse der Schiffahrt in Frage kommt, auch 
dem Staate? ob. Für kleinere Flüsse, bei denen die Gefahr einer 
bedeutenderen Überschwemmung nicht vorliegt, genügen diese Ein- 
richtungen. Da, wo größere Gefahr von Überschwemmung besteht, 
wird die Errichtung besonderer Anlagen, sog. Deiche, erforderlich. 
Deiche sind künstliche Erderhöhungen, welche den Zweck 
haben, die dem Meere oder den großen Flüssen nahe gelegenen 
Ländereien vor Überschwemmungen zu schützen. Die Errichtung 
von Deichen kann durch den einzelnen Grundeigen- 
tümer erfolgen, dessen Grundstücke der Wassergefahr ausgesetzt 
sind. Derartige Deiche bilden einen Bestandteil des Privatvermögens 
des betreffenden Grundeigentümers; wegen der Bedeutung, die sie 
für die benachbarten Grundstücke haben, sind aber die privatrecht- 
lichen Befugnisse desselben vielfach beschränkt worden. Sowohl für 
die Anlegung als für die Veränderung und die Wegräumung der 
  
„I Gierke, Art. Deichverbände R.L. 1, 504; Hermes, Art Deichwesen 
V.R.W. 1, 258; Unterhaltung der fließenden Gewässer V.R.W.2, 64; [Anschütz, 
Art. Deichwesen H.W.B.? 3 62.]; Rosin, Öffentliche Genossenschaft. S. 84; 
IJ. Gierke, Geschichte des deutschen Deichrechts. 1, 1901. Über die Rechts- 
eschichte des Deichwesens ausführlich: Anschütz H.W.B.? 8, 462 ff.] Elsaß- 
othr. G. vom 2. Juli 1891 $ 22. 
2 Preuß. A.L.R. Teil II. Tit. 15 $ 79. Bayr. |Wase.G. Art. 74; Bad. Wass, 
G. 893 vgl. Walz, bad. Staatsr. S. 851: bei größeren Wasserläufen, sowie bei 
denjenigen Gewässern, die ihrer Eigenart wegen einer nachhaltigen Schutzarbeit 
enötigen. 
es. G. über das Deichwesen vom 28. Jan. 1848 |v. Brauchitsch 
4, 187. Durch G. vom 11. April 1872 ist dasselbe auf die Provinzen Hannover 
und Schleswig-Holstein ausgedelhnt, für einzelne Teile dieser Provinzen j"doch 
die fortdauernde Geltung älterer Bestimmungen vorbehalten worden. [G. zur 
Verhütung von Hochwassergefahren vom 16. Aug. 1905 v. Brauchitsch 4, 224; 
omment. von Hermes-Fechner 1906.] 2.G. 8$ 96, 97. Hess. G. das 
Dammbauwesen betr. vom 14. Juni 1887.
	        
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